Nach einem Todesfall stehen Angehörige schnell vor einer praktischen Hürde: Bank, Versicherung oder Grundbuchamt verlangen einen Nachweis, dass man tatsächlich Erbe ist. Häufig fällt dann das Stichwort Erbschein. Doch nicht in jedem Fall ist dieses Dokument nötig – und wenn doch, verursacht es Kosten, die sich am Wert des Nachlasses orientieren. Dieser Ratgeber erklärt, wofür der Erbschein gebraucht wird, wann Sie ihn sich sparen können und wie der Antrag abläuft.
Was ist ein Erbschein – und wofür wird er gebraucht?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (§ 2353 BGB). Er weist aus, wer Erbe geworden ist und – bei mehreren Erben – zu welchen Anteilen. Gegenüber Dritten wirkt er wie ein Legitimationspapier: Wer ihn vorlegt, gilt als berechtigt, über den Nachlass zu verfügen.
Typische Situationen, in denen ein Erbschein verlangt wird:
- Geerbte Immobilie: Das Grundbuchamt schreibt das Eigentum nur um, wenn das Erbrecht nachgewiesen ist. Ohne Erbschein (oder gleichwertigen Nachweis) bleibt die verstorbene Person als Eigentümer eingetragen – ein Verkauf ist dann blockiert.
- Bankkonten und Depots: Banken geben Guthaben oft erst nach Vorlage frei, besonders bei größeren Beträgen.
- Forderungen und Verträge: Gegenüber Schuldnern, Vermietern oder Versicherern.
Wann Sie oft KEINEN Erbschein brauchen
Ein Erbschein ist kein Automatismus. In vielen Fällen genügt ein anderer Nachweis, was Zeit und Geld spart:
- Notarielles Testament oder Erbvertrag: Liegt ein öffentliches (notarielles) Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren Banken und auch das Grundbuchamt dies in der Regel als Erbnachweis (§ 35 GBO). Ein zusätzlicher Erbschein ist dann meist entbehrlich.
- Vorsorge- oder Bankvollmacht über den Tod hinaus: Wer eine sogenannte transmortale Vollmacht besitzt, kann Konten oft ohne Erbschein abwickeln. Für die Immobilienumschreibung reicht eine reine Bankvollmacht allerdings nicht.
Nur ein privatschriftliches (handgeschriebenes) Testament reicht dem Grundbuchamt in der Praxis häufig nicht aus – hier wird der Erbschein oft doch verlangt. Klären Sie den konkreten Bedarf am besten vorab mit der jeweiligen Stelle, bevor Sie einen Antrag stellen.
Erbschein beantragen: Ablauf Schritt für Schritt
Zuständig ist das Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgerichts) am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Den Antrag können Sie dort direkt stellen oder über einen Notar beurkunden lassen – beide Wege sind gleichwertig.
- Unterlagen zusammenstellen: Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag, Ihre Ausweisdokumente sowie Angaben zu weiteren Erben und Verwandtschaftsverhältnissen (z. B. Familienstammbuch).
- Antrag stellen: Sie machen Angaben zum Erbfall, zu den Erben und zum ungefähren Wert des Nachlasses.
- Eidesstattliche Versicherung: Sie versichern gegenüber Gericht oder Notar, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Diese Versicherung ist in den meisten Fällen Voraussetzung für die Erteilung.
- Erteilung: Das Gericht prüft und stellt den Erbschein aus. Die Bearbeitung dauert je nach Auslastung und Komplexität einige Wochen bis Monate.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und steigen mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der reine Nachlasswert, also das Vermögen abzüglich der Schulden der verstorbenen Person.
In der Regel fallen zwei Gebühren an: eine für die Erteilung des Erbscheins und eine für die eidesstattliche Versicherung. Beide bemessen sich nach demselben Wert. Zur Orientierung einige gerundete Beispiele:
- Nachlasswert 50.000 €: je Gebühr rund 165 €, zusammen etwa 330 €.
- Nachlasswert 100.000 €: je Gebühr rund 273 €, zusammen etwa 546 €.
- Nachlasswert 200.000 €: je Gebühr rund 435 €, zusammen etwa 870 €.
Wird nur eine der beiden Gebühren fällig – etwa weil die eidesstattliche Versicherung ausnahmsweise entfällt –, halbieren sich die Kosten entsprechend. Hinzu kommen unter Umständen kleinere Auslagen. Ein notariell beurkundeter Antrag kostet im Ergebnis meist ähnlich viel wie der Weg direkt über das Gericht.
Erbschein bei einer Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen gemeinsam, ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein sinnvoll. Er weist alle Miterben mit ihren jeweiligen Quoten aus und genügt für die gesamte Erbengemeinschaft. Den Antrag kann grundsätzlich ein Miterbe für alle stellen. Gerade bei einer geerbten Immobilie ist ein sauberer Nachweis der Erbquoten wichtig, bevor über Verkauf, Vermietung oder eine Auseinandersetzung entschieden wird.
Praxistipps und häufige Fehler
- Erst prüfen, dann beantragen: Fragen Sie Bank und Grundbuchamt, ob ein Testament oder eine Vollmacht bereits ausreicht. Das erspart womöglich die kompletten Erbscheinskosten.
- Nachlasswert realistisch angeben: Zu hohe Schätzungen erhöhen die Gebühren unnötig, zu niedrige können zu Nachforderungen führen. Schulden mindern den maßgeblichen Wert.
- Ausschlagung nicht mit dem Erbschein verwechseln: Wer das Erbe – etwa wegen Überschuldung – nicht annehmen will, muss es innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen. Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe damit faktisch an.
- Mehrere Ausfertigungen: Wenn Sie parallel bei Bank und Grundbuchamt vorsprechen, beantragen Sie gleich mehrere Ausfertigungen.
Der Erbschein ist oft der erste formale Schritt, bevor es an die praktische Abwicklung geht – Wohnung räumen, Haushalt auflösen, Immobilie bewerten oder verkaufen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; bei größeren Vermögen, unklarer Erbfolge oder Streit in der Erbengemeinschaft ist der Gang zu Notar oder Fachanwalt für Erbrecht ratsam.
Weiterführend: Nachlass-Abwicklung in Dinslaken: Ratgeber & Ablauf