Wenn mehrere Erben eine Immobilie oder ein größeres Vermögen gemeinsam erben, will oft nicht jeder dasselbe: Der eine möchte das Elternhaus behalten, der andere seinen Anteil zu Geld machen. Die Lösung heißt dann Auszahlung oder Abfindung eines Miterben. Dieser Ratgeber erklärt, welche Wege es gibt, wie sich der Auszahlungsbetrag berechnen lässt und worauf Sie steuerlich achten sollten. Er ist Teil unseres Leitfadens zur Erbengemeinschaft und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Warum überhaupt auszahlen?
In einer Erbengemeinschaft gehört der Nachlass allen Miterben gemeinsam. Entscheidungen über eine Immobilie müssen sie einstimmig treffen. Möchte ein Erbe das Haus übernehmen und selbst darin wohnen oder es vermieten, muss er die anderen für ihren Anteil entschädigen. Umgekehrt kann ein Erbe, der kein Interesse an der Immobilie hat, seinen Anteil gegen Zahlung abgeben. Die Auszahlung ist damit häufig der Schlüssel, um eine Erbengemeinschaft ohne Verkauf an Dritte aufzulösen.
Drei Wege zur Auszahlung
1. Übertragung des Erbteils gegen Abfindung
Ein Miterbe überträgt seinen gesamten Erbteil auf einen oder mehrere andere Miterben und erhält dafür eine Abfindung. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2033 BGB). Der ausscheidende Erbe verlässt die Gemeinschaft vollständig; die übrigen Miterben rücken entsprechend nach.
2. Abschichtung
Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe gegen eine Abfindung auf seine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft, ohne seinen Erbteil förmlich zu übertragen. Sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben an. Nach der Rechtsprechung ist diese Vereinbarung grundsätzlich formfrei möglich, anders als die Erbteilsübertragung. Weil zu den Formfragen im Einzelfall (etwa bei Grundstücken) unterschiedliche Auffassungen bestehen, sollte die Gestaltung anwaltlich oder notariell abgesichert werden.
3. Übernahme der Immobilie mit Ausgleichszahlung
Im Rahmen der Auseinandersetzung übernimmt ein Miterbe die Immobilie zu Alleineigentum und zahlt die anderen für deren Anteile aus. Auch dieser Auseinandersetzungsvertrag ist bei Grundstücken notariell zu beurkunden, und der neue Eigentümer wird ins Grundbuch eingetragen.
So berechnen Sie den Auszahlungsbetrag
Grundlage jeder Auszahlung ist der Verkehrswert des Nachlasses beziehungsweise der Immobilie. Der Auszahlungsbetrag für einen Miterben ergibt sich vereinfacht so:
- Schritt 1: Verkehrswert der Immobilie ermitteln, idealerweise durch ein Gutachten oder eine fundierte Wertermittlung.
- Schritt 2: Noch offene Belastungen abziehen, etwa ein auf der Immobilie lastender Kredit.
- Schritt 3: Den verbleibenden Nettowert mit der Erbquote des auszuzahlenden Miterben multiplizieren.
Beispiel: Zwei Geschwister erben je zur Hälfte ein Haus mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro. Auf der Immobilie lastet kein Kredit. Möchte Bruder A das Haus übernehmen, muss er Schwester B ihren hälftigen Anteil auszahlen, also 200.000 Euro. Lastet noch ein Restdarlehen von 100.000 Euro auf dem Objekt, sinkt der Nettowert auf 300.000 Euro und die Auszahlung auf 150.000 Euro, sofern A das Darlehen allein übernimmt.
Wichtig: Der Verkehrswert ist häufig Streitpunkt. Eine unabhängige Immobilienbewertung im Erbfall schafft eine sachliche Grundlage und beugt späteren Konflikten vor. Bei mehreren Erben lohnt sich der Blick in den Ratgeber zum Geschwister auszahlen.
Finanzierung der Auszahlung
Wer Miterben auszahlen möchte, muss die Summe aufbringen. Neben Eigenmitteln kommt eine Finanzierung über die Bank in Betracht, bei der die übernommene Immobilie als Sicherheit dient. Banken verlangen dafür in der Regel, dass der übernehmende Erbe bereits als Eigentümer im Grundbuch steht oder die Eintragung parallel erfolgt. Ein realistischer Wertansatz ist auch hier entscheidend, damit die Finanzierung tragfähig bleibt.
Steuerliche Folgen beachten
Bei der Auszahlung unter Miterben sind vor allem zwei Steuerarten im Blick zu behalten:
- Grunderwerbsteuer: Der Erwerb eines Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Ob die Befreiung im konkreten Fall greift, sollte vorab geprüft werden.
- Spekulationssteuer: Verkauft der übernehmende Miterbe die Immobilie später innerhalb der Zehn-Jahres-Frist seit der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser weiter, kann Einkommensteuer auf den Gewinn anfallen (§ 23 EStG), es sei denn, die Immobilie wurde selbst genutzt. Die Erben treten dabei in die Anschaffungsdaten des Erblassers ein.
Wie hoch die Erbschaftsteuer auf den jeweiligen Erwerb ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und Freibetrag ab, eine überschlägige Orientierung bietet der Erbschaftsteuer-Rechner. Den verbindlichen Betrag und die richtige Gestaltung klären Finanzamt und Steuerberater.
Ablauf einer Immobilienübernahme
Übernimmt ein Miterbe die Immobilie und zahlt die anderen aus, hat sich dieser Ablauf bewährt:
- Wert klären: Verständigung auf einen Verkehrswert, idealerweise durch ein Gutachten.
- Finanzierung sichern: Eigenmittel und Bankdarlehen so aufstellen, dass die Auszahlung gedeckt ist.
- Vertrag beurkunden: Auseinandersetzungs- oder Übertragungsvertrag beim Notar, der Übernahme, Ausgleichszahlung und Schuldenübernahme regelt.
- Grundbuch umschreiben: Eintragung des übernehmenden Erben als Alleineigentümer.
Die Abfindungshöhe ist verhandelbar
Anders als die gesetzliche Auseinandersetzung, die sich strikt am Verkehrswert orientiert, können Miterben eine Abfindung frei aushandeln. Ein Erbe, der schnell Liquidität braucht, akzeptiert womöglich einen Abschlag; wer die Immobilie unbedingt behalten will, zahlt eventuell einen Aufschlag. Wichtig ist, das Ergebnis vollständig und schriftlich, bei Grundstücken notariell, festzuhalten, damit später keine Nachforderungen entstehen.
Wenn die Auszahlung nicht finanzierbar ist
Nicht immer kann ein Miterbe die anderen auszahlen. Reichen Eigenmittel und Finanzierung nicht, bleiben Alternativen: der gemeinsame freihändige Verkauf der geerbten Immobilie mit Erlösteilung, die Vermietung mit Aufteilung der Mieteinnahmen oder, wenn keine Einigung gelingt, als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Zustand der Immobilie, den Zielen der Erben und der Marktlage ab. Eine Entscheidungshilfe bietet der Ratgeber verkaufen oder vermieten.
Frühzeitig klären, teuren Streit vermeiden
Je früher die Erben klären, wer die Immobilie übernehmen möchte und wie die Auszahlung finanziert wird, desto reibungsloser gelingt die Auseinandersetzung. Ein realistischer Wert, eine gesicherte Finanzierung und ein sauberer notarieller Vertrag ersparen späteren Streit, und machen aus der Zwangsgemeinschaft schnell wieder klare Eigentumsverhältnisse. Wer die rechtlichen Grundlagen vertiefen möchte, findet sie im Leitfaden zur Erbengemeinschaft.
Häufige Fragen zur Auszahlung
Muss die Auszahlung notariell beurkundet werden?
Die Übertragung eines Erbteils sowie ein Auseinandersetzungsvertrag über eine Immobilie müssen notariell beurkundet werden. Die Abschichtung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich formfrei möglich, sollte aber im Einzelfall rechtlich abgesichert werden.
Wie wird der Auszahlungsbetrag berechnet?
Maßgeblich ist der Verkehrswert. Von ihm werden noch offene Belastungen wie ein Restdarlehen abgezogen; der verbleibende Nettowert wird mit der Erbquote des auszuzahlenden Miterben multipliziert. Eine unabhängige Wertermittlung beugt Streit vor.
Fällt bei der Auszahlung Grunderwerbsteuer an?
Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Ob die Befreiung greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Was, wenn sich die Erben über den Wert nicht einig sind?
Bleibt eine Einigung über den Wert aus, hilft ein unabhängiges Wertgutachten. Scheitert die Auseinandersetzung insgesamt, kann als letztes Mittel die Teilungsversteigerung beantragt werden, die jedoch häufig zu niedrigeren Erlösen führt.
Fazit
Die Auszahlung eines Miterben ist der häufigste Weg, um eine Erbengemeinschaft ohne Verkauf an Fremde aufzulösen. Entscheidend sind ein realistischer Verkehrswert, eine tragfähige Finanzierung und der Blick auf Grunderwerb- und Spekulationssteuer. Weil bei Immobilien schnell sechsstellige Beträge im Raum stehen, sollten Bewertung und Vertragsgestaltung fachkundig begleitet werden. Wer die Grundlagen der Gemeinschaft vertiefen möchte, findet sie im Leitfaden zur Erbengemeinschaft; wer auf blockierende Miterben trifft, im Ratgeber zum Streit in der Erbengemeinschaft.