Erbschaftsteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie kostenlos und in Sekunden, wie viel Erbschaftsteuer auf ein Erbe anfaellt — nach Verwandtschaftsverhaeltnis, Freibetrag und dem gesetzlichen Steuertarif. Die Berechnung laeuft vollstaendig in Ihrem Browser; es werden keine Daten uebertragen.

Unverbindliche Orientierung. Dieser Rechner liefert eine ueberschlaegige Naeherung nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), Rechtsstand Juli 2026. Er beruecksichtigt nicht jeden Einzelfall (z. B. Bewertung von Betriebsvermoegen, Nachlassverbindlichkeiten, Guenstigerpruefungen) und ersetzt keine Steuerberatung. Fuer eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

Ihre Angaben

Bestimmt Steuerklasse (§ 15) und persoenlichen Freibetrag (§ 16) automatisch.
Wert von Immobilie, Geld, Wertpapieren usw., der auf Sie entfaellt — abzgl. Nachlassschulden.
Weitere Angaben (optional)

Naeherung nach § 14 ErbStG: Der Freibetrag gilt in 10 Jahren nur einmal.

Ergebnis

Alle Werte gerundet, ohne Gewaehr. Der steuerpflichtige Erwerb wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG auf volle 100 € abgerundet.

So funktioniert die Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer (umgangssprachlich auch Erbschaftssteuer) faellt an, wenn Vermoegen von Todes wegen auf einen Erben uebergeht. Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass, sondern der Erwerb jedes einzelnen Erben. Die Hoehe haengt von drei Groessen ab: dem Wert des Erwerbs, dem Verwandtschaftsverhaeltnis (das ueber Steuerklasse und Freibetrag entscheidet) und dem darauf anzuwendenden Steuersatz.

Vereinfacht laeuft die Berechnung in vier Schritten ab:

Steuerklassen nach § 15 ErbStG

Das Gesetz teilt Erben in drei Steuerklassen ein. Sie bestimmen zusammen mit der Verwandtschaft den Freibetrag und den Steuersatz. Wer ohne Testament erbt, sollte zusaetzlich die gesetzliche Erbfolge kennen — sie legt fest, wer ueberhaupt Erbe wird.

Quelle: § 15 Abs. 1 ErbStG
SteuerklasseWer dazugehoert
IEhe- und eingetragene Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Enkel und weitere Abkoemmlinge; Eltern und Grosseltern beim Erbfall
IIEltern und Grosseltern bei Schenkung; Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedene Ehe-/Lebenspartner
IIIAlle uebrigen Erben, z. B. unverheiratete Partner, entfernte Verwandte, Freunde

Wichtig: Eltern und Grosseltern gehoeren nur beim Erbfall zur guenstigen Steuerklasse I. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten fallen sie in Steuerklasse II.

Persoenliche Freibetraege nach § 16 ErbStG

Bis zum Freibetrag bleibt der Erwerb vollstaendig steuerfrei. Die Betraege sind seit 2009 unveraendert und gelten je Erbe — und alle zehn Jahre erneut.

Quelle: § 16 Abs. 1 ErbStG, Rechtsstand Juli 2026
VerhaeltnisSteuerklasseFreibetrag
Ehe- / eingetragene:r Lebenspartner:inI500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener KinderI400.000 €
Enkel (Elternteil lebt noch)I200.000 €
Uebrige der Steuerklasse I (Urenkel; Eltern/Grosseltern beim Erbfall)I100.000 €
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen u. a.)II20.000 €
Steuerklasse III (alle uebrigen)III20.000 €

Steuersaetze nach § 19 ErbStG

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und ist in Steuerklasse I am niedrigsten. Anders als bei der Einkommensteuer gilt der jeweilige Satz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den ueber der Stufe liegenden Teil. Den harten Sprung an den Stufengrenzen mildert der Haerteausgleich (siehe unten).

Quelle: § 19 Abs. 1 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschl.Kl. IKl. IIKl. III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
ueber 26.000.000 €30 %43 %50 %

Haerteausgleich (§ 19 Abs. 3): Wird eine Wertgrenze nur knapp ueberschritten, wird der Mehrbetrag an Steuer nur begrenzt erhoben — bei einem Steuersatz bis 30 % hoechstens zur Haelfte, bei ueber 30 % hoechstens zu drei Vierteln des ueber die Grenze hinausgehenden Betrags. Der Rechner beruecksichtigt diese Regelung automatisch.

Das Familienheim: oft steuerfrei (§ 13 ErbStG)

Eine der wichtigsten Befreiungen betrifft die selbst genutzte Immobilie. Uebernimmt der Ehe- oder Lebenspartner das Familienheim und bewohnt es mindestens zehn Jahre weiter, bleibt es ohne Wertgrenze steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b). Fuer Kinder gilt dasselbe, allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnflaeche; der darueber liegende Anteil wird besteuert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c). Voraussetzung ist in beiden Faellen, dass der Erbe unverzueglich selbst einzieht und die Nutzung zehn Jahre lang beibehaelt. Wer die Immobilie stattdessen verkaufen oder vermieten moechte, findet in unserem Ratgeber Immobilienverkauf im Erbfall die naechsten Schritte.

Vorschenkungen und die Zehnjahresfrist (§ 14 ErbStG)

Schenkungen und Erbfall von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfuegung; bereits gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet. Wer frueh und mit Abstand von mehr als zehn Jahren schenkt, kann den Freibetrag dagegen mehrfach nutzen. Der Rechner bildet dies vereinfacht ab — die exakte Berechnung nach § 14 (mit dem damals gueltigen Freibetrag und der tatsaechlich gezahlten Steuer) gehoert in die Hand eines Steuerberaters.

Haeufige Fehler bei der Erbschaftsteuer

Gerade bei mehreren Erben lohnt sich frueh ein klarer Ueberblick. Wie eine Immobilie in einer Erbengemeinschaft zu Geld gemacht wird und wie die Haushaltsaufloesung ablaeuft, erklaeren unsere Ratgeber Schritt fuer Schritt.

Haeufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der persoenliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhaeltnis (§ 16 ErbStG): Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkelkinder in der Regel 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn der verbindende Elternteil bereits verstorben ist), Eltern und Grosseltern beim Erbfall 100.000 Euro. Fuer Geschwister, Nichten, Neffen und alle uebrigen Erben betraegt der Freibetrag 20.000 Euro. Diese Betraege gelten je Erbe und koennen alle zehn Jahre erneut ausgeschoepft werden.

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt man auf ein geerbtes Haus?

Massgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie abzueglich der Freibetraege. Uebernimmt der Ehepartner das selbst genutzte Familienheim und bewohnt es mindestens zehn Jahre weiter, bleibt es unabhaengig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern ist das Familienheim bis 200 Quadratmeter Wohnflaeche steuerfrei, der darueber liegende Anteil wird besteuert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Wird die Immobilie nicht selbst genutzt, gelten nur die persoenlichen Freibetraege, und der uebersteigende Wert wird nach dem Tarif des § 19 ErbStG besteuert.

Ist das selbst genutzte Familienheim wirklich steuerfrei?

Ja, unter Bedingungen. Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst bewohnt haben, der Erbe muss unverzueglich selbst einziehen und das Objekt mindestens zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Wird diese Frist ohne zwingenden Grund (etwa Pflegebeduerftigkeit) unterschritten, entfaellt die Befreiung rueckwirkend. Fuer Kinder gilt zusaetzlich die Grenze von 200 Quadratmetern Wohnflaeche. Fuer Ehe- und Lebenspartner gibt es keine Flaechengrenze.

Werden fruehere Schenkungen auf die Erbschaftsteuer angerechnet?

Ja. Schenkungen und der Erbfall von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persoenliche Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfuegung. Eine bereits auf die Schenkung gezahlte Steuer wird angerechnet, damit es nicht zur Doppelbesteuerung kommt. Wer die Zehnjahresfrist bewusst nutzt, kann den Freibetrag mehrfach ausschoepfen.

Wer muss keine Erbschaftsteuer zahlen?

Keine Steuer faellt an, wenn der Erwerb nach Abzug aller Befreiungen und Freibetraege bei null oder darunter liegt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Kind 400.000 Euro oder weniger erbt oder wenn der Ehepartner das selbst genutzte Familienheim uebernimmt und die uebrigen Werte innerhalb seines Freibetrags von 500.000 Euro bleiben. Auch Hausrat ist bis 41.000 Euro (Steuerklasse I) steuerfrei.

Bis wann muss ich das Erbe beim Finanzamt anzeigen?

Jeder erbschaftsteuerpflichtige Erwerb ist dem zustaendigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfaellt. Eine foermliche Steuererklaerung verlangt das Finanzamt erst auf gesonderte Aufforderung. Bei einem notariell eroeffneten Testament informiert oft schon das Nachlassgericht das Finanzamt.

Quellen & Rechtsstand: Alle Werte geprueft am 22.07.2026 gegen das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auf gesetze-im-internet.de: § 10 (steuerpflichtiger Erwerb, Rundung), § 13 (Steuerbefreiungen, Familienheim, Hausrat), § 14 (fruehere Erwerbe), § 15 (Steuerklassen), § 16 (Freibetraege), § 17 (Versorgungsfreibetrag), § 19 (Steuersaetze, Haerteausgleich), § 30 (Anzeigepflicht). Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.

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