Wer stirbt, ohne ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, überlässt die Verteilung des Nachlasses dem Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt dann genau, wer erbt und zu welchen Anteilen. Gerade wenn eine Immobilie im Nachlass steckt, entscheidet das darüber, wem das Haus oder die Wohnung künftig gehört – häufig gleich mehreren Personen zugleich. Dieser Ratgeber erklärt die Grundregeln verständlich. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Verstorbene keine gültige Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Das ist der Fall, wenn

  • gar kein Testament oder Erbvertrag existiert,
  • ein Testament unwirksam ist (etwa nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben),
  • Erben ausschlagen oder wegerfallen und das Testament dafür keine Regelung enthält,
  • ein Testament nur einen Teil des Vermögens abdeckt – dann gilt für den Rest das Gesetz.

Wer die Verteilung selbst bestimmen möchte, muss aktiv ein Testament errichten. Ohne diese Vorsorge greift automatisch das gesetzliche Modell, das nicht immer den eigenen Wünschen entspricht.

Das Ordnungssystem: Verwandte erben nach Rängen

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein (§§ 1924–1930 BGB). Wer zu einer näheren Ordnung gehört, schließt alle entfernteren Verwandten vollständig aus.

Erste Ordnung: Kinder und Enkel

Zur ersten Ordnung zählen die direkten Abkömmlinge des Verstorbenen: Kinder, Enkel, Urenkel. Solange ein Kind lebt, erben dessen eigene Kinder (die Enkel) nichts. Ist ein Kind bereits verstorben, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Man spricht vom Stämme- oder Repräsentationsprinzip: Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes wird unter seinen Kindern aufgeteilt.

Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister

Hat der Verstorbene keine Abkömmlinge, kommen die Eltern und deren Nachkommen zum Zug – also auch Geschwister sowie Nichten und Neffen. Leben beide Elternteile, teilen sie sich das Erbe. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Kinder (die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle.

Dritte Ordnung und weitere

Fehlen auch Erben der zweiten Ordnung, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen). Danach folgen Urgroßeltern und noch entferntere Verwandte. Existiert überhaupt kein Verwandter und auch kein Ehegatte, erbt am Ende der Staat (Fiskuserbrecht, § 1936 BGB).

Der Ehegatte: Sonderstellung neben den Verwandten

Der überlebende Ehegatte – und ebenso der eingetragene Lebenspartner – erbt nicht nach Ordnungen, sondern hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB). Wie hoch sein Anteil ausfällt, hängt davon ab, welche Verwandten daneben erben und in welchem Güterstand die Ehe bestand:

  • Neben Kindern (erste Ordnung): ein Viertel des Nachlasses.
  • Neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern (zweite Ordnung): die Hälfte.
  • Ohne Verwandte der ersten und zweiten Ordnung und ohne Großeltern: der Ehegatte erbt allein.

Beim häufigsten Güterstand, der Zugewinngemeinschaft (der gesetzliche Regelfall ohne Ehevertrag), erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB). Praktisch bedeutet das: Neben Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Neben Verwandten der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte drei Viertel.

Bei Gütertrennung gilt eine Sonderregel: Erben ein oder zwei Kinder neben dem Ehegatten, erben alle zu gleichen Teilen (bei einem Kind je die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel). Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehegatten. Zusätzlich steht dem Ehegatten in vielen Fällen der sogenannte Voraus zu – Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB).

Wichtig: Geschiedene Ehegatten erben nicht. Auch bei Trennung entfällt das Erbrecht, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Häufige Irrtümer

  • Der unverheiratete Partner erbt nicht. Ein Lebensgefährte ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft hat kein gesetzliches Erbrecht – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammenlebte. Nur ein Testament kann ihn absichern.
  • Kinder sind gleichgestellt. Nichteheliche und adoptierte Kinder erben genauso wie eheliche Kinder.
  • Der Ehegatte erbt nicht automatisch alles. Solange Kinder oder nähere Verwandte leben, teilt sich der Ehegatte den Nachlass mit ihnen.
  • „Enterben“ per Testament schließt nicht alles aus. Nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatte und oft die Eltern können einen Pflichtteil verlangen.

Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern

Ein verheirateter Mann verstirbt ohne Testament, es gilt Zugewinngemeinschaft. Er hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Die Ehefrau erbt die Hälfte (ein Viertel nach § 1931 plus ein Viertel nach § 1371). Die verbleibende Hälfte teilen sich die beiden Kinder – jedes erhält also ein Viertel des gesamten Nachlasses. Gehört ein Haus zum Nachlass, wird es damit gemeinschaftliches Eigentum aller drei Erben.

Die Folge: Erbengemeinschaft und geteiltes Eigentum

Erben mehrere Personen, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört dann allen gemeinsam; niemand kann einzelne Gegenstände oder Anteile an der Immobilie allein verkaufen. Entscheidungen über das geerbte Haus – verkaufen, vermieten, räumen – müssen die Miterben gemeinsam treffen. Das führt in der Praxis oft zu Abstimmungsbedarf und manchmal zu Konflikten, besonders wenn eine Immobilie und Hausrat aufzulösen sind.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge ordnet den Nachlass klar nach Verwandtschaftsnähe und Ehegattenstellung – doch das Ergebnis deckt sich nicht immer mit den eigenen Vorstellungen. Wer den unverheirateten Partner absichern, einzelne Angehörige bevorzugen oder eine Erbengemeinschaft an einer Immobilie vermeiden möchte, sollte frühzeitig ein Testament in Betracht ziehen und sich bei Bedarf notariell oder anwaltlich beraten lassen. Ist der Erbfall bereits eingetreten und steht die Abwicklung eines Nachlasses samt Immobilie und Haushaltsauflösung an, hilft eine strukturierte, diskrete Begleitung Schritt für Schritt weiter.

Wie viel Erbschaftsteuer auf das Erbe anfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und den Freibeträgen ab – überschlägig ermittelt das unser kostenloser Erbschaftsteuer-Rechner.

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