Nach einem Todesfall stellt sich schnell eine praktische Frage: Was gehört eigentlich alles zum Nachlass, und wie viel ist er wert? Genau das hält ein Nachlassverzeichnis fest. Es ist die geordnete Bestandsaufnahme des Erbes und die Grundlage für fast jede weitere Entscheidung: Haftung, Erbschaftsteuer, Auszahlung von Miterben und die Berechnung von Pflichtteilen. Dieser Ratgeber erklärt, wann Sie ein Nachlassverzeichnis brauchen, was hineingehört und worauf es rechtlich ankommt.

Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine vollständige Auflistung des gesamten Vermögens und aller Schulden einer verstorbenen Person, bewertet auf den Todestag. Es unterscheidet sich vom Erbschein, der nur die Erbenstellung nachweist: Das Verzeichnis sagt nicht, wer erbt, sondern was vererbt wird. Ebenso ist es nicht mit der physischen Wohnungsauflösung zu verwechseln, hier geht es um die schriftliche, wertmäßige Erfassung, nicht ums Ausräumen.

Wann und für wen ist es nötig?

Ein Nachlassverzeichnis wird in mehreren Situationen gebraucht:

  • Erben selbst, um den Überblick zu behalten und zu entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Bei möglicher Überschuldung ist die Bestandsaufnahme die Basis, um die Haftung zu begrenzen.
  • Pflichtteilsberechtigte, enterbte nahe Angehörige haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Die Erben müssen ihnen ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorlegen.
  • Nachlassgericht, bei angeordneter Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenz.
  • Finanzamt, für die Erbschaftsteuer, die sich am Wert des Nachlasses bemisst.
  • Betreuer, Vormünder und Testamentsvollstrecker, die gegenüber Gericht oder Beteiligten Rechenschaft ablegen müssen.

Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis?

Es gibt zwei Formen. Das private Verzeichnis erstellen die Erben selbst, formfrei, meist als übersichtliche Tabelle. Das genügt oft für den internen Gebrauch und das Finanzamt.

Beim notariellen Nachlassverzeichnis nimmt ein Notar die Aufstellung auf und ermittelt den Bestand teilweise selbst (etwa durch Kontenanfragen). Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 BGB ein solches notarielles Verzeichnis verlangen, weil es einen höheren Beweiswert hat und die Vollständigkeit besser absichert. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Nachlass; sie richten sich nach dem Gebührenrecht (GNotKG) und steigen mit dem Nachlasswert. Konkrete Beträge sollten Sie vorab beim Notar erfragen, eine pauschale Zahl ist unseriös.

Was gehört in das Verzeichnis?

Aktiva (Vermögen)

  • Immobilien und Grundstücke
  • Bankguthaben, Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere und Depots
  • Hausrat, Fahrzeuge, Schmuck, Kunst und andere Wertgegenstände
  • offene Forderungen (z. B. Rückzahlungsansprüche, ausstehender Lohn)
  • Anteile an Unternehmen oder Gesellschaften
  • Lebensversicherungen, zu beachten: Bei benanntem Bezugsberechtigten fällt die Summe oft nicht in den Nachlass

Passiva (Schulden und Lasten)

  • Kredite, Darlehen und offene Rechnungen
  • Bestattungskosten
  • laufende Verbindlichkeiten wie Miete, Abos oder Steuernachzahlungen
  • Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche

Schenkungen der letzten Jahre

Für Pflichtteilsberechtigte sind auch Schenkungen relevant, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Sie können den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB), grundsätzlich mit Blick auf die letzten zehn Jahre. Solche Zuwendungen gehören deshalb in die Auskunft mit hinein.

Stichtag und Bewertung

Maßgeblich ist der Todestag. Alle Werte werden auf diesen Zeitpunkt bezogen. Bei einfachen Positionen wie Kontoständen ist das unproblematisch. Bei Immobilien, Firmenanteilen oder Sammlungen kommt es auf den Verkehrswert an, hier ist oft eine sachverständige Bewertung oder ein Gutachten sinnvoll, gerade wenn Miterben oder Pflichtteilsberechtigte beteiligt sind und Streit über die Höhe droht.

Schritt für Schritt zum Nachlassverzeichnis

  • Unterlagen sichten: Kontoauszüge, Verträge, Grundbuchauszüge, Versicherungspolicen und Steuerbescheide zusammentragen.
  • Konten und Depots abfragen: Banken erteilen den Erben gegen Nachweis der Erbenstellung Auskunft über die Stände zum Todestag.
  • Vermögen und Schulden getrennt auflisten und jeweils mit Wert versehen.
  • Schenkungen der letzten Jahre ergänzen.
  • Belege beifügen und alles nachvollziehbar dokumentieren.

Fristen, Auskunftspflicht und eidesstattliche Versicherung

Eine starre gesetzliche Frist für das Verzeichnis selbst gibt es nicht. Der Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten ist aber unverzüglich zu erfüllen; verzögern die Erben, kann die Auskunft im Rahmen einer sogenannten Stufenklage gerichtlich durchgesetzt werden. Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit, kann zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden (§ 260 BGB). Für die Erbschaftsteuer gilt zudem eine gesonderte Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt innerhalb weniger Monate, die genaue Frist und die Formalien prüfen Sie am besten direkt beim zuständigen Finanzamt.

Häufige Fehler

  • Positionen vergessen, vor allem Online-Konten, Bausparverträge oder Schulden tauchen leicht unter.
  • Schenkungen nicht angeben, obwohl Pflichtteilsberechtigte darauf einen Anspruch haben.
  • Werte grob schätzen statt sauber zu belegen, das führt bei Miterben und Finanzamt zu Rückfragen.
  • Wichtige Belege wegwerfen, bevor der Nachlass vollständig erfasst ist.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei komplexen Nachlässen, Pflichtteilsstreit oder Auslandsvermögen sollten Sie eine fachkundige Beratung sowie einen Notar hinzuziehen.