Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Instrument der Vorsorge zu Lebzeiten. Mit ihr bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr selbst entscheiden können, und vermeiden so eine gerichtliche Betreuung durch eine fremde Person. Dieser Ratgeber erklärt, welchen Umfang eine Vorsorgevollmacht haben sollte, welche Form nötig ist, wann eine Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich wird und wie Sie die Vollmacht im Vorsorgeregister sichern. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was eine Vorsorgevollmacht bewirkt
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, für Sie zu handeln, sobald Sie es selbst nicht mehr können. Der entscheidende Vorteil: Eine rechtliche Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, und sie ist es ausdrücklich nicht, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). Eine wirksame Vollmacht macht das Betreuungsverfahren also in aller Regel entbehrlich. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner laufenden Kontrolle durch das Gericht, was schnelles Handeln ermöglicht, aber ein hohes Vertrauensverhältnis voraussetzt.
Umfang: Welche Bereiche die Vollmacht abdecken sollte
Eine Vorsorgevollmacht sollte umfassend angelegt sein, damit im Ernstfall keine Lücke bleibt. Typische Regelungsbereiche sind:
- Vermögenssorge: Bankgeschäfte, Zahlungen, Verträge, Umgang mit Versicherungen und Vermietern.
- Gesundheitssorge: Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Einsicht in Krankenunterlagen, Umsetzung der Patientenverfügung.
- Aufenthalt und Wohnung: Entscheidung über den Aufenthaltsort, Heimvertrag, Kündigung oder Auflösung der Wohnung.
- Behörden und Post: Vertretung gegenüber Ämtern, Sozialversicherung und Gerichten sowie das Recht, Post entgegenzunehmen.
Besondere Sorgfalt verlangen eingriffsintensive Bereiche: Für gefährliche ärztliche Maßnahmen mit der Gefahr des Todes oder eines schweren Schadens sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen, etwa eine geschlossene Unterbringung oder Fixierung, muss die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich benennen; in diesen Fällen ist zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 1820 Abs. 2 i. V. m. §§ 1829, 1831 BGB). Eine pauschale Vollmacht reicht hier nicht.
Form: schriftlich, beglaubigt oder notariell?
Eine Vorsorgevollmacht ist bereits schriftlich und formfrei rechtlich wirksam. Für die praktische Akzeptanz bei Banken, Kliniken und Behörden empfiehlt sich jedoch mindestens eine öffentliche Beglaubigung. Die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt beglaubigt Unterschriften auf Vorsorgevollmachten für eine Gebühr von 10 Euro (§ 7 BtOG). Eine notarielle Beurkundung ist zwingend, sobald die Vollmacht zu Immobiliengeschäften, zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen oder zu Handelsgeschäften (etwa Gesellschaftsanteilen) berechtigen soll. Für Eintragungen im Grundbuch verlangt das Grundbuchamt ohnehin eine öffentlich beglaubigte oder notarielle Vollmacht (§ 29 GBO). Die Kosten der Beurkundung richten sich nach dem Vermögenswert; die genaue Höhe nennt Ihnen das Notariat vorab.
Kostenangaben sind Größenordnungen. Verbindliche Auskünfte zur Beglaubigung gibt die Betreuungsbehörde, zur Beurkundung das Notariat.
Sonderfall Bankvollmacht
Erfahrungsgemäß akzeptieren viele Banken eine allgemeine Vorsorgevollmacht nur zögerlich und verlangen eine bankeigene Konto- und Depotvollmacht. Es ist deshalb ratsam, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine gesonderte Bankvollmacht auf dem Formular des Instituts zu erteilen, idealerweise „über den Tod hinaus“, damit die bevollmächtigte Person auch im Erbfall handlungsfähig bleibt und laufende Zahlungen sicherstellen kann. Welche Rechte und Pflichten dabei nach dem Tod gelten, erläutert der Ratgeber Bankkonto im Todesfall.
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Damit die Vollmacht im Ernstfall auch gefunden wird, sollten Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Die Betreuungsgerichte fragen dieses Register vor jeder Betreuerbestellung ab; eine registrierte Vollmacht verhindert damit zuverlässig eine überflüssige Betreuung. Die einmalige Gebühr liegt in der Größenordnung von rund 20 Euro; Änderungen, Löschung und Widerruf sind gebührenfrei. Registriert wird nur, dass und bei wem eine Vollmacht besteht, nicht ihr Inhalt.
Abgrenzung zur Betreuungs- und Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht überträgt die Handlungsmacht unmittelbar auf Ihre Vertrauensperson. Kommt es dennoch zu einer Betreuung, etwa weil kein geeigneter Bevollmächtigter verfügbar ist –, greift die Betreuungsverfügung, mit der Sie dem Gericht eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Die inhaltlichen medizinischen Wünsche wiederum gehören in die Patientenverfügung. Alle drei Dokumente sollten aufeinander abgestimmt sein. Soll die Vollmacht auch Online-Konten erfassen, ist zusätzlich die digitale Vorsorge mitzudenken; die Zeit unmittelbar nach dem Tod regelt die Bestattungsvorsorge. Von der Lebzeit-Vollmacht klar zu trennen ist die Regelung des Erbfalls über ein Testament: Die Vollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod, das Testament wirkt erst danach.
Eine oder mehrere bevollmächtigte Personen?
Sie können eine einzelne Person oder mehrere Personen bevollmächtigen. Bei mehreren Bevollmächtigten ist die Gestaltung entscheidend: Eine Einzelvertretungsbefugnis erlaubt jeder Person, allein zu handeln, das ist praktisch, verlangt aber großes Vertrauen. Ordnen Sie dagegen gemeinschaftliche Vertretung an, müssen alle gemeinsam entscheiden, was Missbrauch erschwert, im Alltag aber schwerfällig ist. Oft bewährt sich eine Aufteilung nach Bereichen, etwa eine Person für die Vermögens- und eine für die Gesundheitssorge. Sinnvoll ist zudem ein Ersatzbevollmächtigter, der einspringt, falls die erste Person ausfällt. Wer eine Vertrauensperson kontrollieren lassen möchte, kann einen weiteren Bevollmächtigten ausdrücklich mit der Überwachung betrauen (Kontrollvollmacht). Bedenken Sie außerdem, dass die bevollmächtigte Person nicht verpflichtet ist, das Amt zu übernehmen, sprechen Sie deshalb vorher mit ihr.
Häufige Fehler
- Vollmacht zu eng gefasst, sodass wichtige Bereiche wie Wohnung oder Gesundheit fehlen
- Eingriffsintensive Maßnahmen (Unterbringung, gefährliche Behandlung) nicht ausdrücklich benannt
- Keine Bankvollmacht ergänzt, die Bank verweigert dann den Zugriff
- Vollmacht nicht registriert, sodass das Gericht sie nicht kennt und trotzdem einen Betreuer bestellt
- Die bevollmächtigte Person weiß nicht, wo das Original liegt
Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht
Vermeidet eine Vorsorgevollmacht die gerichtliche Betreuung?
Ja. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). Eine wirksame, ausreichend weite Vollmacht macht das Betreuungsverfahren daher in aller Regel entbehrlich.
Muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?
Nur teilweise. Schriftform genügt für die Wirksamkeit; für die Akzeptanz empfiehlt sich eine öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (10 Euro). Notariell beurkundet werden muss sie erst, wenn sie Immobiliengeschäfte, Verbraucherdarlehen oder Handelsgeschäfte umfassen soll.
Warum reicht eine Vorsorgevollmacht bei der Bank oft nicht?
Viele Banken bestehen auf einer eigenen Konto- und Depotvollmacht. Es ist deshalb sinnvoll, zusätzlich eine Bankvollmacht auf dem Formular des Instituts zu erteilen, am besten über den Tod hinaus.
Wann sollte ich eine Vorsorgevollmacht erstellen?
So früh wie möglich, denn sie greift bei jedem Unfall oder jeder schweren Erkrankung, unabhängig vom Alter. Voraussetzung ist, dass Sie im Zeitpunkt der Errichtung geschäftsfähig sind.
Fazit
Eine gut gefasste Vorsorgevollmacht ist der wirksamste Schutz vor einer fremdbestimmten Betreuung. Sie sollte alle wichtigen Lebensbereiche abdecken, eingriffsintensive Maßnahmen ausdrücklich benennen, mindestens öffentlich beglaubigt und im Vorsorgeregister eingetragen sein, ergänzt um eine gesonderte Bankvollmacht. Zusammen mit Betreuungs- und Patientenverfügung entsteht so ein lückenloses Vorsorgepaket für Krankheit und Alter.