Mit der Vor- und Nacherbschaft kann ein Erblasser bestimmen, dass sein Vermögen zunächst an eine Person geht, und später, zu einem festgelegten Zeitpunkt, an eine andere. Das Erbe wird also zeitlich gestaffelt weitergegeben. Diese Konstruktion aus den §§ 2100 bis 2146 BGB ist ein mächtiges, aber oft missverstandenes Gestaltungsmittel. Dieser Ratgeber erklärt, wie sie funktioniert, welche Rechte und Pflichten entstehen und wann sie sinnvoll ist.
Was bedeutet Vor- und Nacherbschaft?
Bei der Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser zwei Erben nacheinander ein: Der Vorerbe erbt zuerst und wird für eine bestimmte Zeit Eigentümer des Nachlasses. Mit Eintritt des sogenannten Nacherbfalls geht der Nachlass automatisch auf den Nacherben über. Der Vorerbe ist damit gewissermaßen ein „Erbe auf Zeit“.
Wichtig: Der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern unmittelbar vom ursprünglichen Erblasser. Der Nachlass fällt also nicht in das persönliche Vermögen des Vorerben und wird nicht Teil dessen eigenem Nachlass.
Der Nacherbfall tritt meist mit dem Tod des Vorerben ein. Der Erblasser kann aber auch einen anderen Zeitpunkt oder ein Ereignis festlegen, etwa die Volljährigkeit oder die Wiederheirat des Vorerben. Eine gesetzliche Grenze setzt § 2109 BGB: Grundsätzlich wird die Nacherbeneinsetzung nach 30 Jahren ab dem Erbfall unwirksam, wenn der Nacherbfall bis dahin nicht eingetreten ist, mit einigen Ausnahmen.
Welche Rechte und Pflichten hat der Vorerbe?
Der Vorerbe darf den Nachlass nutzen und die Erträge behalten, etwa Mieten, Zinsen oder Ernteerträge. Die Substanz des Vermögens muss er jedoch für den Nacherben erhalten. Er verwaltet den Nachlass als eine Art getrenntes Sondervermögen und darf ihn nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen.
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:
- Nicht befreiter Vorerbe: Er unterliegt strengen Beschränkungen. Nach § 2113 BGB sind Verfügungen über Grundstücke und unentgeltliche Verfügungen (etwa Schenkungen) gegenüber dem Nacherben unwirksam, soweit sie dessen Recht beeinträchtigen. Er darf das geerbte Haus also im Zweifel nicht ohne Weiteres verkaufen oder verschenken.
- Befreiter Vorerbe: Der Erblasser kann den Vorerben nach § 2136 BGB von vielen dieser Beschränkungen befreien. Er hat dann deutlich mehr Handlungsspielraum, muss aber weiterhin sorgsam mit dem Vermögen umgehen und darf es nicht in der Absicht schmälern, den Nacherben zu benachteiligen.
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Er warnt Käufer und macht das Nacherbenrecht öffentlich sichtbar, ein wichtiger Grund, warum Erbimmobilien mit Nacherbschaft in der Praxis nicht ohne Prüfung verkauft werden können.
Und der Nacherbe?
Bis zum Nacherbfall hat der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, eine gesicherte Aussicht auf den Nachlass. Er kann in bestimmten Fällen Auskunft und die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen, um zu kontrollieren, ob der Bestand erhalten bleibt. Mit Eintritt des Nacherbfalls wird er dann vollwertiger Erbe.
Wann ist die Vor- und Nacherbschaft sinnvoll?
Die Gestaltung lohnt sich immer dann, wenn Vermögen über mehrere Stationen gelenkt und geschützt werden soll:
- Wiederverheiratung absichern: Ein Ehepartner soll versorgt sein, das Vermögen aber am Ende bei den eigenen Kindern und nicht bei einer neuen Familie des überlebenden Partners landen.
- Behindertentestament: Ein Kind mit Behinderung wird als (nicht befreiter) Vorerbe eingesetzt, damit der Sozialhilfeträger nicht auf die Substanz zugreifen kann, während das Vermögen später an Geschwister als Nacherben geht.
- Patchwork-Familien: Kinder aus früheren Beziehungen sollen als Nacherben zuverlässig bedacht werden.
- Familien- oder Betriebsvermögen erhalten: Ein Hof, eine Immobilie oder ein Unternehmen soll über Generationen zusammengehalten werden.
Abgrenzung: Nacherbe, Schlusserbe und Vermächtnis
Ein häufiger und folgenreicher Irrtum ist die Verwechslung mit ähnlichen Begriffen:
- Schlusserbe: Beim klassischen Berliner Testament setzen Eheleute sich gegenseitig als Vollerben und die Kinder als Schlusserben ein. Der überlebende Partner wird dann uneingeschränkter Eigentümer, anders als der beschränkte Vorerbe. Wer eine echte Bindung möchte, muss dies bewusst als Nacherbschaft formulieren.
- Vermächtnisnehmer: Ein Vermächtnis überträgt nur einen einzelnen Gegenstand oder Betrag und macht den Bedachten nicht zum Erben.
Weil die Wortwahl im Testament über die Rechtsfolge entscheidet, ist eine präzise Formulierung hier besonders wichtig.
Steuerliche Besonderheit
Erbschaftsteuerlich behandelt § 6 ErbStG die Konstruktion eigenständig: Der Vorerbe versteuert seinen Erwerb wie ein Vollerbe. Beim Nacherbfall gilt der Nacherbe grundsätzlich als Erbe des Vorerben, auf Antrag kann jedoch das (oft günstigere) Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt werden. In der Praxis kann so zweimal Erbschaftsteuer anfallen, was die Vor- und Nacherbschaft steuerlich teuer machen kann. Konkrete Beträge, Freibeträge und Steuersätze hängen vom Einzelfall ab und sollten mit einem Steuerberater durchgerechnet werden.
Fazit
Die Vor- und Nacherbschaft ist ein starkes Werkzeug, um Vermögen über mehrere Etappen zu lenken und langfristig zu schützen. Gleichzeitig bindet sie den Vorerben, erschwert den Verkauf von Immobilien und kann steuerlich nachteilig sein. Die Formulierung im Testament entscheidet über Erfolg oder teure Fehler, deshalb sollten Sie die Gestaltung mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht und, bei größerem Vermögen, mit einem Steuerberater abstimmen. Bei der praktischen Abwicklung eines Nachlasses mit Nacherbschaft, etwa der Räumung oder dem Umgang mit einer belasteten Erbimmobilie, unterstützen wir Sie diskret und aus einer Hand.
Auch nützlich: Erbschaftsteuererklärung