Eine Haushaltsauflösung oder Entrümpelung kostet Geld, da liegt die Frage nahe, ob sich die Ausgaben von der Steuer absetzen lassen. Die ehrliche Antwort: manchmal ja, oft aber nicht in dem Umfang, den viele erhoffen. Entscheidend ist, in welchem Zusammenhang die Räumung steht, eigener Haushalt, geerbte Immobilie oder Vermietung. Dieser Ratgeber ordnet die drei wichtigsten Wege ein: haushaltsnahe Dienstleistungen, Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Werbungskosten bei Vermietung. Stand 2026, ohne Gewähr und ohne Steuerberatung.

Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Für Arbeiten im eigenen Haushalt gewährt der Staat eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz. Begünstigt sind 20 Prozent der Arbeitskosten, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro im Jahr, bei Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro im Jahr. Abgezogen wird direkt von der Steuerschuld, nicht nur von der Bemessungsgrundlage.

Wichtig ist die Einschränkung: Begünstigt sind nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material und in der Regel auch nicht die reinen Entsorgungsgebühren. Deshalb muss die Rechnung diese Posten getrennt ausweisen. Und es gilt eine harte Bedingung: Sie brauchen eine ordentliche Rechnung und müssen unbar bezahlen, also per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Der entscheidende Haken bei geerbten Wohnungen

§ 35a begünstigt Leistungen „im Haushalt des Steuerpflichtigen“. Genau hier scheitert der Abzug oft: Räumen Sie die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, in der Sie selbst nicht wohnen, ist das nicht Ihr Haushalt, die Ermäßigung greift dann in der Regel nicht. Sie kommt eher in Betracht, wenn Sie zu Lebzeiten den eigenen Haushalt entrümpeln lassen, etwa vor einem Umzug ins Pflegeheim. Mehr zu dieser Situation unter Haushaltsauflösung bei Umzug ins Pflegeheim.

Weg 2: Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

Fällt Erbschaftsteuer an, lassen sich bestimmte Kosten der Nachlassabwicklung von der steuerpflichtigen Erbschaft abziehen. Das Erbschaftsteuergesetz kennt dafür eine Pauschale: Für Bestattung, Grabmal und die Kosten der Regelung des Nachlasses können Erben pauschal 10.300 Euro ohne Einzelnachweis abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Räumungs- und Entrümpelungskosten fallen typischerweise in diesen Topf der Nachlassregelungskosten.

Liegen die tatsächlichen Kosten über der Pauschale, können Sie sie auch einzeln nachweisen und in voller Höhe geltend machen, dann brauchen Sie Belege. Wichtig: Dieser Abzug mindert die Erbschaftsteuer, nicht die Einkommensteuer. Er lohnt sich also nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, was bei Ehegatten und Kindern wegen der hohen Freibeträge oft nicht der Fall ist. Wie die Erklärung abläuft, zeigt Erbschaftsteuererklärung: Frist und Ablauf.

Weg 3: Werbungskosten bei Vermietung

Wollen Sie eine geerbte oder eigene Immobilie nach der Räumung vermieten, sieht die Lage besser aus. Kosten, die anfallen, um die Wohnung vermietbar zu machen, also auch eine Entrümpelung –, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Sie mindern dann die steuerpflichtigen Mieteinnahmen.

Entscheidend ist die Absicht: Der Zusammenhang mit der späteren Vermietung muss erkennbar sein. Räumen Sie dagegen, um die Immobilie privat zu verkaufen, gehört das zur privaten Vermögensebene und ist einkommensteuerlich in der Regel nicht abziehbar. Auch hier gilt: Belege sammeln und unbar zahlen.

Rechnung richtig stellen lassen

Damit ein Abzug überhaupt möglich ist, sollte die Rechnung der Räumungsfirma sauber aufgebaut sein:

  • Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von Material und Entsorgung ausweisen.
  • Leistungszeitraum und Objektadresse klar benennen.
  • Zahlung ausschließlich per Überweisung, keine Barzahlung.
  • Rechnung und Kontoauszug als Nachweis aufbewahren.

Ein seriöser Anbieter stellt eine solche Rechnung selbstverständlich aus. Woran Sie seriöse Firmen erkennen, lesen Sie unter Räumungsdienst und Entrümpelung.

Welcher Weg passt in welcher Situation?

  • Eigener Haushalt zu Lebzeiten geräumt: § 35a kommt in Betracht (20 Prozent der Arbeitskosten).
  • Wohnung eines Verstorbenen, kein eigener Haushalt: § 35a meist nicht, aber Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer.
  • Geerbte Immobilie soll vermietet werden: Werbungskosten bei Vermietung.
  • Geerbte Immobilie soll verkauft werden: in der Regel kein Abzug.

Regional: Nachlass Rhein-Ruhr

Nachlass Rhein-Ruhr rechnet Räumungen im Raum Essen–Düsseldorf–Bochum transparent und mit sauber getrennten Positionen ab, sodass Sie die Belege bei Bedarf Ihrem Steuerberater vorlegen können. Die Leistung im Überblick unter Haushaltsauflösung im Erbfall und Entrümpelung und Räumung im Nachlass. Die Kostenfrage im Erbfall klärt ergänzend Wer zahlt die Räumung im Erbfall?.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung nach dem Stand 2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe ein Abzug möglich ist, hängt von Ihrem Einzelfall ab. Verbindlich sind die gesetzlichen Regelungen und die Auskunft Ihres Finanzamts oder Steuerberaters.

Häufige Fragen: Entrümpelung von der Steuer absetzen

Kann ich die Entrümpelung der Wohnung eines Verstorbenen absetzen?

Über § 35a meist nicht, weil es sich nicht um Ihren eigenen Haushalt handelt. Fällt Erbschaftsteuer an, können die Kosten aber als Nachlassregelungskosten abgezogen werden, pauschal bis 10.300 Euro oder bei Nachweis in voller Höhe.

Wie viel bringt der Abzug nach § 35a EStG?

Begünstigt sind 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis 4.000 Euro und bei Handwerkerleistungen bis 1.200 Euro im Jahr. Material und reine Entsorgungsgebühren zählen nicht. Voraussetzung sind Rechnung und Zahlung per Überweisung.

Muss ich per Überweisung zahlen?

Ja. Sowohl für § 35a als auch für den Nachweis von Werbungskosten verlangt das Finanzamt eine unbare Zahlung. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf.

Kann ich Räumungskosten absetzen, wenn ich die Immobilie vermiete?

Ja, dann kommen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht, sofern die Räumung erkennbar der späteren Vermietung dient. Bei einem privaten Verkauf ist ein Abzug dagegen in der Regel nicht möglich.

Mindert der Abzug die Einkommensteuer oder die Erbschaftsteuer?

Das hängt vom Weg ab. § 35a und Werbungskosten wirken bei der Einkommensteuer, der Abzug als Nachlassverbindlichkeit wirkt bei der Erbschaftsteuer. Letzterer lohnt nur, wenn überhaupt Erbschaftsteuer anfällt.

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