Nicht jedes Erbe ist ein Geschenk. Wer erfährt, dass ein Nachlass überschuldet ist oder mehr Lasten als Werte enthält, muss nicht zwangsläufig für die Schulden des Verstorbenen einstehen. Das Gesetz räumt jedem Erben das Recht ein, das Erbe auszuschlagen, also die Erbschaft von sich zu weisen. Dieser Leitfaden erklärt Frist, Ablauf, Kosten und die Folgen der Ausschlagung und zeigt, worauf es bei der Entscheidung ankommt. Weil es dabei um Fristen und mitunter erhebliche Beträge geht, ersetzt er keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was bedeutet „Erbe ausschlagen“?

Mit dem Erbfall geht der Nachlass in Deutschland automatisch auf den Erben über, man wird Erbe, ohne etwas tun zu müssen (§ 1942 BGB). Wer diese Erbschaft nicht behalten will, muss aktiv widersprechen: Die Ausschlagung ist die förmliche Erklärung, dass man die Erbenstellung ablehnt. Sie wirkt rückwirkend, sodass man so behandelt wird, als wäre man nie Erbe geworden (§ 1953 BGB). Wichtig ist der Grundsatz „ganz oder gar nicht“: Ein Erbe lässt sich nur vollständig ausschlagen, nicht nur die Schulden bei gleichzeitigem Behalten einzelner Vermögenswerte.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?

Der häufigste Grund ist ein überschuldeter Nachlass: Übersteigen die Verbindlichkeiten, Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden, offene Rechnungen, den Wert des Vermögens, würde der Erbe für die Differenz grundsätzlich mit seinem Privatvermögen haften. In solchen Fällen ist die Ausschlagung oft der sauberste Weg. Ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist und welche Alternativen bestehen, behandelt der Ratgeber überschuldeter Nachlass und Nachlassinsolvenz. Steckt eine belastete Immobilie im Nachlass, lohnt zusätzlich der Blick in den Ratgeber Erbe ausschlagen bei überschuldeter Immobilie. Neben wirtschaftlichen Gründen kann auch der Wunsch dahinterstehen, die Erbschaft an die eigenen Kinder oder den nächsten Berechtigten weiterzureichen.

Die Frist: sechs Wochen ab Kenntnis

Die Ausschlagung ist an eine kurze Frist gebunden: Sie kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt nicht mit dem Todestag, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfährt, also vom Tod und davon, dass er durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen ist (§ 1944 Abs. 2 BGB). Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Läuft die Frist ungenutzt ab, gilt die Erbschaft als angenommen, mit allen Schulden. Details zum Fristlauf erklärt der Ratgeber Ausschlagung: Frist und Form.

Ablauf: So wird die Ausschlagung erklärt

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Formfrei geht das nicht: Die Erklärung ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, also über einen Notar, abzugeben (§ 1945 BGB). Eine einfache E-Mail oder ein Brief genügen nicht. Wer die Frist wahren will, aber nicht rechtzeitig zum Gericht kommt, kann die beglaubigte Erklärung beim Notar aufsetzen lassen; entscheidend ist, dass sie fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht. Gehört der Ausschlagende zu einer Erbengemeinschaft, muss jeder Miterbe für sich selbst ausschlagen, eine Erklärung bindet die anderen nicht.

Was kostet die Ausschlagung?

Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses (Geschäftswert) und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass fällt nur eine geringe Mindestgebühr an, erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von etwa 30 Euro für die Beurkundung beziehungsweise Aufnahme. Kommt eine notarielle Beglaubigung hinzu, entstehen zusätzliche Notargebühren. Die genauen Beträge im Einzelfall nennen das Nachlassgericht oder der Notar. Gemessen an den Schulden, vor denen die Ausschlagung schützt, sind diese Kosten in aller Regel gering.

Folgen: Wer erbt nach der Ausschlagung?

Mit der wirksamen Ausschlagung fällt die Erbschaft demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). In der Praxis rücken damit oft die eigenen Kinder oder Enkel nach, deren eigene Sechs-Wochen-Frist beginnt erst, wenn sie von ihrer nun eingetretenen Erbenstellung erfahren. Bei einem überschuldeten Nachlass kann es deshalb nötig sein, dass eine ganze Familie „der Reihe nach“ ausschlägt, bis der Nachlass an den Staat (Fiskus) fällt. Für Kinder schlagen die Eltern als gesetzliche Vertreter aus; hierfür kann eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein, das klärt das Nachlassgericht oder ein Anwalt.

Ausschlagung und Pflichtteil

Wer ausschlägt, verzichtet grundsätzlich auf alles, auch auf einen etwaigen Pflichtteil. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch: Ist ein pflichtteilsberechtigter Ehegatte oder Abkömmling als Erbe eingesetzt, aber mit Beschränkungen oder Auflagen belastet, kann er das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Ob das wirtschaftlich günstiger ist, sollte vorher genau durchgerechnet werden. In allen anderen Fällen führt die Ausschlagung zum vollständigen Verlust der Beteiligung am Nachlass.

Vorsicht: keine schlüssige Annahme

Wer sich noch nicht entschieden hat, sollte den Nachlass nicht wie ein Eigentümer behandeln. Wer etwa Konten auflöst, Wertgegenstände verkauft oder eine Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich annimmt, kann damit die Erbschaft konkludent annehmen und das Ausschlagungsrecht verlieren. Reine Sicherungsmaßnahmen, etwa die Wohnung des Verstorbenen zu verschließen oder die Beerdigung zu organisieren, gelten dagegen nicht als Annahme. Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte den Nachlass daher zunächst nur sichten und dokumentieren.

Wenn die Frist versäumt wurde

Ist die Sechs-Wochen-Frist abgelaufen oder wurde die Erbschaft bereits angenommen, ist noch nicht zwingend alles verloren. Beruhte die Annahme auf einem Irrtum, etwa der falschen Vorstellung, der Nachlass sei werthaltig, obwohl er überschuldet war –, kommt eine Anfechtung der Annahme in Betracht (§ 1954 BGB). Auch dafür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums. Selbst wenn eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist, lässt sich die Haftung häufig noch auf den Nachlass beschränken; welche Instrumente dafür bereitstehen, erklärt der Ratgeber Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen.

Häufige Fragen zum Erbe ausschlagen

Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?

Die Frist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben erfahren, nicht mit dem Todestag. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Wie und wo schlage ich das Erbe aus?

Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers erklärt. Sie muss zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar abgegeben werden. Eine formlose E-Mail oder ein einfacher Brief reichen nicht aus.

Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass fällt nur eine geringe Mindestgebühr an, erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von rund 30 Euro. Die genauen Kosten nennen das Nachlassgericht oder der Notar.

Wer erbt, wenn ich ausschlage?

Die Erbschaft fällt an denjenigen, der berufen wäre, wenn Sie nicht gelebt hätten. Häufig sind das die eigenen Kinder oder Enkel. Deren Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn sie von ihrer Erbenstellung erfahren. Bei Schulden schlagen oft mehrere Angehörige nacheinander aus.

Fazit

Die Ausschlagung ist das wirksamste Mittel, um sich vor einem überschuldeten Nachlass zu schützen. Entscheidend sind die kurze Sechs-Wochen-Frist, die formgerechte Erklärung beim Nachlassgericht oder Notar und die Gewissheit, dass der Nachlass wirklich mehr Lasten als Werte enthält. Wer unsicher ist, sollte vor Ablauf der Frist fachkundigen Rat einholen und den Nachlass nicht durch eigenmächtiges Handeln annehmen. Vertiefende Details finden Sie in unseren Ratgebern zum überschuldeten Nachlass, zu Frist und Form sowie zur Haftungsbegrenzung.