Nach einem Todesfall entstehen schnell Kosten: die Bestattung, ein Grabstein, die Trauerfeier, dazu Gebühren für den Erbschein und den Notar. Was viele Erben nicht wissen: Ein Teil dieser Ausgaben lässt sich von der Erbschaftsteuer abziehen. Der Nachlass wird dadurch rechnerisch kleiner, und wer über seinem Freibetrag liegt, zahlt am Ende weniger Steuer. Das zentrale Werkzeug dafür heißt Erbfallkostenpauschale.

Was die Erbfallkostenpauschale ist

Grundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes. Danach mindern bestimmte Kosten, die durch den Erbfall selbst ausgelöst werden, den steuerpflichtigen Erwerb. Der Gesetzgeber macht es Erben dabei bewusst einfach: Für die typischen Nachlasskosten gibt es einen Pauschbetrag, den das Finanzamt ohne jeden Einzelnachweis anerkennt. Sie müssen also keine Rechnung vorlegen und keine Quittung sammeln, um diesen Betrag geltend zu machen.

Der Pauschbetrag lag über viele Jahre bei 10.300 Euro. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde er für Erbfälle ab dem Jahr 2025 deutlich angehoben, in der Größenordnung von rund 15.000 Euro. Weil sich solche Beträge durch Gesetzesänderungen verschieben, prüfe den aktuell gültigen Wert für das jeweilige Todesjahr direkt beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin. Maßgeblich ist immer der Betrag, der im Jahr des Erbfalls gilt.

Wichtig zur Einordnung: Die Pauschale wird grundsätzlich einmal je Erbfall gewährt, nicht pro Erbe. Erben mehrere Personen gemeinsam, teilen sie den Betrag also nicht beliebig, sondern er steht für den gesamten Nachlass zur Verfügung. Wie er innerhalb einer Erbengemeinschaft angesetzt wird, klärt am besten die steuerliche Beratung.

Welche Kosten die Pauschale abdeckt

Der Pauschbetrag ist als Sammelposten gedacht. Er soll die Ausgaben abgelten, die typischerweise rund um einen Sterbefall und die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Dazu gehören unter anderem:

  • Kosten der Bestattung, also Sarg oder Urne, Bestatter, Grabstelle und Beisetzung
  • Grabmal und Grabstein sowie die übliche erste Herrichtung des Grabes
  • die Trauerfeier und damit verbundene Ausgaben wie Blumen oder Traueranzeigen
  • Gebühren für Sterbeurkunde, Erbschein und notarielle Beurkundungen
  • Kosten der Nachlassregelung, etwa für die Erbauseinandersetzung oder die Feststellung, wer überhaupt erbt

Nicht in diesen Bereich fallen die laufenden Kosten der Verwaltung des Nachlasses, also zum Beispiel Ausgaben, die erst nach der eigentlichen Abwicklung entstehen. Auch Beträge, die bereits durch ein Sterbegeld oder eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind, mindern den absetzbaren Aufwand.

Pauschale oder Einzelnachweis?

Sie haben die Wahl. Entweder Sie nehmen die bequeme Pauschale ohne Belege, oder Sie weisen die tatsächlichen Kosten einzeln nach. Der Einzelnachweis lohnt sich immer dann, wenn die realen Ausgaben höher liegen als der Pauschbetrag. Bei einer aufwendigen Bestattung, einem teuren Grabmal und mehreren Notarterminen ist das durchaus möglich.

Entscheiden Sie sich für den Einzelnachweis, müssen Sie allerdings sauber belegen: Rechnungen des Bestatters, des Steinmetzes, des Notars und des Nachlassgerichts, dazu Nachweise für Traueranzeigen oder die Trauerfeier. Sammeln Sie diese Unterlagen von Anfang an, dann fällt die spätere Entscheidung leichter. Ein Mittelweg, teils Pauschale, teils Einzelnachweis, ist nicht vorgesehen. Sie legen sich auf einen Weg fest.

Ein praktischer Punkt am Rande: Der Pauschbetrag steht auch dann zu, wenn die nachweisbaren Kosten unter dem Pauschbetrag lagen oder gar keine Belege vorhanden sind. Gerade bei kleineren Nachlässen führt das oft dazu, dass die Pauschale die günstigere Variante ist, weil sie mehr abzieht, als tatsächlich ausgegeben wurde.

Nicht verwechseln: Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Hier entsteht in der Praxis häufig Verwirrung, deshalb der klare Trennstrich. Die Erbfallkostenpauschale wirkt ausschließlich bei der Erbschaftsteuer. Sie senkt den Wert des Nachlasses, auf den diese Steuer berechnet wird.

Davon zu unterscheiden sind Kosten, die Sie in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung ansetzen. Wer zum Beispiel eine Haushaltsauflösung oder Entrümpelung der geerbten Wohnung beauftragt, kann den Arbeitslohnanteil unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das ist ein völlig anderer Topf und eine andere Steuerart. Beide Wege schließen sich nicht aus, aber Sie sollten die Kosten sauber zuordnen, damit nichts doppelt oder falsch angesetzt wird.

So gehen Sie in der Praxis vor

Die Erbfallkosten tragen Sie in der Erbschaftsteuererklärung ein, in der Regel in der Anlage zu den Nachlassverbindlichkeiten. Ein paar Empfehlungen aus der Praxis:

  • Heben Sie alle Rechnungen rund um Bestattung, Grab und Nachlassregelung auf, auch wenn Sie später vielleicht doch die Pauschale nutzen. Die Unterlagen kosten nichts und geben Ihnen die Wahl.
  • Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Liegt der Nachlass unter Ihrem persönlichen Freibetrag, spielt die Pauschale steuerlich keine Rolle.
  • Halten Sie fest, welche Kosten bereits aus einem Sterbegeld oder einer Versicherung beglichen wurden, damit Sie nur den offenen Anteil ansetzen.
  • Bei größeren oder komplizierten Nachlässen, etwa mit Immobilie und mehreren Miterben, lohnt sich der Rat einer Steuerberaterin oder eines Fachanwalts für Erbrecht.

Weil das Erbschaftsteuerrecht regelmäßig angepasst wird und die konkrete Höhe der Steuer von Verwandtschaftsgrad, Freibeträgen und Nachlasswert abhängt, verstehen Sie diesen Beitrag als Orientierung, nicht als verbindliche Auskunft. Verlässliche Zahlen für Ihren Fall nennt Ihnen das zuständige Finanzamt oder Ihre steuerliche Beratung.

Unterstützung bei der Nachlassabwicklung

Die steuerliche Seite ist nur ein Teil der Arbeit, die nach einem Todesfall auf Erben zukommt. Häufig steht parallel die Auflösung der Wohnung an, das Sichern von Wertsachen und Dokumenten und die Räumung des Objekts. Wenn Sie eine diskrete, geordnete Abwicklung aus einer Hand im Raum Essen, Düsseldorf, Bochum und in ganz NRW suchen, unterstützt Sie das Team von Parlak von der Haushaltsauflösung bis zur besenreinen Übergabe. So behalten Sie den Kopf frei für die Formalitäten, die wirklich zu Ihnen gehören.

Weiterführend: Ratgeber: Behindertentestament