Viele Paare und auch Geschäftspartner führen ihr Girokonto gemeinsam. Stirbt einer der Inhaber, taucht schnell eine Frage auf, die im ersten Trauerschmerz oft übersehen wird: Wer darf jetzt noch über das Geld verfügen? Die Antwort hängt fast vollständig davon ab, ob es sich um ein Oder-Konto oder um ein Und-Konto handelt. Die beiden Kontoarten klingen ähnlich, führen im Erbfall aber zu ganz unterschiedlichen Situationen.

Oder-Konto und Und-Konto: der entscheidende Unterschied

Beim Oder-Konto darf jeder Inhaber allein und ohne Zustimmung des anderen verfügen. Das ist die weit verbreitete Form, etwa das gemeinsame Haushaltskonto von Ehepaaren. Beim Und-Konto geht dagegen nichts allein: Überweisungen, Abhebungen oder eine Kündigung sind nur möglich, wenn alle Kontoinhaber gemeinsam handeln. Und-Konten sind seltener und finden sich eher bei Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen oder Nachlassverwaltungen, wo bewusst eine gegenseitige Kontrolle gewollt ist.

Welche Variante Sie haben, steht im Kontoeröffnungsvertrag. Im Zweifel gibt die Bank Auskunft. Diese Unterscheidung sollten Sie kennen, bevor Sie überhaupt etwas veranlassen.

Der Tod eines Inhabers beendet das Konto nicht

Ein wichtiger Punkt vorweg: Ein Gemeinschaftskonto wird durch den Tod eines Inhabers nicht automatisch gesperrt oder aufgelöst. Das Konto läuft weiter, nur der Kreis der Berechtigten verändert sich.

Beim Oder-Konto behält der Überlebende vollen Zugriff

Stirbt bei einem Oder-Konto ein Inhaber, kann der verbliebene Inhaber weiterhin allein verfügen. Miete, Strom, laufende Daueraufträge und auch die Kosten der Bestattung lassen sich also ohne Wartezeit vom gemeinsamen Konto begleichen. Das ist ein praktischer Vorteil, gerade in den ersten Wochen, in denen ein reines Einzelkonto des Verstorbenen oft erst nach Vorlage eines Erbnachweises freigegeben wird.

Rechtlich rücken die Erben des Verstorbenen in dessen Stellung als Mitinhaber nach. Sie werden also zu weiteren Berechtigten und könnten grundsätzlich ebenfalls verfügen oder das Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln lassen, um weitere Abhebungen des Überlebenden zu stoppen. In den meisten Familien geschieht das nicht, doch bei Streit in der Erbengemeinschaft kann genau das zum Thema werden.

Beim Und-Konto sind alle gemeinsam gebunden

Beim Und-Konto ist der überlebende Inhaber nach dem Todesfall handlungsunfähig, solange er allein bleibt. Denn an die Stelle des Verstorbenen treten dessen Erben, und verfügt werden kann nur noch von allen gemeinsam: dem überlebenden Inhaber zusammen mit sämtlichen Erben. Das Konto ist damit faktisch blockiert, bis die Erben ihre Berechtigung nachweisen, meist mit Erbschein oder mit Testament und Eröffnungsprotokoll. Wer ein Und-Konto führt, sollte diese Konsequenz kennen, weil hier gerade keine schnelle Verfügung möglich ist.

Wem gehört das Guthaben eigentlich?

Dass jemand über ein Konto verfügen darf, sagt noch nichts darüber, wem das Geld im Innenverhältnis zusteht. Bei einem gemeinsamen Konto gilt im Zweifel die Vermutung, dass das Guthaben beiden Inhabern je zur Hälfte gehört (Ausgleich unter Gesamtgläubigern, § 430 BGB). Das ist aber nur eine Vermutung. Wer nachweisen kann, dass das Geld ausschließlich von ihm stammt, oder wer eine abweichende Vereinbarung getroffen hat, kann die Aufteilung anders begründen.

Für den Erbfall heißt das: In der Regel fällt nur die auf den Verstorbenen entfallende Hälfte des Guthabens in den Nachlass. Nur diese Hälfte teilen sich die Erben, und nur sie ist erbschaftsteuerlich relevant.

Steuerliche Fallstricke, die viele übersehen

Beim Thema Steuer lohnt sich ein genauer Blick, denn ein Gemeinschaftskonto kann in zwei Richtungen relevant werden.

  • Erbschaftsteuer: Beim gemeinsamen Konto von Ehegatten wird meist die Hälfte des Guthabens dem Nachlass zugerechnet. Für Ehepartner gilt ein hoher persönlicher Freibetrag in der Größenordnung von mehreren Hunderttausend Euro. Ob im Einzelfall überhaupt Steuer anfällt, hängt vom gesamten geerbten Vermögen ab. Die genauen Freibeträge sollten Sie beim Finanzamt oder beim Steuerberater mit aktuellem Stand prüfen.
  • Schenkungsteuer schon zu Lebzeiten: Hier lauert eine Falle, die oft unterschätzt wird. Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein gemeinsames Oder-Konto ein und verfügt der andere frei über mehr als seine Hälfte, kann das Finanzamt darin eine Schenkung sehen, nämlich der halben Einzahlung an den anderen. Der Bundesfinanzhof hat solche Fälle mehrfach beurteilt. Wer größere Summen (etwa aus einem Immobilienverkauf oder einer Erbschaft) auf ein gemeinsames Konto legt, sollte die Herkunft und den Zweck dokumentieren und im Zweifel steuerlichen Rat einholen.

Braucht man eine Kontovollmacht über den Tod hinaus?

Bei einem Oder-Konto ist eine gesonderte Vollmacht nicht nötig, weil der überlebende Inhaber ohnehin allein verfügungsberechtigt ist. Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus ist vor allem dort sinnvoll, wo jemand kein Mitinhaber ist, also klassisch beim Einzelkonto des Verstorbenen. Verwechseln Sie beides nicht: Mitinhaber und Bevollmächtigter sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

Was Sie konkret tun sollten

  • Den Todesfall der Bank melden und im Kontovertrag nachsehen, ob es ein Oder- oder ein Und-Konto ist.
  • Bei einem Und-Konto den Erbnachweis (Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll) vorbereiten, sonst bleibt das Konto blockiert.
  • Laufende Zahlungen wie Miete, Versicherungen und Bestattungskosten prüfen. Über ein Oder-Konto lassen sie sich weiter bedienen.
  • Größere Kontobewegungen der letzten Jahre im Blick behalten, damit im Erbfall keine unerwartete Schenkungsteuer entsteht.
  • Bei mehreren Erben transparent bleiben, denn jeder Miterbe rückt in die Position des Verstorbenen und hat ein Informationsrecht.

Ein Gemeinschaftskonto vereinfacht vieles, birgt im Erbfall aber ein paar Stolpersteine, gerade steuerlich. Feste Beträge und Freibeträge ändern sich, deshalb ist die verbindliche Auskunft immer beim Finanzamt, der Bank oder einem Steuerberater einzuholen.

Wenn nach einem Todesfall neben den Kontofragen auch eine Wohnung oder ein ganzes Haus zu räumen und zu ordnen ist, unterstützt Sie das Team von Parlak diskret und aus einer Hand im Raum Essen, Düsseldorf, Bochum und in ganz NRW. So können Sie sich auf die wichtigen Entscheidungen konzentrieren, während die Abwicklung ruhig und würdevoll organisiert wird.

Weiterführend: Wohnung des Verstorbenen betreten: Wer darf rein?