Wenn ein Kind erbt, stellt sich schnell die Frage: Wer entscheidet eigentlich, solange es noch nicht volljährig ist? Ein Baby kann keinen Erbschein beantragen, ein Zehnjähriger keine geerbte Wohnung verkaufen. Trotzdem sind Kinder vollwertige Erben. Rechtlich fähig zu erben ist ein Mensch nämlich schon ab der Geburt, sogar ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind gilt als erbfähig (§ 1923 BGB). Der entscheidende Punkt ist nicht das Ob, sondern das Wer handelt für das Kind.

Kinder sind erbfähig, aber nicht handlungsfähig

Bis zum 7. Geburtstag ist ein Kind geschäftsunfähig, zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Es kann also selbst keine wirksamen Erklärungen zum Nachlass abgeben. An seiner Stelle handeln die gesetzlichen Vertreter, in aller Regel die Eltern mit Sorgerecht, und zwar gemeinsam. Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, vertritt dieser das Kind allein. Bei Vollwaisen oder wenn beiden Eltern die Vertretung entzogen ist, übernimmt ein bestellter Vormund diese Aufgabe.

Wichtig für die Praxis: Fristen laufen nicht gegen das Kind, sondern gegen seine Vertreter. Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft etwa beginnt erst, wenn die Eltern von Erbfall und Berufung erfahren.

Erbe ausschlagen für ein Kind

Gerade bei überschuldeten Nachlässen wollen Eltern das Erbe für ihr Kind oft ablehnen. Das ist möglich, hat aber eine Besonderheit. Grundsätzlich brauchen Eltern für die Ausschlagung im Namen des Kindes die Genehmigung des Familiengerichts, weil sie über ein fremdes Vermögensrecht verfügen.

Eine praktisch sehr wichtige Ausnahme regelt § 1643 Abs. 3 BGB: Wird das Kind nur deshalb Erbe, weil ein Elternteil selbst ausgeschlagen hat, ist keine gerichtliche Genehmigung nötig. Das betrifft den klassischen Fall der überschuldeten Erbschaft, bei der eine ganze Familie der Reihe nach ablehnt. Dann können die Eltern zeitnah auch für die Kinder ausschlagen, ohne auf das Gericht warten zu müssen. Trotzdem sollte die Frist genau im Blick bleiben, denn versäumt gilt die Erbschaft als angenommen.

Interessenkonflikt: der Ergänzungspfleger

Häufig erben Elternteil und Kind gemeinsam, zum Beispiel wenn der Vater stirbt und Mutter und Kinder eine Erbengemeinschaft bilden. Hier entsteht ein Interessenkonflikt: Die Mutter kann nicht gleichzeitig ihre eigenen Interessen und die des Kindes vertreten, etwa bei der Aufteilung des Nachlasses. In solchen Fällen darf sie das Kind bei den betroffenen Geschäften nicht vertreten (§ 1629 Abs. 2 BGB).

Das Familiengericht bestellt dann einen sogenannten Ergänzungspfleger, oft einen Anwalt oder eine andere neutrale Person, die allein die Interessen des Kindes wahrnimmt. Der Ergänzungspfleger handelt nur für den konkreten Vorgang, nicht dauerhaft. Das kostet Zeit und verursacht Gebühren, schützt das Kind aber davor, bei der Erbteilung benachteiligt zu werden.

Welche Geschäfte das Familiengericht genehmigen muss

Nicht jede Kleinigkeit muss vor Gericht. Bei wirtschaftlich bedeutenden Entscheidungen über das Kindesvermögen ist die Genehmigung des Familiengerichts aber Pflicht (die Regeln finden sich seit der Reform des Vormundschaftsrechts, in Kraft seit Januar 2023, in den §§ 1850 ff. BGB). Dazu zählen typischerweise:

  • Verkauf oder Belastung einer geerbten Immobilie oder eines Grundstücksanteils
  • Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, also die endgültige Aufteilung des Nachlasses
  • Verkauf des Erbteils des Kindes
  • ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht für das Kind

Das Gericht prüft, ob das Geschäft dem Wohl des Kindes dient. Ein deutlich unter Wert verkauftes Elternhaus wird es kaum durchwinken. Ohne die Genehmigung ist ein solcher Vertrag schwebend unwirksam. Wer eine Nachlassimmobilie mit minderjährigen Miterben verkaufen will, sollte das früh einplanen, denn der Notartermin und die spätere Umschreibung hängen an diesem Schritt.

Was mit dem geerbten Geld passiert: das Sperrkonto

Erbt ein Kind Bargeld oder wird ein Nachlass zu Geld gemacht, dürfen Eltern dieses Vermögen nicht einfach mitverbrauchen. Sie verwalten es treuhänderisch für das Kind. In der Praxis landet das Geld deshalb oft auf einem Sperrkonto (auch Mündelgeldkonto genannt) mit einem Sperrvermerk. Abhebungen sind dann nur mit Zustimmung des Familiengerichts möglich, etwa für den Unterhalt oder die Ausbildung des Kindes.

Mit dem 18. Geburtstag endet die gesetzliche Vertretung. Ab diesem Tag darf der junge Erwachsene frei über das angesparte Erbe verfügen. Manche Familien empfinden das als heikel, weil die Kontrolle schlagartig entfällt. Wer das vermeiden möchte, kann als Erblasser schon im Testament vorsorgen, zum Beispiel über eine Testamentsvollstreckung, die das Vermögen auch über die Volljährigkeit hinaus verwaltet.

Steuer: hohe Freibeträge für Kinder und Enkel

Steuerlich sind Kinder gut gestellt. Sie fallen in die Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen. Der persönliche Freibetrag beträgt für Kinder 400.000 Euro je Elternteil, für Enkel in der Regel 200.000 Euro. Diese Werte sind seit Jahren stabil. Zusätzlich gibt es für Kinder bis 27 Jahre einen nach Alter gestaffelten Versorgungsfreibetrag, der allerdings mit eigenen Versorgungsbezügen verrechnet werden kann. Wie viel am Ende tatsächlich zu versteuern ist, hängt vom Einzelfall ab, deshalb lohnt sich hier eine Prüfung durch den Steuerberater oder das Finanzamt.

Kurz zusammengefasst für Eltern

  • Das Kind ist Erbe, die Eltern handeln nur für es.
  • Ausschlagung meist mit Gerichtsgenehmigung, außer das Kind erbt nur, weil ein Elternteil selbst ausgeschlagen hat.
  • Erben Elternteil und Kind zusammen, kommt oft ein Ergänzungspfleger ins Spiel.
  • Immobilienverkauf und Erbteilung brauchen grünes Licht vom Familiengericht.
  • Geld wird treuhänderisch verwaltet, häufig auf einem Sperrkonto bis 18.

Das Erbrecht für Minderjährige ist ein sensibles Feld, in dem Fehler teuer werden und Fristen unerbittlich sind. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Erbfall mit beteiligten Kindern sollten Sie einen Notar oder eine Fachanwältin für Erbrecht hinzuziehen und das zuständige Familiengericht frühzeitig einbeziehen.

Wenn zum Erbfall auch eine Wohnung oder ein Haus geräumt oder aufgelöst werden muss, unterstützt Sie das Team von Serko Parlak diskret und aus einer Hand im Raum Essen, Düsseldorf, Bochum und in ganz NRW. Sprechen Sie uns an, wir begleiten Sie ruhig und Schritt für Schritt.

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