Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus. Sie folgt denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer, geregelt im selben Gesetz (ErbStG), mit einem entscheidenden Unterschied: Die persönlichen Freibeträge lassen sich bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzen. Dieser Ratgeber erklärt die Steuerklassen, die Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Berechnung an einem Beispiel. Er ist Teil unseres Leitfadens zur vorweggenommenen Erbfolge und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Wann Schenkungsteuer anfällt
Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 ErbStG). Ob Geld, Wertpapiere, eine Immobilie oder ein Unternehmensanteil übertragen wird, spielt für die Steuerpflicht keine Rolle. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind zwei Größen: das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, es bestimmt Steuerklasse und Freibetrag, und der Wert der Zuwendung nach Abzug des Freibetrags.
Die drei Steuerklassen
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz teilt die Empfänger in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG):
- Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und weitere Abkömmlinge.
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern sowie, anders als im Todesfall, die Eltern und Großeltern, wenn sie beschenkt werden.
- Steuerklasse III: alle übrigen Empfänger, etwa nicht verwandte Personen, Freunde oder Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft.
Ein wichtiger Unterschied zur Erbschaft: Eltern und Großeltern zählen bei einer Schenkung zur Steuerklasse II (Freibetrag 20.000 Euro), während sie bei einem Erwerb von Todes wegen der günstigeren Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag zugeordnet werden.
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG
Jeder Beschenkte hat einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem die Zuwendung steuerfrei bleibt. Er ist nach der Nähe zum Schenker gestaffelt:
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
- Enkel (bei noch lebenden Eltern): 200.000 Euro
- übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Urenkel): 100.000 Euro
- Steuerklasse II und III: jeweils 20.000 Euro
Diese Freibeträge gelten pro Beschenktem und pro Schenker. Verschenken beide Elternteile jeweils an ein Kind, verdoppelt sich der nutzbare Rahmen entsprechend. Und weil sich der Freibetrag alle zehn Jahre erneuert, lässt sich der steuerfreie Betrag über die Zeit vervielfachen, Einzelheiten dazu im Ratgeber Freibeträge alle zehn Jahre.
Die Steuersätze
Übersteigt die Zuwendung den Freibetrag, wird der Rest nach einem progressiven Tarif besteuert (§ 19 ErbStG). Der Satz steigt mit dem Wert und mit ungünstigerer Steuerklasse: In Steuerklasse I reicht er von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Der jeweils niedrigste Satz gilt für Erwerbe bis 75.000 Euro über dem Freibetrag, der höchste erst bei zweistelligen Millionenbeträgen. Weil der Tarif in Stufen springt, kann ein knappes Überschreiten einer Wertgrenze überproportional teuer werden; für diese Fälle mildert ein gesetzlicher Härteausgleich den Sprung ab (§ 19 Abs. 3 ErbStG), sodass der Mehrbetrag an Steuer den zusätzlichen Erwerb nicht vollständig aufzehrt.
So wird die Schenkungsteuer berechnet
Die Rechnung folgt einem festen Schema: steuerpflichtiger Wert der Schenkung minus persönlicher Freibetrag ergibt den steuerpflichtigen Erwerb; darauf wird der Steuersatz der jeweiligen Klasse angewandt.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 500.000 Euro. Die Tochter (Steuerklasse I) hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Steuerpflichtig sind also 100.000 Euro. Bei einem Wert bis 300.000 Euro beträgt der Satz in Steuerklasse I 11 Prozent, die Schenkungsteuer liegt somit bei rund 11.000 Euro. Hätte die Mutter stattdessen zunächst 400.000 Euro geschenkt und den Rest nach Ablauf von zehn Jahren, wäre keine Steuer angefallen. Eine überschlägige Berechnung ermöglicht der Erbschaftsteuer-Rechner, dessen Freibeträge auch für Schenkungen gelten.
Bewertung von Sachwerten
Bei Geld ist der Wert eindeutig, bei Sachwerten nicht. Immobilien werden nach dem Bewertungsgesetz mit ihrem Verkehrswert angesetzt; behält sich der Schenker ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vor, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb. Für selbst genutztes Wohneigentum, das ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten überträgt (Familienheim), sieht das Gesetz sogar eine vollständige Steuerbefreiung ohne betragsmäßige Grenze vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Solche Bewertungs- und Befreiungsfragen entscheiden oft über die tatsächliche Steuerlast und gehören in fachkundige Hände.
Was alles als Schenkung zählt
Nicht immer ist offensichtlich, dass eine Schenkung vorliegt. Steuerlich erfasst werden auch verdeckte und teilentgeltliche Zuwendungen:
- Gemischte Schenkung: Wird eine Immobilie unter Wert übertragen oder gegen eine niedrige Gegenleistung, ist nur der unentgeltliche Teil steuerpflichtig.
- Mittelbare Grundstücksschenkung: Gibt der Schenker Geld ausdrücklich zum Kauf einer bestimmten Immobilie, wird für die Bewertung die Immobilie und nicht der Geldbetrag angesetzt.
- Zinslose Darlehen und Gebrauchsüberlassungen können ebenfalls einen schenkungsteuerpflichtigen Vorteil begründen.
Nicht besteuert werden dagegen übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt. Wichtig: Die im Erbfall geltenden Vergünstigungen wie der Versorgungsfreibetrag oder der Hausrat-Freibetrag gelten nicht für Schenkungen, sie sind allein dem Erwerb von Todes wegen vorbehalten. Für die Übertragung von Betriebsvermögen sieht das Gesetz dagegen eigene, weitreichende Verschonungsregelungen vor (§§ 13a, 13b ErbStG), die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind und fachkundig zu prüfen sind.
Anzeige- und Erklärungspflichten
Eine Schenkung ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, und zwar sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenker (§ 30 ErbStG). Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Anzeige. Erst danach fordert das Finanzamt bei Bedarf eine Steuererklärung an. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert steuerliche Nachteile bis hin zum Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen macht eine vollständige Dokumentation ohnehin unverzichtbar.
Häufige Fragen zur Schenkungsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung?
Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III. Er gilt pro Beschenktem und pro Schenker.
Sind Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer gleich hoch?
Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze sind identisch, weil beide im selben Gesetz geregelt sind. Der Unterschied liegt darin, dass sich die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzen lassen und dass Eltern und Großeltern bei Schenkungen in die ungünstigere Steuerklasse II fallen.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja. Sowohl der Beschenkte als auch der Schenker müssen die Schenkung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Bei notarieller Beurkundung übernimmt der Notar die Anzeige.
Wie berechne ich die Schenkungsteuer?
Vom Wert der Schenkung wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewandt, der progressiv mit dem Wert steigt.
Fazit
Die Schenkungsteuer folgt klaren Regeln: Steuerklasse und Freibetrag ergeben sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis, der Rest wird progressiv besteuert. Ihr großer Vorteil gegenüber der Erbschaft ist die Wiederholbarkeit der Freibeträge alle zehn Jahre. Weil Bewertung, Befreiungen und Steuerklassen im Detail über die Belastung entscheiden, sollte jede größere Schenkung vorher mit dem Steuerberater durchgerechnet und, wie im Ratgeber Schenkung zurückfordern beschrieben, vertraglich abgesichert werden.