Ein Testament ist nur dann etwas wert, wenn es nach dem Tod auch gefunden, als echt anerkannt und vom Nachlassgericht eröffnet wird. Genau hier scheitern viele sorgfältig verfasste letzte Willen: Sie liegen in einer Schublade, im Bankschließfach oder bei einer Vertrauensperson, und tauchen zu spät, gar nicht oder in verändertem Zustand wieder auf. Wer sein Testament amtlich hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister registrieren lässt, schließt diese Lücke. Dieser Ratgeber erklärt, wie das funktioniert, was es ungefähr kostet und worauf Sie achten müssen.
Warum die Aufbewahrung zu Hause riskant ist
Ein handschriftliches Testament ist auch dann gültig, wenn es zu Hause aufbewahrt wird, rechtlich spricht nichts dagegen. Praktisch entstehen dabei aber typische Probleme:
- Es wird nicht gefunden: Angehörige durchsuchen die Wohnung, übersehen das Dokument aber oder wissen gar nicht, dass es existiert.
- Es geht verloren oder wird vernichtet: durch eine überstürzte Haushaltsauflösung, einen Wasserschaden oder Unachtsamkeit.
- Es wird unterschlagen: Wer durch das Testament schlechter gestellt wird, hat ein Interesse daran, dass es nie auftaucht.
In all diesen Fällen greift am Ende die gesetzliche Erbfolge, also genau das, was der Erblasser mit seinem Testament vielleicht verhindern wollte. Die Pflicht, ein aufgefundenes Testament beim Nachlassgericht abzuliefern, hilft nur, wenn das Dokument überhaupt entdeckt wird.
Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht
Die sicherste Lösung ist die amtliche Verwahrung. Jedes eigenhändige Testament kann beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, unabhängig davon, ob es privat handschriftlich oder vor einem Notar errichtet wurde.
So läuft es ab
Sie geben Ihr Testament persönlich beim Nachlassgericht ab. Das Gericht nimmt es in Verwahrung und stellt Ihnen einen Hinterlegungsschein aus. Das Dokument bleibt dort sicher liegen, bis der Sterbefall eintritt, dann wird es automatisch eröffnet (siehe unten). Ein notariell beurkundetes Testament wird ohnehin regelmäßig automatisch in die amtliche Verwahrung genommen.
Kosten, nur als Größenordnung
Für die Hinterlegung fällt eine einmalige Pauschalgebühr an. Sie liegt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in der Größenordnung von rund 75 Euro. Hinzu kommt eine kleine Gebühr für die Registrierung im Testamentsregister. Da sich Gebühren ändern können, sollten Sie die aktuellen Beträge beim zuständigen Amtsgericht nachfragen. Gemessen an dem, was ein späterer Erbstreit oder ein verlorenes Testament kostet, ist der Betrag gering.
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)
Die amtliche Verwahrung wird durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ergänzt. In diesem elektronischen Register werden erbfolgerelevante Urkunden erfasst, also amtlich verwahrte Testamente sowie notarielle Testamente und Erbverträge. Registriert wird dabei nicht der Inhalt, sondern nur, wo welche Verfügung verwahrt wird.
Der entscheidende Vorteil ist die Auffindbarkeit: Die Standesämter melden jeden Sterbefall an das Register. Das ZTR prüft, ob eine Verfügung vorliegt, und benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht sowie die Verwahrstelle. So wird sichergestellt, dass ein hinterlegtes Testament nach dem Tod auch tatsächlich eröffnet wird, ohne dass Angehörige suchen oder selbst aktiv werden müssen. Die Registrierungsgebühr bewegt sich in der Größenordnung von rund 15 bis 18 Euro; auch hier gilt: aktuelle Konditionen bei der Bundesnotarkammer prüfen.
Wichtig: Ein zu Hause aufbewahrtes handschriftliches Testament ist nicht im ZTR registriert. Nur amtlich verwahrte und notarielle Urkunden landen dort. Wer den Auffindbarkeitsschutz will, kommt an der Verwahrung nicht vorbei.
Notarielles oder handschriftliches Testament?
Beide Formen können amtlich verwahrt werden. Ein notarielles (öffentliches) Testament hat den zusätzlichen Vorteil, dass der Notar über die Wirksamkeit berät, Formfehler ausschließt und die Urkunde automatisch in Verwahrung gibt sowie im ZTR registrieren lässt. Ein handschriftliches Testament ist kostengünstiger und jederzeit änderbar, die Verwahrung und Registrierung müssen Sie aber selbst veranlassen. Für die inhaltlichen Anforderungen an Form und Wirksamkeit lohnt sich der Blick in unsere gesonderten Ratgeber zum handschriftlichen Testament und zu den Testamentsarten.
Testament zurücknehmen: Vorsicht Widerruf
Wer sein Testament ändern möchte, kann es aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Dabei gibt es einen folgenreichen Unterschied (§ 2256 BGB):
- Wird ein notarielles (öffentliches) Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt es damit automatisch als widerrufen.
- Ein eigenhändiges Testament darf dagegen zurückgenommen werden, ohne dass die Rücknahme allein schon als Widerruf gilt.
Diese Feinheit wird oft übersehen und kann ungewollt die gesamte Verfügung entfallen lassen. Lassen Sie sich vor einer Rücknahme vom Nachlassgericht oder einem Notar über die konkreten Folgen beraten.
Praktische Tipps
- Bewahren Sie den Hinterlegungsschein gut auf und informieren Sie eine Vertrauensperson über die Existenz und den Ort der Verwahrung.
- Wer mehrere Testamente verfasst hat, sollte für klare Verhältnisse sorgen: Ein neues Testament kann ältere aufheben, ohne Registrierung ist unklar, welches gilt.
- Ein Bankschließfach ist keine sichere Alternative: Es wird nach dem Tod oft erst spät geöffnet und ist gegen Unterschlagung nicht geschützt.
- Denken Sie die Verwahrung als Teil Ihrer gesamten Vorsorge, zusammen mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Die amtliche Verwahrung samt Registrierung im ZTR ist eine kleine Investition mit großer Wirkung: Sie stellt sicher, dass Ihr letzter Wille gefunden, respektiert und umgesetzt wird. Für die rechtssichere Formulierung und individuelle Gestaltung Ihres Testaments sollten Sie einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen, dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.