Nach einem Todesfall taucht früher oder später die Frage auf: Was passiert mit dem Testament? Es einfach zu Hause aufzubewahren oder gar zu „regeln“, ist keine Option, jedes Testament muss beim Nachlassgericht eröffnet werden. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Testamentseröffnung abläuft, wer welche Pflichten hat, welche Kosten anfallen und welche Fristen danach für Erben wichtig werden.
Was ist die Testamentseröffnung?
Die Testamentseröffnung ist ein amtlicher Vorgang beim Nachlassgericht (§§ 2260 ff. BGB). Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz der verstorbenen Person. Das Gericht öffnet das verschlossene oder verwahrte Testament, hält seinen Inhalt in einer Niederschrift fest und teilt ihn allen Beteiligten mit.
Wichtig ist, was die Eröffnung nicht bedeutet: Sie stellt weder fest, wer wirklich Erbe geworden ist, noch macht sie jemanden zum Eigentümer einer Immobilie oder verfügungsberechtigt über ein Bankkonto. Die Eröffnung ist ausschließlich die offizielle Bekanntgabe des letzten Willens. Ob ein Testament wirksam ist, prüft das Gericht dabei nicht abschließend.
Ablieferungspflicht: Ein Testament darf man nicht behalten
Wer ein Testament findet oder besitzt, etwa Angehörige, die es in den Unterlagen des Verstorbenen entdecken –, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Das gilt auch dann, wenn man selbst enterbt wurde oder das Testament für ungültig hält. Über die Wirksamkeit entscheidet nicht der Finder, sondern später das Gericht.
Ein Testament zurückzuhalten, zu verstecken oder gar zu vernichten kann strafbar sein (Urkundenunterdrückung, § 274 StGB) und Schadensersatzansprüche auslösen. Auch wer nur eine Kopie behält und das Original nicht abliefert, verstößt gegen die Pflicht. Der sichere Weg ist immer: Original vollständig und ungeöffnet beim Amtsgericht einreichen.
Wie erfährt das Gericht vom Todesfall?
Bei notariellen Testamenten und solchen, die in amtliche Verwahrung gegeben wurden, läuft vieles automatisch: Das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Ist dort ein Testament registriert, benachrichtigt das Register die verwahrende Stelle, und das Nachlassgericht leitet die Eröffnung von sich aus ein.
Ein privat aufbewahrtes eigenhändiges Testament ist dem Register dagegen meist nicht bekannt. Hier hängt es an den Angehörigen, das Dokument aktiv beim Gericht abzuliefern. Deshalb lohnt es sich nach einem Todesfall, gezielt nach einem Testament zu suchen, in Unterlagen, im Bankschließfach oder bei einem Notar.
So läuft die Eröffnung heute ab
Anders als früher gibt es in der Regel keinen öffentlichen Eröffnungstermin mehr, zu dem alle Erben erscheinen. Das Verfahren läuft überwiegend schriftlich:
- Das Gericht öffnet das Testament und fertigt eine Eröffnungsniederschrift an.
- Alle Beteiligten werden ermittelt und benachrichtigt, also die im Testament eingesetzten Erben ebenso wie die gesetzlichen Erben, enterbte Angehörige und Vermächtnisnehmer.
- Die Beteiligten erhalten schriftlich eine Kopie des Testaments sowie die Eröffnungsniederschrift zugesandt.
Gibt es mehrere Testamente, werden alle eröffnet. Grundsätzlich gilt das zeitlich jüngste, soweit es das ältere widerruft, die genaue Auslegung kann im Einzelfall aber strittig sein.
Was kostet die Testamentseröffnung?
Für die Eröffnung selbst fällt eine gesetzlich festgelegte Gerichtsgebühr nach dem GNotKG an, die in der Größenordnung von rund 100 Euro liegt, unabhängig vom Wert des Nachlasses. Zusätzliche Kosten können entstehen, etwa für Ausfertigungen oder wenn das Testament vorher amtlich verwahrt wurde. Die exakte, aktuelle Höhe erfährt man verbindlich beim zuständigen Amtsgericht. Deutlich teurer wird es erst, wenn später ein Erbschein beantragt wird, das ist ein separates Verfahren mit eigenen, vom Nachlasswert abhängigen Gebühren.
Welche Fristen nach der Eröffnung wichtig sind
Mit der Benachrichtigung durch das Gericht beginnen für Erben oft entscheidende Fristen zu laufen:
- Erbe ausschlagen: Wer die Erbschaft nicht annehmen will, etwa bei einem überschuldeten Nachlass –, hat dafür grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund Zeit (§ 1944 BGB). Diese Frist ist knapp und lässt sich nicht verlängern.
- Testament anfechten: Wer meint, das Testament sei durch Irrtum, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten fehlerhaft zustande gekommen, muss die Anfechtung fristgebunden erklären, in der Regel innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
- Pflichtteil: Enterbte nahe Angehörige erfahren durch die Eröffnung von ihrer Enterbung und können ihre Pflichtteilsansprüche prüfen und geltend machen.
Wegen dieser kurzen Fristen sollten Betroffene die Post vom Nachlassgericht ernst nehmen und im Zweifel zeitnah rechtlichen Rat einholen.
Häufige Fehler
- Testament „verschwinden lassen“: Ein unliebsames Testament zu vernichten ist strafbar, es ändert die Rechtslage nicht zu Ihren Gunsten.
- Nur die Kopie abgeben: Das Gericht braucht das Original, sonst gilt die Ablieferungspflicht als nicht erfüllt.
- Eröffnung mit Erbnachweis verwechseln: Die Eröffnungsniederschrift genügt gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt oft nicht als Nachweis der Erbenstellung, dafür kann ein Erbschein oder ein notarielles Testament nötig sein.
- Zu früh handeln: Solange unklar ist, wer erbt, sollten Wohnung oder Haus nicht ausgeräumt werden.
Und danach? Der Weg zur Nachlassabwicklung
Die Testamentseröffnung ist der formale Startpunkt, nicht das Ende. Erst wenn die Erbenstellung geklärt ist und, wo nötig, ein Erbschein vorliegt, geht es an die eigentliche Abwicklung: Konten regeln, Verträge kündigen, die Immobilie bewerten und die Wohnung auflösen. Gerade beim Ausräumen einer geerbten Wohnung gilt: Nichts vorschnell entsorgen, bevor Erbfolge und mögliche letztwillige Zuwendungen geklärt sind. Wer diese Reihenfolge einhält, vermeidet Streit in der Familie und rechtliche Fallstricke.
Unmittelbar nach dem Sterbefall zählen zunächst Totenschein, Bestatter und Standesamt, den vollständigen Ablauf beschreibt der Leitfaden Was tun im Todesfall.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht, einen Notar oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Erbrecht.