Wer im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzt oder selbst als solcher berufen wird, stößt schnell auf eine unangenehme Frage: Was darf diese Tätigkeit eigentlich kosten? Anders als beim Notar oder beim Nachlassgericht gibt es hier keine feste Gebührenordnung. Trotzdem lässt sich die Höhe gut eingrenzen. Dieser Ratgeber erklärt, wovon die Vergütung abhängt, welche Rolle die sogenannte Rheinische Tabelle spielt und wer am Ende die Rechnung trägt.
Was der Testamentsvollstrecker überhaupt bezahlt bekommt
Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen um: Er sichert den Nachlass, begleicht Schulden, verteilt das Vermögen an die Erben und Vermächtnisnehmer und verwaltet den Nachlass gegebenenfalls über Jahre. Für diese Arbeit steht ihm nach dem Gesetz eine Vergütung zu, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Der entscheidende Satz steht in § 2221 BGB: Der Testamentsvollstrecker kann eine „angemessene Vergütung“ verlangen. Das Gesetz nennt bewusst keine Zahl, weil ein kleiner Bargeldnachlass völlig anders zu behandeln ist als ein Firmenvermögen mit mehreren Immobilien und einer zerstrittenen Erbengemeinschaft.
Der Erblasser hat das erste Wort
Bevor überhaupt über „angemessen“ gestritten wird, gilt: Was im Testament steht, geht vor. Der Erblasser kann die Vergütung frei regeln, zum Beispiel als:
- festen Pauschalbetrag (etwa „10.000 Euro für die gesamte Abwicklung“),
- prozentualen Anteil am Nachlasswert,
- Stundenhonorar mit festem Satz,
- ausdrückliche Anordnung, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgen soll.
Ein Tipp für alle, die selbst ein Testament aufsetzen: Regeln Sie die Vergütung ausdrücklich. Das erspart den Erben später Diskussionen und dem Vollstrecker unangenehme Rechtfertigungen. Nur wenn im Testament nichts oder nur „eine angemessene Vergütung“ steht, greift der Maßstab des § 2221 BGB.
Die Rheinische Tabelle als Orientierung
Weil „angemessen“ so dehnbar ist, hat sich in der Praxis die sogenannte Neue Rheinische Tabelle durchgesetzt. Sie wurde vom Deutschen Notarverein entwickelt und dient Gerichten wie Vollstreckern als Anhaltspunkt. Wichtig: Diese Tabelle ist keine Gesetzesregelung und nicht bindend. Sie ist eine Empfehlung, an der man sich vernünftig orientieren kann, mehr nicht.
Die Tabelle setzt bei einer Grundvergütung an, die sich als Prozentsatz vom Bruttonachlasswert bemisst und mit steigendem Vermögen sinkt. Grob gesprochen liegt der Satz bei kleineren Nachlässen in der Größenordnung von etwa vier Prozent und fällt bei sehr großen Vermögen auf ungefähr ein bis eineinhalb Prozent. Diese Werte sind bewusst als Spanne genannt. Für den konkreten Fall sollte man die aktuelle Fassung der Tabelle heranziehen oder fachlichen Rat einholen, statt mit einer pauschalen Prozentzahl zu rechnen.
Zuschläge für aufwändige Nachlässe
Zur Grundvergütung kommen Zuschläge, wenn die Abwicklung besonders anspruchsvoll ist. Typische Gründe dafür sind:
- eine große oder zerstrittene Erbengemeinschaft mit hohem Abstimmungsaufwand,
- ein Unternehmen oder eine Beteiligung im Nachlass,
- Grundbesitz, der verwaltet, vermietet oder verkauft werden muss,
- Auslandsvermögen und die damit verbundenen Formalien,
- eine Dauervollstreckung über viele Jahre statt einer einmaligen Abwicklung.
Die Tabelle unterscheidet dabei oft zwischen der reinen Abwicklung des Nachlasses und einer laufenden Verwaltung, für die zusätzlich eine jährliche Verwaltungsvergütung anfallen kann.
Kommt Umsatzsteuer dazu?
Das hängt davon ab, wer die Vollstreckung übernimmt. Handelt eine Privatperson aus dem Familien- oder Freundeskreis gelegentlich, fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an. Wird dagegen ein Berufsträger tätig, etwa ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder eine Bank, kommen üblicherweise 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Vergütung obendrauf. Rechnen Sie diesen Posten bei professionellen Vollstreckern von vornherein mit ein.
Wer zahlt die Vergütung?
Die Vergütung wird aus dem Nachlass bezahlt, nicht privat von einzelnen Erben. Sie ist eine Nachlassverbindlichkeit und mindert damit das, was am Ende unter den Erben verteilt wird. Wirtschaftlich tragen die Erben die Kosten also gemeinsam im Verhältnis ihrer Erbteile.
Steuerlich ist das ein interessanter Punkt: Die Vergütung für eine reine Abwicklungsvollstreckung lässt sich grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen und senkt so die Erbschaftsteuer. Bei einer laufenden Dauervollstreckung gilt das nur eingeschränkt. Weil die Details vom Einzelfall abhängen, sollten Sie die konkrete Abzugsfähigkeit mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt klären.
Wenn über die Höhe gestritten wird
Streit ist keine Seltenheit, gerade wenn im Testament nur „angemessen“ steht. Erben empfinden die Forderung oft als zu hoch, Vollstrecker halten sie für gerechtfertigt. Wichtig zu wissen: Das Nachlassgericht setzt die Vergütung nicht fest und schlichtet auch nicht. Einigt man sich nicht, muss am Ende ein Zivilgericht entscheiden, was angemessen ist.
So beugen Sie einem Konflikt vor:
- Verlangen Sie als Erbe eine nachvollziehbare Abrechnung mit Bezug auf den Nachlasswert und den tatsächlichen Aufwand.
- Als Vollstrecker dokumentieren Sie Ihre Tätigkeit sauber, gerade Zuschläge müssen begründet sein.
- Klären Sie strittige Punkte früh und schriftlich, bevor Auszahlungen erfolgen.
Das Wichtigste in Kürze
Steht im Testament eine Vergütungsregelung, gilt sie. Fehlt sie, schuldet der Nachlass eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB, für die sich die Neue Rheinische Tabelle als Orientierung eingebürgert hat, ohne verbindlich zu sein. Die Höhe hängt vom Nachlasswert und vom Aufwand ab, bei Berufsträgern kommt Umsatzsteuer hinzu, und gezahlt wird aus dem Nachlass. Konkrete Prozentsätze und die steuerliche Abzugsfähigkeit sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.
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