Im Testament heißt es oft: „Meine Nichte soll die Uhrensammlung erhalten“ oder „Mein Patenkind bekommt 10.000 Euro“. Damit hat der Verstorbene ein Vermächtnis angeordnet, und das ist rechtlich etwas völlig anderes als eine Erbschaft. Wer den Unterschied kennt, weiß genau, welche Rechte er hat, wen er ansprechen muss und ob er für Schulden des Verstorbenen haftet. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Punkte verständlich.

Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils an eine Person, ohne dass diese Person zum Erben eingesetzt wird (§§ 1939, 2147 ff. BGB). Der Bedachte, der sogenannte Vermächtnisnehmer, erhält keinen Anteil am gesamten Nachlass, sondern nur den konkret zugewendeten Gegenstand: eine Geldsumme, ein Schmuckstück, ein Auto, ein Grundstück oder etwa ein Wohnrecht.

Entscheidend ist die rechtliche Konstruktion: Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den oder die Erben. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht automatisch Eigentümer der Sache. Vielmehr muss der Erbe ihm den vermachten Gegenstand herausgeben oder übereignen. Man spricht deshalb auch vom „Beschwerten“, meist ist das der Erbe.

Vermächtnis oder Erbe, der zentrale Unterschied

Der Erbe tritt in die Gesamtrechtsnachfolge ein (§ 1922 BGB). Er übernimmt das gesamte Vermögen des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten, also auch die Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen den Nachlass gemeinsam abwickeln.

Der Vermächtnisnehmer dagegen:

  • ist nicht Teil der Erbengemeinschaft und muss sich nicht an deren Entscheidungen beteiligen,
  • haftet grundsätzlich nicht für die Nachlassschulden,
  • hat nur Anspruch auf den einen zugewendeten Vorteil, nicht auf eine Quote des Nachlasses.

Vereinfacht: Der Erbe „rückt in die Fußstapfen“ des Verstorbenen, der Vermächtnisnehmer hat lediglich eine Forderung. Davon zu unterscheiden ist auch die Auflage (z. B. „der Erbe soll das Grab pflegen“). Aus einer Auflage kann der Begünstigte in der Regel keinen eigenen einklagbaren Anspruch ableiten.

Häufige Arten von Vermächtnissen

Das Erbrecht kennt mehrere Formen, die im Testament auftauchen können:

  • Vorausvermächtnis: Ein Erbe erhält zusätzlich zu seinem Erbteil etwas Bestimmtes vorab, ohne Anrechnung auf den Erbteil.
  • Ersatzvermächtnis: Ein Ersatzbedachter tritt an die Stelle des ursprünglich Bedachten, falls dieser wegfällt.
  • Nachvermächtnis: Der Gegenstand geht erst nach einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt an einen weiteren Bedachten.
  • Gattungs- und Wahlvermächtnis: Zugewendet wird eine Sache aus einer Gattung („ein Pkw aus dem Fuhrpark“) oder eine Auswahlmöglichkeit.
  • Geld- oder Stückvermächtnis: Eine feste Summe oder ein konkreter Gegenstand.

Wie fordert man ein Vermächtnis ein?

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers (§ 2176 BGB). Er fällt dem Vermächtnisnehmer aber nicht von selbst zu, er muss aktiv geltend gemacht werden. In der Praxis gehen Sie so vor:

  • Testament abwarten: Das Nachlassgericht eröffnet die letztwillige Verfügung und benachrichtigt die Bedachten. Sie erhalten Kenntnis von Ihrem Vermächtnis meist über eine amtliche Mitteilung.
  • Erben ermitteln: Ihr Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben. Diese müssen Sie zunächst kennen.
  • Erfüllung verlangen: Fordern Sie den Erben, am besten schriftlich, zur Herausgabe oder Übertragung auf. Bei Geld genügt die Auszahlung, bei einer Immobilie sind eine notarielle Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch nötig; das Eigentum geht also nicht allein durch das Testament über.
  • Notfalls klagen: Verweigert der Erbe die Erfüllung, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Fristen und Verjährung

Auch ein Vermächtnisanspruch verjährt. Es gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Ihrem Recht erfahren haben. Für bestimmte Ansprüche, etwa die Übertragung eines Grundstücks, kann eine deutlich längere Frist gelten (§ 196 BGB nennt hier zehn Jahre). Weil die richtige Frist vom Einzelfall abhängt, sollten Sie die konkrete Verjährung frühzeitig anwaltlich prüfen lassen und Ihren Anspruch nicht auf die lange Bank schieben.

Vermächtnis und Steuer

Ein Vermächtnis ist erbschaftsteuerlich ein Erwerb von Todes wegen. Das bedeutet: Der Vermächtnisnehmer muss den Wert der Zuwendung grundsätzlich versteuern, so wie ein Erbe. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt vor allem vom Verwandtschaftsverhältnis ab, Ehegatten und Kinder haben deutlich höhere Freibeträge als entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen, die oft nur einen niedrigen Freibetrag und höhere Steuersätze haben.

Umgekehrt kann der belastete Erbe den Wert des Vermächtnisses in der Regel als Nachlassverbindlichkeit von seinem eigenen steuerpflichtigen Erwerb abziehen, die Last wird also nicht doppelt besteuert. Die genauen Freibeträge, Steuerklassen und Sätze ändern sich und sollten stets bei Ihrem Finanzamt oder einem Steuerberater für Ihren konkreten Fall geprüft werden. Nennen Sie hier keine Zahlen aus dem Gedächtnis, der Erwerb ist dem Finanzamt ohnehin anzuzeigen.

Praxis-Tipp für die Nachlassabwicklung

Vermächtnisse berühren häufig genau die Gegenstände, die bei einer Haushaltsauflösung oder einem Immobilienverkauf im Raum stehen, von der Möbelsammlung bis zur geerbten Wohnung. Erben sollten deshalb vor dem Ausräumen prüfen, ob ein Vermächtnis auf einzelne Gegenstände besteht, und diese getrennt behandeln. Wer eine Nachlassimmobilie oder einen Haushalt diskret und geordnet abwickeln möchte, ist gut beraten, rechtliche Ansprüche wie Vermächtnisse vorher zu klären.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht, einen Notar oder Ihr Finanzamt. Bei der praktischen Abwicklung des Nachlasses, Haushaltsauflösung, Räumung und Verkauf der Erbimmobilie im Raum Essen, Düsseldorf, Bochum und NRW, unterstützen wir Sie diskret und aus einer Hand.