Nach einem Todesfall bleibt oft eine ganze Reihe laufender Verträge zurück: Strom und Gas, Mobilfunk, Streaming-Abos, Versicherungen, Zeitungsabonnements oder die Mitgliedschaft im Verein. Wer sich um die Abwicklung kümmert, steht schnell vor der Frage, welche Verträge überhaupt gekündigt werden müssen, welche von selbst enden und wer dazu berechtigt ist. Dieser Ratgeber gibt Ihnen eine praktische Orientierung, ordnet die wichtigsten Vertragsarten ein und zeigt, wie Sie strukturiert vorgehen.
Grundsatz: Verträge enden nicht automatisch mit dem Tod
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass sämtliche Verträge mit dem Tod automatisch erlöschen. Das trifft nur auf einen Teil zu. Rechtlich gilt: Die Erben treten in die meisten laufenden Verträge des Verstorbenen ein, sie erben nicht nur Vermögen, sondern auch Pflichten. Solange niemand kündigt, laufen Abbuchungen häufig weiter. Deshalb ist es wichtig, früh einen Überblick zu gewinnen und aktiv tätig zu werden.
Diese Verträge enden mit dem Tod von selbst
Sogenannte höchstpersönliche Verträge sind so eng an die verstorbene Person gebunden, dass sie mit dem Tod automatisch erlöschen. Dazu zählen typischerweise:
- Private Krankenversicherung, sie endet mit dem Tod des Versicherten.
- Mitgliedschaften in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien enden in der Regel automatisch, oft aber erst zum Ende eines Beitragszeitraums, die Satzung entscheidet.
- Fitnessstudio-Verträge sind meist personengebunden; hier reicht in der Regel eine Mitteilung mit Sterbeurkunde.
Auch wenn diese Verträge enden, sollten Sie den Anbieter informieren, damit keine weiteren Beiträge abgebucht werden und ein möglicher Beitragsüberschuss erstattet wird.
Diese Verträge laufen weiter und gehen auf die Erben über
Viele Dauerschuldverhältnisse enden nicht von selbst. Sie müssen aktiv gekündigt oder umgeschrieben werden:
- Strom, Gas, Wasser: Wird die Wohnung aufgelöst, muss der Vertrag gekündigt und der Zählerstand abgelesen werden. Bleibt die Immobilie im Familienbesitz, ist oft eine Umschreibung sinnvoller.
- Telefon, Internet, Mobilfunk: Ein Handyvertrag endet nicht automatisch. Anbieter räumen im Todesfall aber meist eine Sonderkündigung ein.
- Streaming, Zeitung, Abos, Cloud-Dienste: Häufig übersehen, weil sie per Lastschrift oder Kreditkarte still weiterlaufen. Ein Blick in die Kontoauszüge deckt sie auf.
- Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Diese laufen zunächst weiter und gehen auf die Erben über. Solange die Wohnung mit Hausrat versehen ist, kann Versicherungsschutz sogar sinnvoll sein. Bei einer Haushaltsauflösung besteht meist ein Sonderkündigungsrecht.
- Kfz-Versicherung: Sie ist an das Fahrzeug gebunden und geht mit ihm auf die Erben über. Gekündigt wird üblicherweise beim Verkauf oder bei der Abmeldung des Fahrzeugs.
Für einige eng verwandte Themen gibt es eigene Wege: die Kündigung des Mietvertrags, der Zugriff auf das Bankkonto sowie der digitale Nachlass (Online-Konten und Passwörter) folgen jeweils eigenen Regeln.
Das Sonderkündigungsrecht im Todesfall
Für viele Verträge, die eigentlich an Laufzeiten oder Kündigungsfristen gebunden sind, gilt im Todesfall ein außerordentliches Kündigungsrecht. Anbieter akzeptieren die Kündigung dann außerhalb der regulären Frist gegen Vorlage der Sterbeurkunde. Wichtig: Dieses Recht ist häufig an eine kurze Frist gebunden, die nach Kenntnis vom Todesfall zu laufen beginnt. Wie lang diese genau ist und ob eine ordentliche Kündigung günstiger wäre, hängt vom jeweiligen Vertrag ab, prüfen Sie die konkreten Bedingungen oder fragen Sie beim Anbieter nach.
Schritt für Schritt vorgehen
1. Verträge sichten
Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick. Die besten Quellen sind Kontoauszüge der letzten Monate (dort tauchen Lastschriften und Daueraufträge auf), Vertragsordner, Rechnungen sowie das E-Mail-Postfach. Legen Sie eine Liste aller laufenden Verträge mit Anbieter, Vertrags- oder Kundennummer und Zahlungsweise an.
2. Nachweise bereithalten
Für fast jede Kündigung benötigen Sie die Sterbeurkunde (in Kopie). Manche Anbieter verlangen zusätzlich einen Nachweis der Erbenstellung, etwa Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll. Bevollmächtigte weisen sich über eine Vollmacht aus, die idealerweise über den Tod hinaus gilt.
3. Schriftlich kündigen
Kündigen Sie am besten schriftlich und gut dokumentiert. Ins Schreiben gehören: Name und Anschrift der verstorbenen Person, Vertrags- oder Kundennummer, das Sterbedatum, der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sowie die Bitte, Lastschriften einzustellen und Guthaben zu erstatten. Bewahren Sie Kopien und Versandbelege auf.
Wer darf kündigen?
Berechtigt sind grundsätzlich die Erben, bei einer Erbengemeinschaft handeln diese gemeinsam. Auch Bevollmächtigte mit einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht können tätig werden. In der Praxis akzeptieren viele Anbieter bereits die Meldung durch nahe Angehörige mit Sterbeurkunde, um laufende Kosten zu stoppen. Solange die Erbenstellung noch ungeklärt ist, sollten Sie zumindest die Anbieter informieren und weitere Abbuchungen unterbinden lassen.
Rundfunkbeitrag und Behörden
Wird die Wohnung des Verstorbenen aufgelöst und nicht weiter bewohnt, sollten Sie den Rundfunkbeitrag abmelden. Zieht ein Erbe in die Wohnung ein oder wird sie weiter genutzt, ist stattdessen eine Ummeldung nötig. Denken Sie außerdem an weitere Meldungen bei Behörden und Trägern, die in einer separaten Behörden-Checkliste gut aufgehoben sind.
Häufige Fehler vermeiden
- Kleine Abos übersehen: Gerade günstige Streaming- oder App-Abos laufen unbemerkt weiter. Der Kontoauszug ist Ihr wichtigstes Werkzeug.
- Zu voreilig kündigen: Hausratversicherung oder Stromvertrag sollten nicht gekündigt werden, solange die Wohnung noch eingerichtet und genutzt wird.
- Nur telefonisch kündigen: Ohne schriftlichen Nachweis fehlt später der Beleg. Bestätigen Sie Kündigungen immer schriftlich.
- Fristen verpassen: Das Sonderkündigungsrecht ist oft zeitlich begrenzt, kümmern Sie sich zeitnah darum.
Unterstützung bei der Nachlassabwicklung
Verträge kündigen, Wohnung räumen, Unterlagen sichten, im Trauerfall ist das viel auf einmal, besonders wenn Angehörige nicht vor Ort wohnen. Wir begleiten Sie im Raum Essen, Düsseldorf, Bochum und in ganz NRW diskret und aus einer Hand: von der geordneten Sichtung wichtiger Unterlagen über die Haushaltsauflösung bis zur besenreinen Übergabe. So behalten Sie den Kopf frei für das Wesentliche. Sprechen Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch gern an.
Auch nützlich: Ratgeber: Erbenregress