Ein Erblasser, der zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt, hinterlässt einen kleinen Nachlass, und damit einen kleinen Pflichtteil. Genau davor schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Er rechnet Schenkungen dem Nachlass fiktiv wieder hinzu, damit enge Angehörige nicht durch geschickte Vermögensverlagerung leer ausgehen. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Anspruch funktioniert, wie die Zehn-Jahres-Frist wirkt und welche Sonderregeln gelten. Er ergänzt unseren Leitfaden zum Pflichtteil und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Warum es den Anspruch gibt

Der ordentliche Pflichtteil bemisst sich am tatsächlich vorhandenen Nachlass. Hätte ein Erblasser also kurz vor dem Tod sein ganzes Vermögen verschenkt, liefe der Pflichtteil praktisch leer. Um das zu verhindern, gewährt § 2325 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch: Verschenktes Vermögen wird für die Berechnung so behandelt, als wäre es noch im Nachlass.

So funktioniert die Hinzurechnung

Für den Ergänzungsanspruch wird ein fiktiver Nachlass gebildet: der reale Nettonachlass zuzüglich des anzurechnenden Werts der Schenkungen. Aus diesem erhöhten Betrag wird der Pflichtteil errechnet; der Ergänzungsanspruch ist die Differenz zwischen diesem erhöhten und dem ordentlichen Pflichtteil. Für die Bewertung verschenkter Immobilien gelten besondere Regeln (unter anderem das sogenannte Niederstwertprinzip mit Kaufkraftbereinigung), die im Einzelfall fachkundig zu prüfen sind.

Die Abschmelzung: die Zehn-Jahres-Regel

Nicht jede Schenkung zählt voll. Nach § 2325 Abs. 3 BGB gilt eine gleitende Abschmelzung, die sich am Zeitpunkt der Leistung des verschenkten Gegenstands orientiert:

  • Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung in vollem Umfang berücksichtigt (10/10).
  • Für jedes weitere Jahr sinkt die Berücksichtigung um ein Zehntel: im zweiten Jahr 9/10, im dritten 8/10 und so fort.
  • Sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt die Schenkung vollständig unberücksichtigt.

Diese pflichtteilsrechtliche Frist ist nicht mit der steuerlichen Zehn-Jahres-Frist zu verwechseln, nach der sich die Freibeträge der Schenkungsteuer erneuern; wie Letztere wirkt, erklärt der Ratgeber Freibeträge alle zehn Jahre.

Beispiel: Der Erblasser verschenkt 100.000 Euro. Liegt die Schenkung im vierten Jahr vor dem Erbfall (mehr als drei, aber weniger als vier Jahre zurück), werden davon noch 7/10 berücksichtigt, also 70.000 Euro fließen in den fiktiven Nachlass ein. Nach Ablauf von zehn Jahren wären es null Euro.

Sonderfall: Schenkung an den Ehegatten

Bei Schenkungen unter Ehegatten gilt eine wichtige Ausnahme: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Solange die Ehe besteht, läuft die Frist also nicht, Schenkungen an den Ehegatten bleiben damit oft ohne die zeitliche Begrenzung voll anrechenbar.

Sonderfall: vorbehaltener Nießbrauch oder Wohnrecht

Verschenkt der Erblasser eine Immobilie, behält sich aber ein umfassendes Nießbrauch- oder Wohnrecht vor, kann die Zehn-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung nicht zu laufen beginnen, solange er den Gegenstand wirtschaftlich weiter nutzt. Solche Gestaltungen zur Umgehung des Pflichtteils greifen daher häufig nicht. Ob die Frist im konkreten Fall läuft, ist eine anspruchsvolle Rechtsfrage, die anwaltlich geklärt werden sollte.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen die Erben (§ 2325 BGB). Reicht der Nachlass zur Erfüllung nicht aus, kann sich der Berechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch an den Beschenkten halten. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Geschenke vom Erblasser erhalten, muss er sich diese anrechnen lassen (§ 2327 BGB). Wie hoch die Erbschaftsteuer auf Zuwendungen ausfällt, lässt sich mit dem Erbschaftsteuer-Rechner überschlägig einschätzen.

Ein Rechenbeispiel

Der reale Nettonachlass beträgt 100.000 Euro. Zwei Jahre vor seinem Tod hat der Erblasser 100.000 Euro an einen Dritten verschenkt; die Schenkung liegt damit im zweiten Jahr vor dem Erbfall und wird zu 9/10, also mit 90.000 Euro, berücksichtigt. Der fiktive Nachlass beträgt somit 190.000 Euro. Ein pflichtteilsberechtigtes Kind mit einer Quote von einem Viertel hätte aus dem realen Nachlass 25.000 Euro und aus dem fiktiven Nachlass 47.500 Euro zu beanspruchen. Die Differenz von 22.500 Euro ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Welche Zuwendungen zählen als Schenkung?

Nicht jede Zuwendung löst eine Ergänzung aus. Erfasst werden echte Schenkungen und gemischte Schenkungen, bei denen Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Ausgenommen sind dagegen Anstands- und Pflichtschenkungen, etwa übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 2330 BGB). Auch ehebedingte Zuwendungen und die Übertragung von Immobilien gegen Wohn- oder Pflegeleistungen bedürfen einer genauen Einzelfallprüfung, weil ihr Schenkungscharakter umstritten sein kann.

Eigene Geschenke werden angerechnet

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten Geschenke vom Erblasser erhalten, muss er sich diese auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen (§ 2327 BGB). Das verhindert, dass ein bereits bedachter Angehöriger doppelt profitiert. Bei der Bezifferung des Anspruchs sind solche eigenen Zuwendungen daher von Anfang an einzurechnen.

Verjährung des Ergänzungsanspruchs

Wie der ordentliche Pflichtteil verjährt auch der Ergänzungsanspruch regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und beeinträchtigender Schenkung Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Weil Schenkungen oft erst spät bekannt werden, kommt dem Auskunftsanspruch über frühere Zuwendungen besondere Bedeutung zu. Kontoauszüge, Grundbuchänderungen und notarielle Übertragungsverträge sind typische Belege.

Ergänzung zusätzlich zum ordentlichen Pflichtteil

Der Ergänzungsanspruch tritt neben den ordentlichen Pflichtteil, er ersetzt ihn nicht. Wer enterbt wurde, hat also zwei Positionen im Blick zu behalten: den Pflichtteil aus dem real vorhandenen Nachlass und die Ergänzung aus den hinzuzurechnenden Schenkungen. Bemerkenswert ist, dass der Ergänzungsanspruch sogar dann bestehen kann, wenn gar kein oder nur ein geringer realer Nachlass vorhanden ist, etwa weil der Erblasser zu Lebzeiten fast alles verschenkt hat. In solchen Fällen ist die sorgfältige Ermittlung der Schenkungen der eigentliche Schlüssel zum Anspruch.

Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt

Pflichtteilsergänzungsansprüche gehören zu den rechnerisch und rechtlich anspruchsvollsten Feldern des Erbrechts: Bewertung verschenkter Immobilien, Abschmelzung, Sonderregeln für Ehegatten und Nießbrauch sowie die Frage, wer in welcher Reihenfolge haftet, greifen ineinander. Weil hier schnell fünf- bis sechsstellige Beträge im Raum stehen, ist die Prüfung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt in aller Regel gut investiert.

Häufige Fragen zur Pflichtteilsergänzung

Werden alle Schenkungen berücksichtigt?

Schenkungen werden nach einer gleitenden Regel berücksichtigt: innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren seit der Leistung bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt. Für Ehegattenschenkungen und bei vorbehaltenem Nießbrauch gelten Ausnahmen.

Wie wirkt die Zehn-Jahres-Frist?

Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, im zweiten Jahr zu neun Zehnteln, im dritten zu acht Zehnteln und so weiter. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Warum zählen Schenkungen an den Ehegatten oft voll?

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Solange die Ehe besteht, läuft die Frist nicht, sodass solche Schenkungen häufig ohne zeitliche Begrenzung voll berücksichtigt werden.

Kann ich mich an den Beschenkten wenden?

Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch an den Beschenkten halten.

Fazit

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen ausgehöhlt wird. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Schenkung und die daran anknüpfende Abschmelzung, mit wichtigen Ausnahmen für Ehegatten und für Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Weil Bewertung und Fristen komplex sind und erhebliche Beträge betreffen, sollte der Anspruch anwaltlich geprüft und, wie im Ratgeber Pflichtteil einfordern beschrieben, rechtzeitig geltend gemacht werden.


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