Ein Nachlass besteht nicht nur aus Vermögen, sondern auch aus Schulden. Übersteigen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen den Wert seines Vermögens, spricht man von einem überschuldeten Nachlass. Für die Erben ist das eine heikle Lage, denn sie haften grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie eine Überschuldung erkennen, welche Rolle das Nachlassinsolvenzverfahren spielt und welche Wege aus der Haftung führen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wann ist ein Nachlass überschuldet?
Überschuldet ist ein Nachlass, wenn die Summe der Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Aktiva übersteigt. Zu den Verbindlichkeiten zählen nicht nur Kredite und Bürgschaften, sondern auch Steuerschulden, offene Rechnungen, laufende Verträge, Pflegeheimkosten und die sogenannten Erbfallschulden wie Beerdigungskosten oder Pflichtteilsansprüche. Auf der Aktivseite stehen Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge und Immobilien, letztere allerdings nur mit ihrem tatsächlichen Verkehrswert abzüglich eingetragener Grundschulden. Erst wenn beide Seiten sauber gegenübergestellt sind, lässt sich beurteilen, ob wirklich eine Überschuldung vorliegt.
Erst prüfen, dann handeln
Bevor Sie über Ausschlagung oder Insolvenz nachdenken, sollten Sie sich einen belastbaren Überblick verschaffen. Fordern Sie Kontoauszüge, Darlehenssalden und einen aktuellen Grundbuchauszug an, sichten Sie die Post des Verstorbenen und listen Sie alle bekannten Gläubiger auf. Ein häufiger Fehler ist die vorschnelle Ausschlagung, obwohl der Nachlass nur scheinbar überschuldet ist, etwa weil der Verkehrswert einer Immobilie höher liegt als die Restschuld. Umgekehrt kann eine übersehene Bürgschaft einen vermeintlich werthaltigen Nachlass ins Minus ziehen. Die grundsätzliche Entscheidung, ob Sie annehmen oder das Erbe ausschlagen, sollte auf dieser Faktenbasis fallen.
Weg 1: Ausschlagung innerhalb der Frist
Steht die Überschuldung früh fest, ist die Ausschlagung der einfachste Weg. Sie muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB) und befreit rückwirkend von jeder Haftung. Den genauen Ablauf und die Form beschreibt der Ratgeber Ausschlagung: Frist und Form. Wer ausschlägt, gibt allerdings auch etwaige Werte vollständig auf, deshalb ist die vorherige Bestandsaufnahme so wichtig.
Weg 2: Das Nachlassinsolvenzverfahren
Haben Sie das Erbe bereits angenommen oder die Ausschlagungsfrist verpasst, ist die Haftung nicht automatisch unbeschränkt. Für den überschuldeten Nachlass gibt es ein eigenes Insolvenzverfahren: die Nachlassinsolvenz. Sie ist ein Sonderinsolvenzverfahren, das ausschließlich das Nachlassvermögen betrifft und das Privatvermögen des Erben außen vor lässt. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Erbe sogar verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 BGB); wer diese Pflicht verletzt, kann sich gegenüber Gläubigern schadensersatzpflichtig machen. Der Antrag wird beim Insolvenzgericht am Wohnsitz des Erblassers gestellt.
Mit der Eröffnung des Verfahrens beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Ein Insolvenzverwalter verwertet das Nachlassvermögen und verteilt es nach den insolvenzrechtlichen Regeln an die Gläubiger. Reicht die Masse nicht, gehen die Gläubiger leer aus, der Erbe muss aber nichts aus eigener Tasche zuschießen.
Wenn die Masse nicht einmal für das Verfahren reicht
Häufig ist ein überschuldeter Nachlass so „dürftig“, dass nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Dann wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt. Für diesen Fall schützt die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB): Der Erbe kann die Befriedigung eines Gläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Er muss den vorhandenen Nachlass zwar zur Verfügung stellen, haftet aber nicht mit seinem Privatvermögen. Wie diese und weitere Einreden funktionieren, erklärt vertiefend der Ratgeber Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen.
Nachlassverwaltung als Alternative
Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, oder wollen Sie Nachlass und Privatvermögen sauber trennen, kommt die Nachlassverwaltung in Betracht (§ 1975, § 1981 BGB). Dabei bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter, der den Nachlass ordnet, Gläubiger befriedigt und einen etwaigen Überschuss an den Erben auskehrt. Auch die Nachlassverwaltung beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass. Sie eignet sich vor allem dann, wenn der Nachlass unübersichtlich ist, aber nicht zweifelsfrei überschuldet.
Überschuldung und Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen gemeinsam, haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, jeder kann also für die volle Schuld in Anspruch genommen werden. Auch hier gelten die genannten Haftungsbeschränkungen, allerdings mit Besonderheiten für die Erbengemeinschaft. Solange die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen ist, können Gläubiger auf den ungeteilten Nachlass zugreifen. Eine frühzeitige Klärung der Haftungsfragen ist deshalb im Interesse aller Miterben.
Wann sich anwaltlicher Rat lohnt
Überschuldung, Insolvenzantragspflicht und Haftungsbeschränkung greifen eng ineinander, und Fristen laufen schnell ab. Wer eine hohe oder unübersichtliche Schuldenlast vermutet, sollte frühzeitig einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt oder eine Schuldnerberatung einschalten. Das gilt besonders, wenn bereits Gläubiger anschreiben, ein Mahnbescheid eingeht oder unklar ist, ob die Ausschlagungsfrist noch läuft. Die Kosten einer Beratung sind meist gering gegenüber dem Risiko, versehentlich mit dem Privatvermögen zu haften.
Welche Schulden gehören zum Nachlass?
Nicht jede Forderung, die nach dem Tod auftaucht, ist eine Nachlassverbindlichkeit. Das Gesetz unterscheidet mehrere Gruppen: Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die schon zu Lebzeiten bestanden, Darlehen, Steuerrückstände, offene Rechnungen. Erbfallschulden entstehen erst mit dem Tod, etwa Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse. Beide zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die grundsätzlich gehaftet wird. Davon abzugrenzen sind reine Eigenschulden des Erben, die ihn ohnehin persönlich treffen. Wer den Nachlass bewertet, sollte außerdem an laufende Verpflichtungen denken: Mietverträge, Abonnements, Versicherungen und Kredite laufen zunächst weiter und müssen gekündigt werden. Eine häufig übersehene Position sind Bürgschaften des Verstorbenen, sie können einen scheinbar ausgeglichenen Nachlass unerwartet ins Minus ziehen. Erst wenn alle diese Posten erfasst sind, steht fest, ob und in welcher Höhe eine Überschuldung vorliegt.
Häufige Fragen zum überschuldeten Nachlass
Woran erkenne ich, dass ein Nachlass überschuldet ist?
Ein Nachlass ist überschuldet, wenn die Schulden des Verstorbenen sein Vermögen übersteigen. Stellen Sie dazu alle Aktiva wie Konten, Wertpapiere und Immobilien den Verbindlichkeiten wie Krediten, Bürgschaften, Steuerschulden und Bestattungskosten gegenüber. Immobilien zählen nur mit ihrem Verkehrswert abzüglich der Grundschulden.
Muss ich als Erbe die Nachlassinsolvenz beantragen?
Ja. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Erbe verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Wer diese Pflicht verletzt, kann sich gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig machen. Der Antrag wird beim Insolvenzgericht gestellt.
Hafte ich bei Nachlassinsolvenz mit meinem Privatvermögen?
Nein. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass. Ein Insolvenzverwalter verwertet das Nachlassvermögen und verteilt es an die Gläubiger. Reicht die Masse nicht, muss der Erbe nichts aus eigenem Vermögen zuschießen.
Was ist, wenn der Nachlass nicht einmal die Verfahrenskosten deckt?
Dann wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt. In diesem Fall schützt die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB: Der Erbe kann die Zahlung an Gläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht, und muss nur den vorhandenen Nachlass herausgeben.
Fazit
Ein überschuldeter Nachlass zwingt Erben nicht in die private Schuldenhaftung, vorausgesetzt, sie handeln rechtzeitig. Wer die Überschuldung früh erkennt, kann innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ausschlagen. Wer bereits angenommen hat, beschränkt seine Haftung über Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung oder die Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass. Weil Insolvenzantragspflicht und Fristen mit Risiken verbunden sind, ist fachkundige Begleitung in unklaren Fällen dringend zu empfehlen. Mehr dazu in unseren Ratgebern zum Erbe ausschlagen und zur Haftungsbegrenzung.