Bei der Ausschlagung einer Erbschaft entscheidet die Form über den Erfolg, und die Frist über die Chance überhaupt. Wer sie versäumt oder die Erklärung falsch abgibt, bleibt Erbe und haftet für die Schulden des Nachlasses. Dieser Ratgeber erklärt im Detail, wann die Sechs-Wochen-Frist beginnt, wie die Ausschlagung formgerecht beim Nachlassgericht oder Notar erklärt wird und welche Sonderfälle zu beachten sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Einen Überblick über die gesamte Entscheidung bietet der Ratgeber Erbe ausschlagen.
Die Sechs-Wochen-Frist im Detail
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist: Ist sie abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen. Anders als viele annehmen, beginnt die Frist nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Kenntnis des Erben.
Wann beginnt die Frist?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe sowohl vom Anfall der Erbschaft als auch vom Grund seiner Berufung erfährt (§ 1944 Abs. 2 BGB). Er muss also wissen, dass der Erblasser verstorben ist und dass er selbst, durch Testament oder gesetzliche Erbfolge, zum Erben berufen wurde. Wer als testamentarischer Erbe eingesetzt ist, bei dem beginnt die Frist zudem nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Ein häufiger Fall: Ein entfernterer Verwandter erfährt erst durch einen Brief des Nachlassgerichts, dass er nach der Ausschlagung eines näheren Angehörigen nun selbst Erbe ist, erst dann läuft seine eigene Frist.
Sonderfall Auslandsbezug: sechs Monate
Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Für Erben, die im Ausland leben oder deren verstorbene Angehörige zuletzt im Ausland wohnten, ist das ein wichtiger Puffer. Im Zweifel sollte man sich jedoch nicht auf die längere Frist verlassen, sondern die Ausschlagung frühzeitig vorbereiten.
Die Form: zwei zulässige Wege
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Nach § 1945 BGB ist die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Damit gibt es genau zwei formgerechte Wege:
- Beim Nachlassgericht: Sie erscheinen persönlich beim zuständigen Amtsgericht und geben die Ausschlagung zu Protokoll. Ein Rechtspfleger nimmt die Erklärung auf.
- Beim Notar: Der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung öffentlich. Diese beglaubigte Erklärung muss anschließend fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen.
Eine formlose E-Mail, ein Fax oder ein einfacher Brief genügen nicht und wahren die Frist nicht. Entscheidend ist stets, dass die formgerechte Erklärung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist beim Nachlassgericht ankommt, nicht, dass sie abgeschickt wurde.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Zuständig ist das Nachlassgericht, also die Abteilung des Amtsgerichts, am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Wer weit entfernt wohnt, muss deshalb nicht zwingend dorthin reisen: Die Ausschlagung lässt sich auch beim Amtsgericht am eigenen Wohnort zu Protokoll geben oder über einen Notar in der Nähe beglaubigen lassen. Die Erklärung wird dann an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, auch hier zählt der fristgerechte Eingang.
Ausschlagung für Kinder und Betreute
Schlagen Eltern für ihr minderjähriges Kind aus, handeln sie als gesetzliche Vertreter. In bestimmten Konstellationen ist dafür eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; ob und wann, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit dem Nachlassgericht oder einem Anwalt geklärt werden. Wichtig: Die Genehmigung muss innerhalb der Frist eingeholt werden, hier empfiehlt sich frühzeitiges Handeln, weil das Verfahren Zeit kostet. Ähnliches gilt, wenn ein Betreuer für einen Betreuten ausschlägt.
Kosten der Ausschlagung
Die Gebühren für die Beurkundung beim Notar oder die Aufnahme beim Gericht richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert des Nachlasses (GNotKG). Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass fällt nur eine geringe Mindestgebühr an, in einer Größenordnung von etwa 30 Euro. Bei werthaltigen Nachlässen können die Kosten höher liegen. Die genauen Beträge nennen Nachlassgericht oder Notar. Warum sich eine Ausschlagung gerade bei einem überschuldeten Nachlass lohnt, lesen Sie im entsprechenden Ratgeber.
Die häufigsten Fehler bei der Frist
- Frist verstreichen lassen: Wer untätig bleibt, nimmt die Erbschaft stillschweigend an, samt aller Schulden.
- Falsche Form: Eine E-Mail oder ein Brief an das Gericht wahren die Frist nicht.
- Verspäteter Eingang: Nicht das Datum der Unterschrift zählt, sondern der Eingang beim Nachlassgericht.
- Konkludente Annahme: Wer Nachlasskonten auflöst oder Gegenstände verkauft, kann das Ausschlagungsrecht verlieren.
Ist die Frist bereits abgelaufen oder wurde die Erbschaft angenommen, bleibt unter Umständen die Anfechtung der Annahme (§ 1954 BGB) oder die nachträgliche Haftungsbeschränkung. Welche Möglichkeiten bestehen, erklärt der Ratgeber Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen.
Lässt sich eine Ausschlagung rückgängig machen?
Eine einmal erklärte, wirksame Ausschlagung ist grundsätzlich endgültig, man kann es sich nicht einfach anders überlegen. Nur ausnahmsweise lässt sie sich anfechten, etwa wenn der Erbe sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder erst nachträglich erfährt, dass der Nachlass entgegen seiner Annahme werthaltig war (§ 1954 ff. BGB). Auch dafür gilt eine kurze Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, und die Anfechtung muss ihrerseits formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Umgekehrt gilt dasselbe für die Annahme: Wer die Erbschaft irrtümlich angenommen hat, kann die Annahme unter denselben Voraussetzungen anfechten und so den Weg zur Ausschlagung wieder öffnen. Weil beide Wege eng begrenzt und fehleranfällig sind, sollte die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung von vornherein sorgfältig und möglichst mit fachkundiger Unterstützung getroffen werden.
Häufige Fragen zu Frist und Form
Ab wann läuft die Sechs-Wochen-Frist?
Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung erfährt, also vom Tod und davon, dass er durch Testament oder gesetzliche Erbfolge Erbe ist. Bei testamentarischen Erben beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
Kann ich die Ausschlagung per E-Mail oder Brief erklären?
Nein. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar erklärt werden. Eine formlose E-Mail, ein Fax oder ein einfacher Brief wahren die Frist nicht und sind unwirksam.
Muss ich zum Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen reisen?
Nein. Sie können die Ausschlagung auch beim Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort zu Protokoll geben oder bei einem Notar in Ihrer Nähe beglaubigen lassen. Die Erklärung wird an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, muss dort aber fristgerecht eingehen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen. Beruhte die Annahme auf einem Irrtum, etwa über die Überschuldung, kommt eine Anfechtung nach § 1954 BGB in Betracht, ebenfalls binnen sechs Wochen. Andernfalls bleibt die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Fazit
Bei der Ausschlagung kommt es auf zwei Dinge an: die richtige Frist und die richtige Form. Sechs Wochen ab Kenntnis, sechs Monate bei Auslandsbezug, und die Erklärung stets zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder öffentlich beglaubigt über einen Notar. Wer diese Regeln beachtet und nicht bis zum letzten Tag wartet, ist auf der sicheren Seite. In Zweifelsfällen, bei Auslandsbezug oder wenn Kinder betroffen sind, sollten Sie frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Zum Gesamtüberblick führt der Ratgeber Erbe ausschlagen.