Wer selbst bestimmen möchte, was nach dem eigenen Tod mit dem Vermögen geschieht, kommt an einem Testament nicht vorbei. Ohne eine solche Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge, und die entspricht selten genau den eigenen Wünschen. Dieser Leitfaden erklärt, welche Testamentsarten es gibt, welche Formvorschriften gelten und wann ein Testament wirksam ist. Weil Fehler bei der Errichtung schnell zur Unwirksamkeit führen und es um erhebliche Werte geht, ersetzt er keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person regelt, wer ihr Vermögen erben soll. Anders als der Erbvertrag kann es jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden. Der Erblasser kann darin Erben einsetzen, einzelne Gegenstände als Vermächtnis zuwenden, Auflagen anordnen oder eine Testamentsvollstreckung bestimmen. Errichtet jemand kein Testament, verteilt sich der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge, oft auf mehrere Personen zugleich, die dann eine Erbengemeinschaft bilden.

Die Testamentsarten im Überblick

Das Gesetz kennt zwei ordentliche Testamentsformen (§ 2231 BGB): das eigenhändige und das öffentliche Testament.

  • Das eigenhändige Testament schreibt der Erblasser vollständig mit der Hand und unterschreibt es (§ 2247 BGB). Es ist kostenlos und jederzeit möglich, birgt aber Risiken bei Formfehlern und unklaren Formulierungen. Details behandelt der Ratgeber handschriftliches Testament.
  • Das öffentliche (notarielle) Testament wird vor einem Notar errichtet (§ 2232 BGB), der den Erblasser berät und die Verfügung rechtssicher formuliert. Es verursacht Gebühren, kann aber später einen kostenpflichtigen Erbschein ersparen.

Daneben gibt es das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten, etwa in Form des Berliner Testaments, sowie außerordentliche Nottestamente für Ausnahmesituationen. Auf das Berliner Testament geht der Ratgeber Berliner Testament vertieft ein.

Formvorschriften: Worauf es ankommt

Damit ein eigenhändiges Testament wirksam ist, muss es vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist unwirksam. Ort und Datum soll der Erblasser angeben, fehlen sie, ist das Testament nicht automatisch unwirksam, kann aber bei mehreren Fassungen zu Streit führen. Das öffentliche Testament wird dagegen vom Notar beurkundet und in die amtliche Verwahrung gegeben. Die strengen Formvorschriften dienen dem Schutz vor Fälschung und übereilten Entscheidungen.

Wann ist ein Testament wirksam?

Neben der Form muss der Erblasser testierfähig sein. Testierfähig ist grundsätzlich, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 BGB); Minderjährige können allerdings nur durch ein öffentliches Testament vor dem Notar verfügen, nicht handschriftlich (§ 2233 BGB). Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennen kann. Zweifel an der Testierfähigkeit, etwa bei fortgeschrittener Demenz, sind ein häufiger Grund für spätere Streitigkeiten und die Anfechtung von Testamenten.

Grenzen der Testierfreiheit: der Pflichtteil

Der Erblasser kann zwar frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt, die engsten Angehörigen lassen sich aber nicht völlig übergehen. Enterbt er Kinder, Ehegatten oder Eltern, steht diesen ein Pflichtteil zu, ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Testament kann den Pflichtteil daher nicht vollständig ausschließen. Wer sein Vermögen gezielt verteilen und dabei Pflichtteilsansprüche berücksichtigen will, sollte die Verfügung sorgfältig planen. Eine Alternative oder Ergänzung zum Testament ist die Übertragung zu Lebzeiten; die Möglichkeiten und steuerlichen Vorteile zeigt der Leitfaden zur vorweggenommenen Erbfolge.

Testament und Steuer

Die Gestaltung eines Testaments hat auch steuerliche Folgen. Erben und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb versteuern, soweit er die persönlichen Freibeträge übersteigt. Diese Freibeträge und die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Wer frühzeitig plant, kann Freibeträge geschickt nutzen. Eine erste Orientierung, welche Erbschaftsteuer anfallen könnte, bietet der Erbschaftsteuer-Rechner; verbindlich rechnen Finanzamt und Steuerberater.

Ändern, widerrufen, anfechten

Ein Testament ist nicht endgültig: Der Erblasser kann es zu Lebzeiten jederzeit ändern oder widerrufen. Nach dem Tod können Erben oder Übergangene ein Testament unter bestimmten Voraussetzungen anfechten, etwa wegen Irrtums oder weil ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Wie das im Einzelnen funktioniert und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber Testament anfechten, ändern und widerrufen.

Testament oder Erbvertrag?

Wer eine bindende Regelung mit einer anderen Person treffen will, etwa ein Unternehmer mit seinem Nachfolger oder Partner ohne Trauschein –, greift statt zum Testament oft zum Erbvertrag. Dieser wird notariell beurkundet und entfaltet Bindungswirkung, lässt sich also nicht einseitig ändern. Das Testament bietet dagegen maximale Flexibilität, weil es einseitig widerruflich bleibt. Welche Form die richtige ist, hängt von der familiären und wirtschaftlichen Situation ab und sollte mit einem Notar oder Fachanwalt besprochen werden.

Testamentsvollstreckung: den letzten Willen umsetzen

Der Erblasser kann im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass abwickelt und seinen Willen durchsetzt. Das ist besonders sinnvoll, wenn die Erben zerstritten sind, minderjährige oder unerfahrene Erben abgesichert werden sollen oder komplexe Vermögenswerte wie ein Unternehmen oder eine Immobilie zu verwalten sind. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen und setzt die Auseinandersetzung unter mehreren Erben um, die Erben können in dieser Zeit nicht frei über die Nachlassgegenstände verfügen. Wie die Testamentsvollstreckung insbesondere bei Immobilien im Nachlass abläuft, erklärt der Ratgeber Testamentsvollstreckung und Immobilie. Wer eine Testamentsvollstreckung anordnet, sollte die Person sorgfältig auswählen und die Aufgaben klar umschreiben, damit später keine Streitigkeiten über den Umfang der Befugnisse entstehen.

Häufige Fragen zum Testament

Welche Testamentsarten gibt es?

Das Gesetz kennt das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird, sowie das öffentliche Testament vor einem Notar. Dazu kommen das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten, etwa das Berliner Testament, und außerordentliche Nottestamente für Ausnahmesituationen.

Muss ein Testament handschriftlich sein?

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein am Computer getippter und nur unterschriebener Text ist unwirksam. Alternativ kann das Testament vor einem Notar als öffentliches Testament errichtet werden, das dieser beurkundet.

Ab welchem Alter kann man ein Testament errichten?

Testierfähig ist grundsätzlich, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können allerdings nur durch ein öffentliches Testament vor dem Notar verfügen, nicht handschriftlich. Testierunfähig ist, wer die Bedeutung seiner Erklärung wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht erkennen kann.

Kann ein Testament den Pflichtteil ausschließen?

Nein. Enterbt der Erblasser Kinder, Ehegatten oder Eltern, steht diesen ein Pflichtteil zu, ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Testament kann den Pflichtteil daher nicht vollständig ausschließen, sondern nur in engen Ausnahmefällen entziehen.

Fazit

Ein Testament gibt Ihnen die Kontrolle darüber, wer erbt, und beugt Streit unter den Angehörigen vor. Entscheidend sind die richtige Form, die Testierfähigkeit und eine klare, eindeutige Formulierung. Wer das eigenhändige Testament wählt, sollte die Formvorschriften genau einhalten; wer auf Nummer sicher gehen will, lässt es notariell errichten. Weil Pflichtteil, Steuer und Bindungswirkung komplex sind, lohnt sich fachkundige Beratung. Vertiefende Details finden Sie in unseren Ratgebern zum handschriftlichen Testament, zum Berliner Testament und zum Anfechten und Widerrufen.


Neben der Nachlassregelung sollten Sie auch zu Lebzeiten vorsorgen: Wie Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung Ihre Handlungsfähigkeit bei Krankheit oder im Alter sichern, erklärt der Leitfaden Vorsorge zu Lebzeiten regeln.