Ein Testament ist keine unumstößliche Festlegung. Zu Lebzeiten kann der Erblasser es jederzeit ändern oder widerrufen; nach dem Tod können Betroffene es unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Für Erben und Übergangene ist es wichtig, den Unterschied zwischen Widerruf, Änderung und Anfechtung zu kennen, und die dafür geltenden Fristen. Dieser Ratgeber erklärt beides. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Grundlagen zu Formen und Wirksamkeit finden Sie im Ratgeber Testament.

Ändern und widerrufen zu Lebzeiten

Solange der Erblasser lebt und testierfähig ist, bleibt er Herr seines Testaments. Er kann es jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB), ohne Gründe angeben zu müssen. Dafür gibt es mehrere Wege:

  • Widerruf durch neues Testament: Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit beide sich widersprechen (§ 2254, § 2258 BGB).
  • Widerruf durch Vernichtung: Wer sein eigenhändiges Testament in Widerrufsabsicht zerreißt oder vernichtet, hebt es auf (§ 2255 BGB).
  • Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Nimmt der Erblasser ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, gilt es als widerrufen (§ 2256 BGB).

Eine bloße Änderung einzelner Punkte ist ebenfalls möglich, etwa durch ein ergänzendes Testament. Wichtig ist, alte und neue Verfügungen aufeinander abzustimmen, damit keine Widersprüche entstehen. Wird ein Testament vollständig widerrufen und nichts Neues errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge.

Besonderheit: gemeinschaftliches Testament

Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, etwa dem Berliner Testament, gelten Besonderheiten. Zu Lebzeiten beider Partner ist ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nur in notarieller Form und gegenüber dem anderen Partner möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht für die bindenden Verfügungen grundsätzlich (§ 2271 BGB). Die Einzelheiten dazu erklärt der Ratgeber Berliner Testament.

Anfechtung nach dem Tod

Nach dem Tod des Erblassers kann das Testament nicht mehr geändert, wohl aber angefochten werden. Die Anfechtung führt dazu, dass die angefochtene Verfügung als von Anfang an unwirksam gilt. Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekäme, etwa ein übergangener gesetzlicher Erbe. Die Anfechtung ist an bestimmte Gründe gebunden und nicht mit bloßer Unzufriedenheit über die Verteilung zu verwechseln.

Die Anfechtungsgründe

  • Irrtum des Erblassers (§ 2078 BGB): Der Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt oder eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollen. Auch ein Motivirrtum, etwa eine falsche Vorstellung über wesentliche Umstände, kann genügen.
  • Drohung (§ 2078 BGB): Der Erblasser wurde zur Errichtung widerrechtlich durch Drohung bestimmt.
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB): Der Erblasser hat einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, dessen Existenz er nicht kannte oder der erst nach der Errichtung hinzukam, etwa ein später geborenes Kind.

Nicht anfechtbar ist ein Testament dagegen allein deshalb, weil sich ein Angehöriger benachteiligt fühlt. Wer meint, der Erblasser sei bei Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen, macht keinen Anfechtungsgrund geltend, sondern die Unwirksamkeit des Testaments, das ist ein eigener Streitpunkt, der oft ärztliche Gutachten erfordert. Ähnlich verhält es sich mit Formfehlern: Ist ein handschriftliches Testament nicht vollständig eigenhändig geschrieben, ist es von vornherein unwirksam, auch das ist kein Anfechtungs-, sondern ein Wirksamkeitsproblem.

Die Anfechtungsfrist: ein Jahr

Die Anfechtung ist fristgebunden: Sie muss binnen eines Jahres erfolgen (§ 2082 BGB). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Unabhängig von der Kenntnis ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wer eine Anfechtung erwägt, sollte die Jahresfrist genau im Blick behalten und die Gründe sorgfältig dokumentieren.

Folgen einer erfolgreichen Anfechtung

Ist die Anfechtung begründet, wird die angefochtene Verfügung unwirksam. Je nach Umfang kann das ganze Testament oder nur ein Teil davon entfallen. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder eine andere Verfügung des Testaments oder die gesetzliche Erbfolge. Das kann die Verteilung des Nachlasses grundlegend verändern, weshalb Anfechtungen häufig zu langwierigen Auseinandersetzungen führen und im Ergebnis oft eine Erbengemeinschaft entsteht.

Praktische Hinweise

Wer ein Testament ändern will, sollte klar formulieren, dass frühere Verfügungen aufgehoben werden, und das neue Testament sicher verwahren, idealerweise in der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht. Wer eine Anfechtung prüft, sollte den Anfechtungsgrund belegen können und die Jahresfrist nicht verstreichen lassen. In beiden Fällen ist fachkundiger Rat sinnvoll, weil handwerkliche Fehler beim Ändern zu Widersprüchen und eine verpasste Frist zum Verlust des Anfechtungsrechts führen.

Widerruf des Widerrufs

Ein Sonderfall verdient Beachtung: Widerruft der Erblasser ein späteres Testament, mit dem er ein früheres aufgehoben hatte, lebt das ältere Testament im Zweifel wieder auf (§ 2257 BGB). Wer also mehrere Testamente errichtet und wieder verworfen hat, kann ungewollt eine alte, längst überholte Verfügung reaktivieren. Deshalb ist es sauberer, ein nicht mehr gewolltes Testament zu vernichten und die neue Regelung eindeutig und vollständig zu formulieren, statt frühere Fassungen nur teilweise aufzuheben. Bestehen mehrere Schriftstücke nebeneinander, entscheidet im Streitfall das Datum darüber, welche Verfügung gilt, ein weiterer Grund, jedes Testament mit Ort und Datum zu versehen. Wer Ordnung in seine letztwilligen Verfügungen bringen will, sollte alte Testamente aus der Verwahrung nehmen und vernichten sowie im neuen Testament ausdrücklich klarstellen, dass sämtliche früheren Verfügungen aufgehoben sind.

Häufige Fragen zum Anfechten und Widerrufen

Kann ich mein Testament jederzeit ändern?

Ja. Solange Sie leben und testierfähig sind, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, ohne Gründe anzugeben. Möglich ist das durch ein neues Testament, durch Vernichtung des alten oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Beim gemeinschaftlichen Testament gelten Besonderheiten.

Wer darf ein Testament anfechten?

Anfechten darf, wem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unmittelbar zugutekäme, etwa ein übergangener gesetzlicher Erbe. Die Anfechtung ist an bestimmte Gründe gebunden, vor allem einen Irrtum des Erblassers, eine Drohung oder die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

Welche Frist gilt für die Anfechtung eines Testaments?

Die Anfechtung muss binnen eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind. Erklärt wird sie gegenüber dem Nachlassgericht.

Was passiert, wenn ein Testament erfolgreich angefochten wird?

Die angefochtene Verfügung wird unwirksam. Je nach Umfang entfällt das ganze Testament oder nur ein Teil. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine andere Verfügung des Testaments oder die gesetzliche Erbfolge, was die Verteilung des Nachlasses grundlegend verändern kann.

Fazit

Zu Lebzeiten hat der Erblasser die volle Kontrolle: Er kann sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Nach dem Tod ist nur noch die Anfechtung möglich, und die ist an enge Gründe und die Jahresfrist gebunden. Wer ändert, sollte sauber formulieren und alte Verfügungen ausdrücklich aufheben; wer anfechten will, sollte den Grund belegen und die Frist wahren. In beiden Fällen schützt fachkundige Beratung vor teuren Fehlern. Zu den Grundlagen führt der Ratgeber Testament.