Nach einem Todesfall ist nicht immer sofort klar, wer eigentlich erbt, oder ob die Erben die Erbschaft überhaupt annehmen. Solange das offen ist, kann der Nachlass niemand rechtssicher verwalten: Rechnungen bleiben liegen, eine Immobilie steht ungesichert leer, Gläubiger finden keinen Ansprechpartner. Für genau diese Situation gibt es die Nachlasspflegschaft. Dieser Ratgeber erklärt, wann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzt, welche Aufgaben er übernimmt, was das kostet und wie das Verfahren endet.
Was ist eine Nachlasspflegschaft?
Die Nachlasspflegschaft ist eine gerichtlich angeordnete Sicherung des Nachlasses. Rechtliche Grundlage ist § 1960 BGB: Ist der Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Dazu kann es einen Nachlasspfleger bestellen.
Der Nachlasspfleger wird zum gesetzlichen Vertreter der noch unbekannten oder unsicheren Erben. Er handelt nicht im eigenen Interesse, sondern treuhänderisch für denjenigen, der sich am Ende als Erbe herausstellt. Wichtig: Die Nachlasspflegschaft klärt nicht, wer der bessere Erbe ist, sie hält den Nachlass zusammen und schützt ihn, bis die Erbfolge feststeht.
Wann wird ein Nachlasspfleger bestellt?
Ein Nachlasspfleger kommt vor allem in diesen Konstellationen infrage:
- Erben sind unbekannt: Es gibt kein Testament und keine ermittelbaren Verwandten, oder mögliche Erben sind zwar bekannt, aber unauffindbar (z. B. im Ausland).
- Annahme ist ungewiss: Die Erben stehen zwar fest, haben aber noch nicht erklärt, ob sie annehmen oder ausschlagen, die Ausschlagungsfrist läuft noch.
- Erben sind zerstritten oder untätig: Eine Erbengemeinschaft kümmert sich nicht, sodass Werte gefährdet sind.
- Gläubiger wollen Ansprüche durchsetzen: Nach § 1961 BGB kann das Gericht die Bestellung auch anordnen, damit ein Gläubiger seine Forderung gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen kann und einen Zustellungsempfänger hat.
Tätig wird das Nachlassgericht in der Regel von Amts wegen, sobald es vom Todesfall und der ungeklärten Lage erfährt, etwa durch das Standesamt, eine Behörde, den Vermieter oder Angehörige. Ein förmlicher Antrag ist außer im Gläubigerfall nicht zwingend nötig; eine Anregung an das Gericht genügt.
Aufgaben des Nachlasspflegers
Das Gericht legt einen sogenannten Wirkungskreis fest, meist zwei Kernaufgaben:
1. Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
- den Nachlass in Besitz nehmen und ein Verzeichnis der Vermögenswerte erstellen,
- Wohnung oder Immobilie sichern, Versicherungen und laufende Verträge prüfen,
- Konten sichten, Guthaben verwalten, berechtigte Forderungen und laufende Kosten begleichen,
- Wertverluste vermeiden, etwa verderbliche oder gefährdete Werte in Sicherheit bringen.
2. Ermittlung der Erben
Sind die Erben unbekannt, gehört ihre Ermittlung häufig zum Auftrag. Der Pfleger wertet Personenstandsunterlagen aus, fragt bei Standesämtern an und zieht bei komplexen Familienverhältnissen einen Erbenermittler hinzu. Ziel ist, die tatsächlich Berechtigten zu finden und ihnen den gesicherten Nachlass zu übergeben.
Für weitreichende Geschäfte, insbesondere den Verkauf einer Nachlassimmobilie, braucht der Nachlasspfleger in der Regel die Genehmigung des Nachlassgerichts. Diese Kontrolle schützt die noch unbekannten Erben vor Verschleuderung von Vermögen.
Abgrenzung: Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
- Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB): sichert den Nachlass, wenn der Erbe unbekannt oder die Annahme ungewiss ist.
- Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB): dient der Haftungsbeschränkung und wird auf Antrag des feststehenden Erben oder eines Gläubigers angeordnet, um privates und Nachlassvermögen zu trennen.
- Testamentsvollstreckung: wird vom Erblasser selbst im Testament angeordnet, nicht vom Gericht wegen unklarer Erbfolge.
Die drei Instrumente können nicht beliebig gewählt werden; entscheidend ist, welches Problem gelöst werden soll.
Was kostet eine Nachlasspflegschaft?
Die Kosten trägt grundsätzlich der Nachlass, nicht die Angehörigen aus eigener Tasche. Ehrenamtliche Pfleger erhalten in der Regel nur Auslagenersatz. Wird ein Berufsnachlasspfleger (etwa ein Rechtsanwalt) eingesetzt, wird er nach Zeitaufwand vergütet; die Höhe richtet sich nach dem Aufwand, der Schwierigkeit und dem Umfang des Nachlasses. Dazu kommen Gerichtsgebühren.
Konkrete Stundensätze und Gebühren lassen sich nicht pauschal beziffern, sie hängen vom Einzelfall und den einschlägigen Vorschriften (u. a. zur Vergütung) ab. Ist der Nachlass mittellos, kann in bestimmten Fällen die Staatskasse für die Vergütung aufkommen. Verbindliche Auskünfte gibt das zuständige Nachlassgericht; bei komplexen Lagen ist anwaltliche Beratung sinnvoll.
Wie endet die Nachlasspflegschaft?
Die Pflegschaft ist ein vorübergehender Zustand. Sie endet insbesondere, wenn
- der Erbe feststeht und die Erbschaft angenommen hat, dann übergibt der Pfleger den Nachlass und legt Rechnung,
- der Grund entfällt, weil kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht,
- oder der Nachlass durch berechtigte Forderungen aufgebraucht ist.
Das Gericht hebt die Pflegschaft dann durch Beschluss auf.
Praktische Hinweise für Angehörige und Erben
- Frühzeitig informieren: Wenn niemand greifbar ist, der sich kümmern kann, kann eine Anregung beim Nachlassgericht den Nachlass vor Schaden bewahren.
- Ausschlagung bedenken: Wer die Frist zur Ausschlagung nutzen will, sollte sich nicht ungefragt in die Verwaltung des Nachlasses einmischen, die Nachlasspflegschaft kann diese Übergangszeit überbrücken.
- Immobilie und Räumung: Für eine geerbte oder ungeklärte Immobilie darf der Pfleger sichern und ordnen; für Verkauf oder größere Maßnahmen ist meist die Gerichtsgenehmigung nötig. Eine spätere Haushaltsauflösung oder Räumung erfolgt geordnet, sobald die Erben feststehen.
Die Nachlasspflegschaft ist damit kein Streit- oder Strafinstrument, sondern ein Schutzmechanismus: Sie hält den Nachlass zusammen, bis klar ist, wem er gehört, und schafft für Erben, Gläubiger und Angehörige verlässliche Verhältnisse.
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