Wenn ein Angehöriger stirbt und eine Lebensversicherung hinterlässt, stellt sich schnell eine zentrale Frage: Wer bekommt eigentlich die Auszahlung? Viele gehen davon aus, dass die Versicherungssumme automatisch Teil des Erbes ist und unter allen Erben aufgeteilt wird. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. In den meisten Fällen fällt eine Lebensversicherung gar nicht in den Nachlass, entscheidend ist das sogenannte Bezugsrecht. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Auszahlung geregelt ist, was das für Erben und Pflichtteilsberechtigte bedeutet und worauf Sie steuerlich achten sollten.

Bezugsrecht entscheidet, nicht das Testament

Bei einer Lebensversicherung bestimmt der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten, wer im Todesfall das Geld erhalten soll: den oder die Bezugsberechtigten. Ist eine bestimmte Person namentlich als bezugsberechtigt eingetragen, erhält diese die Versicherungssumme direkt vom Versicherer. Juristisch handelt es sich um einen „Vertrag zugunsten Dritter“ nach den §§ 328, 331 BGB. Das Geld fließt am Nachlass vorbei unmittelbar an den Begünstigten.

Die praktische Folge: Selbst wenn im Testament etwas völlig anderes steht, geht die Auszahlung an den im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten. Wer im Testament bedacht wurde, hat auf die Versicherungssumme keinen automatischen Anspruch, wenn dort eine andere Person eingetragen ist.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht

  • Widerrufliches Bezugsrecht (der Regelfall): Der Versicherungsnehmer kann den Begünstigten jederzeit ändern. Erst mit dem Tod wird der Anspruch für den Bezugsberechtigten endgültig.
  • Unwiderrufliches Bezugsrecht: Der Begünstigte erwirbt bereits zu Lebzeiten ein festes Recht, das ohne seine Zustimmung nicht mehr geändert werden kann.

Wann fällt die Lebensversicherung doch in den Nachlass?

Es gibt Konstellationen, in denen die Versicherungssumme zum Nachlass gehört und damit unter die Erben fällt:

  • Kein Bezugsberechtigter benannt: Ist niemand eingetragen, fällt die Summe in den Nachlass und geht an die Erben, bei einer Erbengemeinschaft anteilig an alle.
  • Als bezugsberechtigt sind „die Erben“ eingetragen: Dann erhalten die gesetzlichen oder testamentarischen Erben die Summe entsprechend ihrer Quote.
  • Der Bezugsberechtigte ist vor dem Versicherten verstorben und es wurde kein Ersatz benannt.

Wichtig bei überschuldetem Nachlass oder Ausschlagung

Ein oft übersehener, aber entscheidender Punkt: Ist eine Person als Bezugsberechtigte eingetragen, erhält sie die Versicherungssumme auch dann, wenn der Nachlass überschuldet ist. Weil das Geld nicht zur Nachlassmasse gehört, können die Gläubiger des Verstorbenen in der Regel nicht darauf zugreifen.

Und noch wichtiger: Wer das Erbe ausschlägt, um nicht für Schulden zu haften, verliert dadurch den Anspruch auf die Lebensversicherung nicht, vorausgesetzt, er ist namentlich als Bezugsberechtigter eingetragen und nicht nur als „Erbe“. Man kann also die überschuldete Erbschaft ablehnen und die Versicherungssumme dennoch behalten. Angesichts der kurzen Ausschlagungsfrist sollte diese Unterscheidung im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

Lebensversicherung und Pflichtteil

Auch wenn die Summe am Nachlass vorbeigeht, ist sie für Pflichtteilsberechtigte nicht bedeutungslos. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann eine Lebensversicherung wie eine Schenkung behandelt werden, wenn der Erblasser damit zu Lebzeiten Vermögen an einen Dritten verschoben hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hierbei nicht pauschal auf die eingezahlten Beiträge ab, sondern auf den Wert der Zuwendung. Wie hoch ein solcher Anspruch ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab, hier lohnt sich fachanwaltlicher Rat.

Erbschaftsteuer bei der Auszahlung

Die Auszahlung an einen Bezugsberechtigten gilt steuerlich als „Erwerb von Todes wegen“ nach § 3 ErbStG und kann damit erbschaftsteuerpflichtig sein. Es gelten die üblichen Freibeträge und Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richten. Konkrete Freibeträge und Steuersätze ändern sich und sollten stets aktuell beim Finanzamt oder einem Steuerberater erfragt werden, verlassen Sie sich nicht auf pauschale Zahlen.

Eine sinnvolle Gestaltung ist die sogenannte Über-Kreuz-Versicherung unter Ehepartnern: Jeder Partner versichert das Leben des anderen und ist zugleich Versicherungsnehmer und Beitragszahler. In dieser Konstellation ist die Auszahlung in der Regel erbschaftsteuerfrei, weil kein Erwerb aus dem Vermögen des Verstorbenen vorliegt. Die richtige Vertragsgestaltung ist dabei aber Voraussetzung und gehört in fachkundige Hände.

Welche Arten von Lebensversicherungen gibt es?

  • Risikolebensversicherung: Zahlt ausschließlich im Todesfall, zur finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen.
  • Kapitallebensversicherung: Kombiniert Todesfallschutz mit Sparanteil; Auszahlung im Todes- oder Erlebensfall.
  • Sterbegeldversicherung: Deckt in der Regel die Bestattungskosten ab.

Was Angehörige nach dem Todesfall tun sollten

Damit die Auszahlung reibungslos läuft, sollten Hinterbliebene zügig aktiv werden:

  • Den Versicherer zeitnah über den Todesfall informieren. Manche Verträge enthalten kurze Meldefristen für den Todesfall, ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich.
  • Erforderliche Unterlagen bereithalten: Sterbeurkunde, Versicherungsschein (Police), Versicherungsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Begünstigten.
  • Bei Unfalltod oder besonderen Todesumständen können zusätzliche Nachweise verlangt werden.
  • Prüfen, ob überhaupt ein Bezugsrecht eingetragen ist, ist das nicht der Fall, brauchen die Erben unter Umständen einen Erbschein.

Fazit

Eine Lebensversicherung im Erbfall folgt eigenen Regeln: Wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist, erhält die Summe direkt und meist unabhängig vom übrigen Nachlass, selbst bei Überschuldung oder Ausschlagung. Gleichzeitig können Pflichtteilsergänzung und Erbschaftsteuer eine Rolle spielen. Weil es hier stark auf die Vertragsgestaltung und den Einzelfall ankommt, ist dieser Ratgeber eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Im Zweifel klären ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Steuerberater die für Sie passende Vorgehensweise.

Auch nützlich: Verträge nach dem Todesfall kündigen: Checkliste & Fristen