Wer verheiratet ist und keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Stirbt ein Ehepartner, stellt sich für den Hinterbliebenen eine Frage, die viele gar nicht kennen: Erbe ich einfach mit der gesetzlichen Quote, oder schlage ich aus und verlange stattdessen den echten Zugewinnausgleich? Hinter dieser Wahl steckt § 1371 BGB, und in manchen Familien geht es dabei um erhebliche Summen. Der Haken: Sie haben nur wenige Wochen Zeit, um sich zu entscheiden.

Was der Zugewinnausgleich mit dem Erbe zu tun hat

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass Ihnen und Ihrem Partner alles gemeinsam gehört. Jeder behält sein Vermögen für sich. Erst wenn die Ehe endet, sei es durch Scheidung oder durch Tod, wird verglichen, wer während der Ehe mehr dazugewonnen hat. Dieser Zugewinn wird dann zur Hälfte ausgeglichen. Beim Tod eines Ehepartners regelt das Gesetz diesen Ausgleich auf zwei sehr unterschiedliche Arten.

Die erbrechtliche Lösung: pauschal und unkompliziert

Der Normalfall ist die sogenannte erbrechtliche Lösung, oft auch große erbrechtliche Lösung genannt. Sie greift automatisch, wenn der überlebende Ehegatte Erbe wird. Statt den tatsächlichen Zugewinn mühsam zu berechnen, erhöht das Gesetz den gesetzlichen Erbteil einfach pauschal um ein Viertel. Ob während der Ehe wirklich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde, spielt dabei keine Rolle.

Konkret sieht das so aus:

  • Neben Kindern (oder Enkeln) erbt der Ehegatte gesetzlich ein Viertel. Plus das pauschale Viertel aus dem Zugewinnausgleich ergibt das die Hälfte des Nachlasses.
  • Gibt es keine Kinder, erben aber noch Eltern, Geschwister oder deren Kinder, steht dem Ehegatten die Hälfte zu. Zusammen mit dem Zugewinn-Viertel sind das drei Viertel.
  • Leben weder Kinder noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt der Ehegatte ohnehin alles.

Diese Lösung ist einfach, streitarm und für die meisten Ehen die vernünftige Wahl. Sie müssen dafür gar nichts tun, sie tritt von selbst ein.

Die güterrechtliche Lösung: rechnen statt pauschalieren

Anders liegt der Fall, wenn der Verstorbene während der Ehe sehr viel Vermögen aufgebaut hat, deutlich mehr als der überlebende Partner. Dann kann das pauschale Viertel zu wenig sein. Für diesen Fall gibt es die güterrechtliche Lösung, auch kleine erbrechtliche Lösung genannt.

Dabei wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe. Er schlägt das Erbe aus oder wurde ohnehin enterbt. Im Gegenzug bekommt er zwei Dinge:

  • den konkret berechneten Zugewinnausgleich, also die reale Hälfte des Vermögenszuwachses, den der Verstorbene während der Ehe mehr erzielt hat als der Hinterbliebene,
  • zusätzlich den sogenannten kleinen Pflichtteil. Das ist der Pflichtteil, berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Neben Kindern wäre das ein Viertel als Erbteil, also ein Achtel als Pflichtteil.

Diese Variante lohnt sich vor allem, wenn der tatsächliche Zugewinnausgleich spürbar höher ausfällt als das pauschale Viertel des Nachlasses. Das ist typisch, wenn ein Partner ein Unternehmen aufgebaut oder erhebliches Vermögen angespart hat, während der andere sich um Familie und Haushalt gekümmert hat.

Ein grobes Beispiel

Ein Ehepaar mit zwei Kindern, gesetzlicher Güterstand. Der Mann verstirbt und hinterlässt 800.000 Euro. Bei der erbrechtlichen Lösung erhielte die Frau die Hälfte, also 400.000 Euro, unabhängig davon, wer wie viel dazugewonnen hat. Hat der Mann aber während der Ehe fast das gesamte Vermögen aufgebaut, während die Frau kaum Zugewinn erzielte, kann der real berechnete Zugewinnausgleich zusammen mit dem kleinen Pflichtteil höher liegen. Ob das im Einzelfall wirklich so ist, hängt von den Anfangs- und Endvermögen beider Partner ab und muss konkret durchgerechnet werden.

Die Frist: schnell klären, nicht zögern

Der Knackpunkt ist die Zeit. Wer die güterrechtliche Lösung wählen will, muss in der Regel das Erbe ausschlagen. Dafür gilt die gesetzliche Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Erbrecht. Diese Ausschlagung ist bindend und lässt sich später kaum rückgängig machen. Wer ausschlägt und sich verrechnet hat, steht schlechter da, ohne Korrekturmöglichkeit.

Deshalb gilt: Vermuten Sie, dass Ihr verstorbener Partner den weitaus größeren Teil des ehelichen Vermögens aufgebaut hat, lassen Sie beide Wege durchrechnen, bevor die sechs Wochen ablaufen. Fachanwälte für Erbrecht kennen die Berechnung und können vor der Ausschlagung eine belastbare Einschätzung geben. Ein Rechenfehler kostet hier schnell einen fünfstelligen Betrag.

Der oft übersehene Steuervorteil

Die erbrechtliche Lösung hat einen Bonus, der leicht untergeht. Bei der Erbschaftsteuer bleibt der Betrag, der einem fiktiven konkreten Zugewinnausgleich entspricht, steuerfrei. Das ist eine echte Entlastung zusätzlich zum persönlichen Freibetrag des Ehegatten. Dieser Freibetrag liegt für Eheleute in einer Größenordnung von mehreren Hunderttausend Euro, dazu kommt noch ein Versorgungsfreibetrag. Die genauen Beträge und die Berechnung sollten Sie mit einem Steuerberater klären, denn hier hängt viel von den konkreten Zahlen ab.

Was Sie daraus mitnehmen sollten

  • Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, und der Zugewinnausgleich beeinflusst Ihr Erbe.
  • Die erbrechtliche Lösung (Erben mit erhöhter Quote) ist der einfache Standard und für die meisten Ehen sinnvoll.
  • Die güterrechtliche Lösung (Ausschlagen, konkreter Ausgleich plus kleiner Pflichtteil) lohnt vor allem, wenn der Verstorbene den weitaus größeren Zugewinn hatte oder Sie enterbt wurden.
  • Die Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung zwingt zur schnellen Entscheidung. Diese ist unwiderruflich.

Weil es um Quoten, Fristen und teils große Summen geht, ist das ein klassischer Fall für fachkundige Beratung. Ein Fachanwalt für Erbrecht rechnet beide Varianten durch, ein Steuerberater bewertet die steuerliche Seite. Wenn parallel eine Wohnung oder ein geerbtes Haus aufzulösen ist, unterstützen wir von Parlak Sie diskret und aus einer Hand bei Haushaltsauflösung, Räumung und der Abwicklung der Nachlassimmobilie, damit Sie den Kopf für die wichtigen Entscheidungen frei haben.

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