Wenn ein Angehöriger stirbt, denken die meisten zuerst an Wohnung, Bankkonto und Testament. Das Auto in der Garage gerät dabei leicht in Vergessenheit, dabei löst es überraschend viele praktische Fragen aus: Darf man es weiterfahren? Wer darf es verkaufen? Was passiert mit Versicherung und Steuer? Dieser Ratgeber führt Sie durch die drei möglichen Wege, wenn Sie ein Auto geerbt haben.

Das Fahrzeug gehört zum Nachlass

Ein Auto ist eine bewegliche Sache und fällt wie Möbel, Bargeld oder eine Immobilie in den Nachlass. Mit dem Erbfall geht das Eigentum automatisch auf den oder die Erben über, ganz ohne Kaufvertrag oder Übergabe. Gibt es mehrere Erben, gehört das Fahrzeug der Erbengemeinschaft gemeinsam. Das ist der wichtigste Punkt: Kein einzelner Miterbe darf den Wagen allein verkaufen, verschrotten oder dauerhaft für sich nutzen. Alle wesentlichen Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden.

Wichtig für die spätere Abwicklung: Der Zeitwert des Fahrzeugs gehört ins Nachlassverzeichnis und ist Teil der Erbmasse. Eine grobe Orientierung liefern die Bewertungslisten von DAT oder Schwacke sowie Vergleichsangebote im Netz.

Weg 1: Ummelden und weiterfahren

Möchten Sie das Auto behalten, müssen Sie es auf sich als neuen Halter ummelden. Ein kurzes Weiterfahren unter dem Namen des Verstorbenen ist zwar nicht sofort strafbar, sollte aber zeitnah bereinigt werden, schon wegen des Versicherungsschutzes und der Halterhaftung.

Für die Ummeldung bei der Zulassungsstelle brauchen Sie in der Regel:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
  • einen Erbnachweis, Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
  • eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) Ihrer Kfz-Versicherung
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU/TÜV)
  • Ihren Personalausweis und meist ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
  • die Kennzeichenschilder, falls ein neues Kennzeichen gewünscht ist

Bei einer Erbengemeinschaft verlangen viele Zulassungsstellen zusätzlich eine Vollmacht der übrigen Miterben, wenn ein Einzelner den Wagen übernimmt. Erkundigen Sie sich vorab telefonisch, welche Unterlagen Ihre örtliche Stelle genau erwartet, die Anforderungen unterscheiden sich.

Versicherung und Kfz-Steuer

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist an das Fahrzeug gebunden und läuft nach dem Todesfall zunächst weiter, sodass der Wagen abgesichert bleibt. Beim Halterwechsel wird der Vertrag aber angepasst oder neu geschlossen. Rechnen Sie damit, dass der günstige Schadenfreiheitsrabatt des Verstorbenen sich meist nicht ohne Weiteres übertragen lässt, Ausnahmen gelten teils für nahe Angehörige, die das Auto schon zuvor mitgenutzt haben. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach den aktuellen Übertragungsregeln. Auch die Kfz-Steuer läuft weiter und wird künftig beim neuen Halter erhoben.

Weg 2: Das geerbte Auto verkaufen

Oft wird das Fahrzeug nicht gebraucht und soll zu Geld gemacht werden. Bei mehreren Erben gilt: Der Verkauf ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand und braucht die Zustimmung aller Miterben. Praktisch bevollmächtigen die Miterben häufig eine Person, die Besichtigung, Verhandlung und Verkauf übernimmt.

So gehen Sie strukturiert vor:

  • Wert ermitteln: Zeitwert über Bewertungsportale oder ein kurzes Gutachten grob einordnen, um einen realistischen Preis zu setzen.
  • Unterlagen sammeln: Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Serviceheft, HU-Bericht, Schlüssel.
  • Kaufvertrag aufsetzen: Nutzen Sie ein Muster mit klarem Hinweis „Verkauf aus dem Nachlass, gebraucht wie besehen, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“.
  • Ummeldung sichern: Lassen Sie sich den Halterwechsel bestätigen oder melden Sie den Wagen vor Übergabe ab, damit keine Kosten oder Verstöße auf die Erben zurückfallen.

Der Verkaufserlös fließt in den Nachlass und wird unter den Erben nach ihren Quoten aufgeteilt. Bewahren Sie den Vertrag als Beleg auf, auch für ein sauberes Nachlassverzeichnis.

Weg 3: Außer Betrieb setzen (abmelden)

Ist unklar, ob das Auto behalten oder verkauft wird, oder soll es länger stehen, ist die Außerbetriebsetzung (früher „Abmeldung“) sinnvoll. Damit enden Versicherungspflicht und Kfz-Steuer, und Sie gewinnen Zeit für die Entscheidung. Für die Wiederzulassung bleiben die Fahrzeugpapiere und das entstempelte Kennzeichen wichtig. Bedenken Sie: Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegt oder auf öffentlichen Flächen abgestellt werden.

Und die Erbschaftsteuer?

Der Wert des Fahrzeugs zählt grundsätzlich zum steuerpflichtigen Erwerb. Anders als Möbel, Wäsche oder Geschirr fällt ein Pkw dabei in der Regel nicht unter den besonderen Hausrat-Freibetrag, sondern gilt als „anderer beweglicher Gegenstand“ mit einem eigenen, deutlich niedrigeren Freibetrag. Für die meisten Erben in der günstigen Steuerklasse I bleibt das ohnehin ohne Folgen, weil die persönlichen Freibeträge hoch sind. Da Freibeträge und Bewertung im Einzelfall variieren, lassen Sie die konkrete Zuordnung im Zweifel von einem Steuerberater prüfen und behaupten Sie keine festen Beträge ins Blaue hinein.

Häufige Fehler vermeiden

  • Zu langes Weiterfahren ohne Ummeldung: Riskiert Streit über Versicherungsschutz und Haftung.
  • Alleingang in der Erbengemeinschaft: Ein Miterbe verkauft oder verschenkt das Auto ohne Zustimmung der anderen, das ist anfechtbar.
  • Papiere nicht auffindbar: Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil II, muss sie mit Erbnachweis neu beantragt werden, das kostet Zeit.
  • Wert verschenkt: Ein voreiliger Verkauf weit unter Zeitwert benachteiligt alle Miterben.

Fazit

Ein geerbtes Auto ist kein Sonderfall, sondern ein ganz normaler Nachlassgegenstand, nur mit eigenen Formalitäten. Klären Sie zuerst, wer Erbe ist und ob eine Erbengemeinschaft besteht, entscheiden Sie dann gemeinsam zwischen Ummelden, Verkaufen und Abmelden, und halten Sie Wert und Verbleib sauber fest. So bleibt das Fahrzeug weder ein Kostenfaktor noch ein Streitpunkt. Bei größeren Nachlässen lohnt es sich, die Fahrzeugabwicklung gleich mit Haushaltsauflösung und Immobilie aus einer Hand zu koordinieren.

Weiterführend: Ratgeber: Testament hinterlegen