Wenn ein Ehepartner stirbt, gehen viele davon aus: Der überlebende Partner erbt automatisch alles. Das stimmt so gut wie nie. Ohne Testament erbt der Ehegatte nur einen Teil, und wie groß dieser Teil ausfällt, hängt von zwei Dingen ab: davon, welche Verwandten des Verstorbenen noch leben, und davon, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Gerade der Güterstand wird oft übersehen, obwohl er die Quote spürbar verschiebt.

Die Grundregel: § 1931 BGB

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten richtet sich zunächst danach, wer sonst noch erbt. Der Gesetzgeber ordnet die Verwandten in Ordnungen:

  • Neben Kindern oder Enkeln (Erben erster Ordnung): Der Ehegatte erbt ein Viertel.
  • Neben Eltern, Geschwistern oder deren Kindern und neben Großeltern (zweite Ordnung): Der Ehegatte erbt die Hälfte.
  • Sind keine Verwandten dieser Ordnungen und keine Großeltern vorhanden: Der Ehegatte erbt allein.

Das sind aber nur die Grundquoten. Bevor sie feststehen, kommt der Güterstand ins Spiel.

Warum der Güterstand die Quote verändert

Wer heiratet und nichts Abweichendes notariell vereinbart, lebt in Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Normalfall. Beim Tod eines Partners müsste eigentlich der Zugewinn ausgeglichen werden, also der Vermögenszuwachs, den beide während der Ehe erwirtschaftet haben. Statt hier kompliziert zu rechnen, erhöht das Gesetz (§ 1371 Abs. 1 BGB) den Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel. Das nennt man die erbrechtliche Lösung.

Konkret bedeutet das:

  • Neben Kindern: ein Viertel plus ein pauschales Viertel, also die Hälfte des Nachlasses.
  • Neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen: die Hälfte plus ein Viertel, also drei Viertel.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft, es gibt zwei Kinder. Stirbt der Mann ohne Testament, erbt die Frau die Hälfte, die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte, bekommen also je ein Viertel.

Die güterrechtliche Lösung als Alternative

In manchen Fällen ist es für den Ehegatten besser, das Erbe auszuschlagen. Wer nicht erbt und auch kein Vermächtnis annimmt, kann stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen und zusätzlich den sogenannten kleinen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil bemisst sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil, neben Kindern also nach einem Viertel, was einen Pflichtteil von einem Achtel ergibt.

Diese güterrechtliche Lösung lohnt sich vor allem, wenn der verstorbene Partner während der Ehe einen sehr hohen Zugewinn erzielt hat, etwa durch ein stark gewachsenes Unternehmen oder eine Wertsteigerung von Immobilien. Dann kann der konkrete Ausgleich deutlich mehr wert sein als das pauschale Viertel. Die Entscheidung ist an Fristen gebunden und rechnerisch anspruchsvoll, deshalb sollte man sie nie ohne anwaltliche oder notarielle Beratung treffen.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Haben die Eheleute durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, entfällt das pauschale Viertel, weil es keinen Zugewinn auszugleichen gibt. Hier gilt eine Sonderregel: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Bei einem Kind erhalten Partner und Kind also je die Hälfte, bei zwei Kindern jeder ein Drittel. Erst ab drei Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehegatten, weil er sonst schlechter stünde als nach der Grundregel.

Bei der selten gewählten Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel, hier wird das gemeinsame Gesamtgut nach eigenen Regeln auseinandergesetzt.

Voraus und Dreißigster: was zusätzlich zusteht

Über die reine Quote hinaus hat der überlebende Ehegatte zwei praktische Ansprüche, die im Alltag oft wichtiger sind als Prozentzahlen:

  • Der Voraus (§ 1932 BGB): Der Ehegatte erhält die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zusätzlich zum Erbteil. Neben Kindern nur, soweit er die Dinge für einen angemessenen Haushalt braucht, neben Verwandten der zweiten Ordnung dagegen vollständig.
  • Der Dreißigste (§ 1969 BGB): Familienangehörige, die zum Haushalt des Verstorbenen gehörten, können in den ersten 30 Tagen nach dem Tod Unterhalt und die Nutzung der Wohnung verlangen. Das sichert die Übergangszeit ab.

Wann das Ehegattenerbrecht entfällt

Nicht jeder Ehepartner erbt, selbst wenn die Ehe formal noch besteht. Nach § 1933 BGB ist das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren lief und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. Eine bloße Trennung ohne laufendes Scheidungsverfahren ändert dagegen nichts, hier erbt der Partner weiter ganz normal. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind dem Ehegattenerbrecht gleichgestellt.

Testament schlägt die gesetzliche Regel

All diese Quoten gelten nur, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorliegt. Viele Paare setzen sich mit einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen die Kinder erst für den zweiten Todesfall. Zu bedenken ist dabei: Enterbte Kinder können trotzdem ihren Pflichtteil verlangen, und dieser Anspruch besteht in Geld. Wer also den überlebenden Partner absichern will, sollte die Pflichtteilsansprüche mitdenken, sonst droht ausgerechnet eine geerbte Immobilie zur Belastung zu werden, weil kurzfristig ausgezahlt werden muss.

Ein Wort zur Erbschaftsteuer

Ehegatten sind steuerlich stark begünstigt. Der persönliche Freibetrag liegt in einer Größenordnung von rund 500.000 Euro, dazu kommt ein besonderer Versorgungsfreibetrag. Auch das pauschale Viertel aus der Zugewinngemeinschaft bleibt erbschaftsteuerlich weitgehend unbelastet. Die genauen Beträge und die Anrechnung im Einzelfall sollten Sie mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater klären, da sich Regelungen ändern können und der konkrete Fall zählt.

Fazit für den Erbfall

Der Ehepartner erbt selten alles, aber fast immer einen erheblichen Teil, und die Höhe hängt stark vom Güterstand ab. Wer geerbt hat, sollte früh prüfen, ob die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung günstiger ist, welche Fristen laufen und ob eine geerbte Immobilie oder ein Haushalt aufgelöst werden muss. Rund um die praktische Abwicklung von der Wohnungsauflösung bis zur besenreinen Übergabe unterstützt Sie das Team von Parlak diskret und aus einer Hand. Für alle rechtlichen und steuerlichen Fragen im Detail sind Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater die richtigen Ansprechpartner.

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