Ein Kind soll die Firma übernehmen, ein anderes wurde schon zu Lebzeiten mit einer Immobilie bedacht, und der zweite Ehepartner soll später abgesichert sein: In solchen Konstellationen kommt der Pflichtteilsverzicht ins Spiel. Anders als die meisten Beiträge zum Pflichtteil, die aus Sicht des enterbten Erben nach dem Todesfall geschrieben sind, geht es hier um eine Weichenstellung vorher, ausgehandelt zwischen dem künftigen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu dessen Lebzeiten.
Was ein Pflichtteilsverzicht ist
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil, den nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, unter Umständen Eltern) auch dann bekommen, wenn sie im Testament enterbt wurden. Dieser Anspruch lässt sich nach dem Erbfall kaum aus der Welt schaffen. Zu Lebzeiten dagegen können Erblasser und Berechtigter vertraglich vereinbaren, dass Letzterer auf seinen Pflichtteil verzichtet. Rechtsgrundlage ist § 2346 BGB.
Wichtig ist die Abgrenzung zweier Varianten, die im Alltag oft durcheinandergehen:
- Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB): Der Verzichtende gibt sein gesetzliches Erbrecht komplett auf, und damit automatisch auch den Pflichtteil. Er wird behandelt, als würde er den Erbfall nicht erleben. Der Verzicht erstreckt sich nach § 2349 BGB regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge, also die Enkel, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Isolierter Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB): Hier wird nur der Pflichtteil abbedungen. Der Betroffene bleibt gesetzlicher Erbe und kann ganz normal erben oder im Testament bedacht werden. Er kann nach einer Enterbung eben nur keinen Pflichtteil mehr verlangen.
Beide Formen lassen sich gegenständlich beschränken, etwa auf ein bestimmtes Grundstück oder auf den Betrieb. So bleibt der Pflichtteil am übrigen Vermögen erhalten, während das Unternehmen für den Nachfolger freigehalten wird.
Warum Menschen freiwillig verzichten
Ein Verzicht wirkt auf den ersten Blick gegen das eigene Interesse. In der Praxis steckt fast immer eine Gegenleistung oder ein Familienfrieden dahinter. Typische Anlässe:
- Unternehmensnachfolge: Damit Pflichtteilsforderungen den Betrieb nach dem Tod nicht in Liquiditätsnot bringen, verzichten die weichenden Geschwister gegen eine faire Abfindung.
- Patchwork und zweite Ehe: Kinder aus erster Ehe verzichten, damit der neue Ehepartner das gemeinsame Haus nicht sofort teilweise auszahlen muss.
- Berliner Testament: Setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, könnten die Kinder schon beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern. Ein Pflichtteilsverzicht der Kinder für diesen ersten Erbfall verhindert das und schützt den überlebenden Partner.
- Ausgleich zu Lebzeiten: Wer bereits eine größere Schenkung erhalten hat, verzichtet dafür auf spätere Ansprüche.
Die Abfindung und ihre Steuerfolgen
Ein Verzicht kann unentgeltlich sein, meist wird aber eine Abfindung gezahlt. Deren Höhe ist frei verhandelbar. Als grobe Orientierung dient der voraussichtliche Wert des künftigen Pflichtteils, wobei niemand die exakte Höhe des Nachlasses Jahre im Voraus kennt. Genau darin liegt für beide Seiten ein Risiko: Wächst das Vermögen später stark, hat der Verzichtende womöglich zu billig verzichtet. Schrumpft es, hat der Erblasser zu viel gezahlt.
Steuerlich ist Vorsicht geboten. Eine Abfindung für einen Erbverzicht gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung und kann Schenkungsteuer auslösen. Es gelten die persönlichen Freibeträge und die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Steuer anfällt, hängt von Freibeträgen und Vorschenkungen ab. Das gehört vor die Beurkundung auf den Tisch eines Steuerberaters, keine pauschale Zahl ersetzt diese Prüfung.
Wie der Verzicht formal zustande kommt
Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag und bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Ein privatschriftliches Papier, ein Handschlag oder eine E-Mail sind unwirksam. Der Erblasser muss den Vertrag höchstpersönlich schließen, er kann sich nicht vertreten lassen. Der Verzichtende dagegen darf sich grundsätzlich vertreten lassen. In der Regel sitzen beide Seiten gemeinsam beim Notar.
Sonderfall Minderjährige: Verzichtet ein minderjähriges Kind, braucht es einen Ergänzungspfleger, weil die Eltern hier befangen sind, und zusätzlich meist die Genehmigung des Familiengerichts. Das ist aufwendig und wird vom Gericht genau geprüft.
Rückgängig machen lässt sich ein Verzicht nur durch einen weiteren notariellen Vertrag, den Aufhebungsvertrag nach § 2351 BGB. Einseitig widerrufen kann ihn niemand. Wer heute unterschreibt, sollte die Entscheidung also wirklich durchdacht haben. Sinnvoll sind Bedingungen im Vertrag, etwa dass der Verzicht nur gilt, wenn die versprochene Übertragung tatsächlich erfolgt.
Ein oft übersehener Effekt auf die anderen
Fällt ein Berechtigter durch Erbverzicht weg, wird er nach § 2310 Satz 2 BGB bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten der übrigen nicht mehr mitgezählt. Dadurch steigen deren Quoten. Verzichtet also eines von drei Kindern per Erbverzicht, teilen sich die verbleibenden zwei den Nachlass so auf, als hätte es nie drei Kinder gegeben. Beim reinen Pflichtteilsverzicht ist diese Wirkung rechtlich umstritten und wird oft anders beurteilt. Wer also gezielt die Ansprüche der anderen nicht erhöhen will, muss die richtige Variante wählen. Der Notar rechnet das für die konkrete Familie durch.
Kosten und was du mitbringen solltest
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Geschäftswert, also meist an der Abfindung oder am betroffenen Vermögenswert. Eine feste Gebühr gibt es nicht, weshalb hier bewusst keine konkrete Summe genannt wird. Bei größeren Vermögen ist der Verzicht dennoch fast immer günstiger als ein späterer Erbstreit.
Der Pflichtteilsverzicht ist ein scharfes Instrument. Er kann Familien Frieden und Betrieben Bestand sichern, aber er verschenkt dauerhaft Rechte. Lass die Konstellation vor der Beurkundung von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht gestalten und die Steuerfolgen vom Steuerberater prüfen. Häufig lohnt es sich, den Verzicht mit einem Testament oder Erbvertrag zu einem stimmigen Gesamtpaket zu verbinden.
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Weiterführend: Erbschaftsteuer stunden