Ein häufiges Dilemma nach einem Erbfall: Sie erben ein Haus oder eine Eigentumswohnung, das Finanzamt setzt Erbschaftsteuer fest, aber auf dem Konto liegt nicht genug Geld, um sie zu bezahlen. Das Vermögen steckt buchstäblich in den Wänden. Für genau diese Situation gibt es Wege, die Steuer zu stunden, also zeitlich zu strecken, statt die Immobilie überstürzt verkaufen zu müssen. Hier lesen Sie, welche Regeln gelten, wie ein Antrag abläuft und wo Vorsicht geboten ist.

Wann Erbschaftsteuer überhaupt anfällt

Steuer wird erst fällig, wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Ehepartner und Kinder haben hohe Freibeträge, entferntere Verwandte und Nichtverwandte deutlich niedrigere. Selbst genutzte Familienheime können unter bestimmten Voraussetzungen ganz steuerfrei bleiben, etwa wenn der überlebende Ehepartner oder ein Kind (bei Kindern begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche) mindestens zehn Jahre selbst darin wohnen bleibt. Erst wenn nach Abzug von Freibeträgen und Nachlassschulden eine Steuer übrig bleibt, wird das Thema Stundung relevant. Die genaue Höhe der Freibeträge und Steuersätze prüfen Sie am besten anhand der aktuellen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes oder mit einem Steuerberater.

Die Sonderregel für Immobilien: § 28 ErbStG

Das Erbschaftsteuergesetz kennt eine eigene Stundungsvorschrift für Grundbesitz. Vereinfacht gesagt: Gehört zum Nachlass eine Immobilie und könnten Sie die darauf entfallende Steuer nur durch einen Verkauf aufbringen, kann das Finanzamt die Steuer auf Antrag über einen längeren Zeitraum stunden. Die maximale Dauer liegt bei bis zu zehn Jahren.

Wichtig ist die Unterscheidung, um welche Art Immobilie es geht:

  • Vermietete Wohnimmobilien und ein selbst genutztes Familienheim sind hier besonders geschützt. Für sie kann die Stundung günstiger, teilweise zinslos, gewährt werden.
  • Andere Immobilien, etwa unbebaute Grundstücke, Gewerbeobjekte oder ein leer stehendes, nicht selbst bewohntes Haus, fallen nicht automatisch unter die günstigste Variante.

Die Reform von 2016 hat den Kreis der zinslosen Stundung eingeengt, und reines Betriebsvermögen ist von dieser Regel ausgenommen. Ob und in welchem Umfang Zinsen anfallen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich die konkrete Einordnung vom Finanzamt oder einem Steuerberater bestätigen, statt sich auf pauschale Aussagen zu verlassen.

Was die Stundung wieder beendet

Die Stundung ist an den Zweck gebunden, den Erhalt der Immobilie zu ermöglichen. Verkaufen oder verschenken Sie das Objekt, entfällt die Stundung in aller Regel anteilig, und die noch offene Steuer wird fällig. Wer also stundet, um Zeit zu gewinnen und dann doch verkauft, sollte diese Folge einplanen.

Der allgemeine Weg: Stundung nach § 222 AO

Neben der Spezialregel für Immobilien gibt es die allgemeine Stundung aus der Abgabenordnung. Sie kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch dadurch nicht gefährdet ist. Diese Variante ist breiter einsetzbar, aber sie ist im Normalfall verzinst. Die Stundungszinsen liegen in einer Größenordnung, die spürbar ins Gewicht fällt, weshalb sich vorher ein Vergleich mit einem regulären Bankkredit lohnen kann. Den aktuell geltenden Zinssatz erfragen Sie beim Finanzamt.

Praktisch oft sinnvoller als eine komplette Stundung ist eine Ratenzahlung. Viele Finanzämter lassen mit sich reden, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Sie den Betrag in absehbaren Monatsraten begleichen können.

So läuft der Antrag ab

Nach der Steuererklärung schickt Ihnen das Finanzamt den Erbschaftsteuerbescheid. Darin steht ein Fälligkeitsdatum, meist rund einen Monat nach Bekanntgabe. Warten Sie nicht, bis dieser Termin verstreicht:

  • Stellen Sie den Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag möglichst vor Fälligkeit, schriftlich und formlos, mit klarer Begründung.
  • Legen Sie Ihre Liquiditätslage offen. Das Finanzamt will sehen, dass Sie die Steuer wirklich nicht aus liquiden Mitteln zahlen können, sondern nur durch einen Verkauf der Immobilie.
  • Rechnen Sie damit, dass eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann, zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld auf dem geerbten Objekt.
  • Reagieren Sie zügig auf Rückfragen. Ein guter, belegter Antrag wird eher bewilligt als eine knappe Bitte um Aufschub.

Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Steuer trotzdem fällig, und es können Säumniszuschläge dazukommen. Deshalb sollten Sie parallel prüfen, wie Sie im Zweifel doch zahlen könnten.

Alternativen zur Stundung

Eine Stundung verschafft Luft, löst das Grundproblem aber nicht, wenn dauerhaft kein Geld für die Steuer da ist. Diese Optionen sind einen Blick wert:

  • Beleihung der Immobilie: Eine Bank finanziert die Steuerlast, das Objekt bleibt in Ihrem Besitz. Sinnvoll vor allem, wenn Sie vermieten und die Miete den Kredit trägt.
  • Teilverkauf oder Verkauf eines von mehreren geerbten Objekten: Manchmal reicht es, einen Vermögensteil zu Geld zu machen, um den Rest zu behalten.
  • Verkauf mit Bedacht: Wenn ohnehin verkauft werden soll, ist ein geplanter Verkauf ohne Zeitdruck meist ertragreicher als ein Notverkauf. Genau diesen Zeitpuffer kann eine kurze Stundung schaffen.
  • Familienheim-Befreiung prüfen: Wer selbst einzieht und einziehen bleibt, spart im besten Fall die Steuer ganz, statt sie nur zu strecken.

In einer Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen gemeinsam, wird die Erbschaftsteuer für jeden Miterben einzeln nach dessen Anteil und Verwandtschaftsgrad festgesetzt. Der eine kann also stunden, während ein anderer sofort zahlt. Blockiert die fehlende Einigung über die Immobilie zusätzlich die Auszahlung, geraten Fristen schnell unter Druck. Klären Sie in diesem Fall früh, wer welchen Weg geht, und ziehen Sie bei Streit fachliche Hilfe hinzu.

Kurz zusammengefasst

Eine geerbte Immobilie zwingt Sie nicht automatisch zum schnellen Verkauf, nur um die Erbschaftsteuer zahlen zu können. § 28 ErbStG erlaubt bei Wohnimmobilien eine Stundung von bis zu zehn Jahren, teils zinslos, und über die Abgabenordnung sind Stundung oder Ratenzahlung möglich. Weil die genauen Zinsen, Fristen und Voraussetzungen vom Einzelfall und der jeweils gültigen Gesetzesfassung abhängen, sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen und die Konditionen vom Finanzamt oder einem Steuerberater bestätigen lassen.

Wenn am Ende doch eine Immobilie geräumt, verkauft oder ein Nachlass diskret aufgelöst werden muss, unterstützt Sie das Team von Parlak im Raum Essen, Düsseldorf und Bochum sowie in ganz NRW zuverlässig aus einer Hand.

Weiterführend: Familienheim steuerfrei erben im Überblick