Ein handschriftliches Testament können Sie jederzeit zerreißen und neu schreiben. Bei einem Erbvertrag geht das nicht so einfach, und genau darin liegt sein Sinn. Wer möchte, dass eine Nachfolgeregelung wirklich hält, auch gegen späteres Umentscheiden, greift zu diesem notariellen Instrument. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Erbvertrag ist, worin er sich vom Testament unterscheidet, wann er passt und was Sie bei Änderung, Auflösung und Kosten wissen sollten.
Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, die eigene Erbfolge rechtsverbindlich zu regeln. Anders als beim Testament handelt es sich um einen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, geregelt in den §§ 2274 bis 2302 BGB. Typischerweise schließen ihn Ehe- oder Lebenspartner, aber auch nicht verwandte Personen können ihn nutzen, etwa wenn jemand im Gegenzug für Pflege oder Versorgung als Erbe eingesetzt werden soll.
Zwei formale Punkte sind entscheidend. Erstens muss ein Erbvertrag notariell beurkundet werden, ein selbst geschriebener Vertrag ist unwirksam. Zweitens müssen alle Vertragsparteien bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sein (§ 2276 BGB). Außerdem stellt das Gesetz höhere Anforderungen an die Person, die vererbt: Wer sich vertraglich bindet, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Ein Testament kann man dagegen schon ab 16 Jahren errichten.
Erbvertrag oder Testament: der zentrale Unterschied
Der wichtigste Unterschied heißt Bindungswirkung. Ein Testament ist eine einseitige Erklärung, die Sie bis zuletzt frei widerrufen oder ändern können. Beim Erbvertrag sind die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen bindend. Haben Sie darin zum Beispiel Ihre Partnerin als Alleinerbin eingesetzt, können Sie diese Regelung später nicht mehr allein durch ein neues Testament aushebeln. Ein widersprechendes späteres Testament ist insoweit unwirksam (§ 2289 BGB).
Nicht alles im Erbvertrag ist bindend
Wichtig zu wissen: Nicht jede Anordnung in einem Erbvertrag bindet automatisch. Der Vertrag kann neben den bindenden vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten, die Sie wie in einem normalen Testament jederzeit widerrufen dürfen. Das gibt Spielraum. Man kann etwa die Erbeinsetzung des Partners fest binden, sich aber die freie Verteilung einzelner Erinnerungsstücke oder ein Vermächtnis offenhalten. Der Notar sollte klar formulieren, welche Punkte bindend gemeint sind und welche nicht.
Form und Aufbewahrung
Weil der Notar den Erbvertrag beurkundet, ist die Formfrage abgesichert, anders als beim handschriftlichen Testament, das oft an Formfehlern scheitert. Der Vertrag wird in der Regel in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben und im Zentralen Testamentsregister vermerkt. So wird er im Todesfall zuverlässig gefunden und eröffnet. Häufig wird ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag in einer Urkunde kombiniert.
Wann ein Erbvertrag sinnvoll ist
Der Erbvertrag lohnt sich überall dort, wo Verlässlichkeit wichtiger ist als Flexibilität. Typische Situationen:
- Übergabe gegen Gegenleistung: Jemand pflegt oder versorgt Sie und soll dafür sicher erben. Der Vertrag gibt dieser Person die Gewissheit, dass die Zusage nicht später einfach zurückgenommen wird.
- Unverheiratete Paare: Ohne Trauschein greift die gesetzliche Erbfolge nicht zugunsten des Partners. Ein Erbvertrag kann sich gegenseitig absichern.
- Patchwork und Unternehmensnachfolge: Wenn eine einmal gefundene Lösung dauerhaft stehen soll, damit sie nach einem Todesfall nicht wieder aufgeschnürt wird.
- Betriebs- oder Immobilienübergabe: Wer ein Haus oder einen Betrieb übernimmt und darauf aufbaut, will keine wackelige Zusage.
Umgekehrt gilt: Wer sich seiner Entscheidung noch nicht sicher ist oder in den nächsten Jahren mit Änderungen rechnet, ist mit einem frei widerrufbaren Testament oft besser bedient.
Was Sie im Erbvertrag regeln können
Vertraglich bindend lassen sich vor allem drei Dinge festlegen: die Einsetzung als Erbe, Vermächtnisse (einzelne Zuwendungen) und Auflagen. Andere Anordnungen, etwa die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers, können ebenfalls aufgenommen werden. Ein Punkt sorgt oft für Missverständnisse: Der Erbvertrag setzt den Pflichtteil naher Angehöriger nicht außer Kraft. Enterbte Kinder oder Ehegatten behalten trotz Erbvertrag ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Geld.
Erbvertrag ändern oder auflösen
Die Bindung ist stark, aber nicht in Stein gemeißelt. Es gibt mehrere Wege, sich zu lösen:
- Aufhebungsvertrag: Solange alle Beteiligten leben, können sie den Erbvertrag einvernehmlich wieder aufheben, ebenfalls beim Notar (§ 2290 BGB).
- Vorbehaltener Rücktritt: Haben Sie sich im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht ausbedungen, können Sie einseitig zurücktreten (§ 2293 BGB). Ein solcher Vorbehalt sollte von Anfang an mit hineingeschrieben werden.
- Rücktritt bei schweren Verfehlungen: Verhält sich die bedachte Person so schwer schuldhaft, dass eine Enterbung gerechtfertigt wäre, ist ein Rücktritt möglich (§ 2294 BGB in Verbindung mit den Enterbungsgründen des § 2336 BGB).
- Anfechtung: Bei Irrtum, Drohung oder etwa dem Auftauchen eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten kann der Vertrag angefochten werden (§§ 2078, 2281 BGB), meist innerhalb enger Fristen.
Weil diese Wege an Voraussetzungen und Fristen gebunden sind, sollten Sie eine Auflösung nie ohne fachliche Beratung angehen.
Was kostet ein Erbvertrag?
Feste Preise gibt es nicht. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden aus dem Geschäftswert berechnet, also grob aus dem Wert des betroffenen Vermögens. Je höher der Nachlasswert, desto höher die Gebühr. Als Größenordnung liegt ein Erbvertrag dadurch meist etwas höher als ein einfaches notarielles Testament, weil ein Vertrag zwischen mehreren Parteien beurkundet wird. Konkrete Zahlen nennt Ihnen der Notar vorab auf Basis Ihres Vermögens. Die Beurkundungspflicht ist übrigens auch der Grund, warum sich beim Erbvertrag anwaltliche oder notarielle Beratung fast immer auszahlt: Fehler in der Bindungswirkung lassen sich später kaum korrigieren.
Kurz zusammengefasst
Der Erbvertrag ist das Werkzeug für Menschen, die eine Nachfolgeregelung dauerhaft festzurren wollen, gerade bei Übergaben gegen Gegenleistung oder zur Absicherung des Partners. Er kostet Beurkundung und etwas Flexibilität, gibt dafür aber Verlässlichkeit. Wer eine solche Regelung im Raum Essen, Düsseldorf oder Bochum trifft und danach eine Immobilie oder einen Haushalt aus dem Nachlass ordnen muss, findet bei uns diskrete Unterstützung für die praktische Abwicklung von der Haushaltsauflösung bis zur Objektübergabe. Für die vertragliche Gestaltung selbst sind Notar und Fachanwalt für Erbrecht die richtige Adresse.
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