Wenn ein Angehöriger stirbt, laufen die Rentenzahlungen nicht einfach weiter oder hören von selbst auf. Es gibt eine letzte reguläre Zahlung, es kann eine Rückforderung geben, und für Ehepartner beginnt in vielen Fällen eine eigene Hinterbliebenenrente. Wer die Reihenfolge kennt, vermeidet böse Überraschungen auf dem Kontoauszug und lässt kein Geld liegen, das den Hinterbliebenen zusteht.

Wird die Rente im Sterbemonat noch gezahlt?

Ja. Der komplette Sterbemonat wird noch als volle Rente ausgezahlt, unabhängig davon, an welchem Tag der Tod eingetreten ist. Ob jemand am 2. oder am 28. eines Monats verstirbt, spielt keine Rolle: Für diesen letzten Monat besteht der Anspruch in voller Höhe (geregelt in § 102 SGB VI). Erst danach endet die eigene Altersrente des Verstorbenen.

Wichtig ist, dass Sie den Rentenversicherungsträger über den Todesfall informieren. Zwar melden Standesämter Sterbefälle auch elektronisch weiter, doch bis diese Meldung ankommt, vergeht Zeit. Nutzen Sie am besten die Sterbeurkunde und die Rentenversicherungsnummer, um den Fall aktiv anzuzeigen.

Wann die Rentenkasse Geld zurückfordert

Ob es zu einer Überzahlung kommt, hängt davon ab, wann die Rente ausgezahlt wird. Hier gibt es zwei Fälle:

  • Renten mit Beginn ab April 2004 werden am Monatsende gezahlt (nachschüssig). Der Sterbemonat ist die letzte Zahlung, danach kommt in der Regel nichts mehr zu viel an.
  • Renten mit Beginn vor April 2004 werden im Voraus gezahlt. Hier kann für den Monat nach dem Tod bereits Geld geflossen sein, das der Verstorbene nicht mehr beanspruchen durfte. Dieser Betrag wird zurückgefordert.

Für die Rückabwicklung gibt es eine Besonderheit, die viele überrascht: Nach § 118 SGB VI ist das Geldinstitut verpflichtet, zu Unrecht überwiesene Renten an die Rentenkasse zurückzuüberweisen. Die Bank darf sich dabei nicht darauf berufen, dass das Konto bereits aufgelöst oder das Geld schon abgehoben wurde. Und: Auch Erben oder Bevollmächtigte, die über das Guthaben verfügt oder es empfangen haben, können persönlich zur Rückzahlung herangezogen werden.

Praktischer Rat: Lösen Sie das Konto des Verstorbenen nicht überstürzt auf und heben Sie überzahlte Rentenbeträge nicht sofort ab. Lassen Sie sich erst von der Rentenversicherung bestätigen, ob und in welcher Höhe zurückgezahlt werden muss.

Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente für Hinterbliebene

Für verwitwete Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gibt es eine finanzielle Übergangshilfe, das sogenannte Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der vollen Rente gezahlt, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte. In dieser Zeit wird ausnahmsweise kein eigenes Einkommen angerechnet. Das soll die Umstellung in einer belastenden Phase erleichtern.

Erst nach diesen drei Monaten wird die Hinterbliebenenrente auf die dauerhafte Höhe umgestellt, und dann kann eigenes Einkommen den Betrag mindern.

Vorschuss über den Rentenservice

Bis der Antrag bearbeitet ist, dauert es oft einige Wochen. Damit in dieser Zeit kein Geld fehlt, können Hinterbliebene beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen. Voraussetzung ist meist die Vorlage der Sterbeurkunde und der Rentendaten. Der Vorschuss wird später mit der bewilligten Rente verrechnet.

Hinterbliebenenrente beantragen

Die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente kommt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs richtet sich die Höhe nach dem geltenden Recht und der individuellen Situation:

  • Große Witwen-/Witwerrente: in der Regel rund 55 Prozent der Rente des Verstorbenen nach neuem Recht, nach altem Recht (ältere Ehen und Todesfälle) etwa 60 Prozent. Sie greift zum Beispiel bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines Kindes.
  • Kleine Witwen-/Witwerrente: in der Regel rund 25 Prozent, zeitlich meist begrenzt, wenn die Voraussetzungen der großen Rente nicht erfüllt sind.
  • Waisenrente für Kinder, solange sie die Altersvoraussetzungen erfüllen, etwa während Schule oder Ausbildung.

Die genauen Prozentsätze, mögliche Zuschläge für Kindererziehung und die Einkommensanrechnung hängen vom Einzelfall und vom Rechtsstand ab. Verlassen Sie sich hier nicht auf feste Beträge, sondern lassen Sie sich die konkrete Höhe von der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen.

Ein wichtiger Fristpunkt: Wird die Hinterbliebenenrente innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod beantragt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend ab dem Todesmonat. Bei einem späteren Antrag beginnt die Zahlung erst ab dem Antragsmonat, ältere Ansprüche gehen dann verloren.

Kein Sterbegeld mehr von der Rentenversicherung

Ein häufiges Missverständnis: Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt seit der Reform 2004 kein Sterbegeld mehr für Beerdigungskosten. Wer für die Bestattung vorsorgen möchte, braucht dafür eine private Absicherung. Das ist ein anderer Baustein als die hier beschriebenen Rentenansprüche.

Kurz zusammengefasst: Ihre nächsten Schritte

  • Sterbeurkunde und Rentennummer bereithalten und den Rententräger informieren.
  • Konto des Verstorbenen zunächst nicht auflösen und überzahlte Rente nicht sofort abheben.
  • Als Ehe- oder Lebenspartner das Sterbevierteljahr sichern und bei Bedarf einen Vorschuss beim Rentenservice beantragen.
  • Hinterbliebenen- und gegebenenfalls Waisenrente innerhalb von zwölf Monaten beantragen, um die rückwirkende Zahlung nicht zu verlieren.

Die Rente ist nur ein Teil dessen, was nach einem Todesfall zu regeln ist. Wenn parallel eine Wohnung oder ein Haus geräumt und der Nachlass geordnet werden muss, unterstützt Sie das Team von Parlak im Raum Essen, Düsseldorf und Bochum diskret und aus einer Hand, damit Sie sich in Ruhe um die Formalitäten kümmern können.

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