Nach einem Todesfall denken die wenigsten Erben sofort an das Finanzamt. Doch mit dem Erbe übernehmen Sie nicht nur Vermögen und Schulden, sondern auch die steuerlichen Pflichten des Verstorbenen. Konkret heißt das: In vielen Fällen muss noch eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abgegeben werden, und zwar für den Zeitraum bis zum Todestag. Diese letzte Erklärung wird oft mit der Erbschaftsteuererklärung verwechselt. Beides sind aber völlig verschiedene Dinge.

Einkommensteuer und Erbschaftsteuer nicht verwechseln

Die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen betrifft das Einkommen, das er zu Lebzeiten in seinem Todesjahr noch erzielt hat, etwa aus Rente, Pension, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder selbstständiger Tätigkeit. Sie ist die ganz normale Steuererklärung, nur dass die Person zwischendurch verstorben ist und die Erben sie übernehmen.

Die Erbschaftsteuererklärung dagegen betrifft das, was Sie als Erbe bekommen, also das übergegangene Vermögen. Beide können nebeneinander anfallen. Verwechslungsgefahr besteht vor allem, weil beide Erklärungen an das Finanzamt gehen und beide fristgebunden sind.

Warum die Erben zuständig sind

Grundlage ist die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB und § 45 der Abgabenordnung (AO). Erben treten in die steuerliche Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Sie schulden also nicht nur eventuelle Nachzahlungen, sondern müssen auch offene Erklärungspflichten erfüllen. Gibt es mehrere Erben, ist die Erbengemeinschaft gemeinsam verantwortlich. Alle Miterben haften und in der Regel müssen alle die Erklärung unterschreiben oder eine Person bevollmächtigen.

Wann müssen Sie überhaupt abgeben?

Nicht in jedem Fall ist eine Erklärung Pflicht. Entscheidend ist, ob der Verstorbene selbst zur Abgabe verpflichtet gewesen wäre. Eine Pflicht zur Abgabe besteht typischerweise, wenn:

  • der Verstorbene selbstständig, gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich tätig war,
  • Nebeneinkünfte über dem Freibetrag vorlagen (zum Beispiel aus Vermietung),
  • mehrere Renten oder Rente plus Pension bezogen wurden,
  • Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Elterngeld über der Grenze lagen,
  • ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war oder die Steuerklassenkombination III/V bestand.

Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen. Hatte der Verstorbene zum Beispiel hohe Krankheits- oder Pflegekosten im letzten Lebensjahr, führt das oft zu einer Erstattung, die dann in den Nachlass fließt. Eine solche Antragsveranlagung ist rückwirkend mehrere Jahre möglich, in der Regel bis zu vier Jahre.

Für welchen Zeitraum?

Die letzte Erklärung deckt den Zeitraum vom 1. Januar des Todesjahres bis zum Todestag ab, oft als Rumpfjahr bezeichnet. Waren aus früheren Jahren noch Erklärungen offen, müssen auch diese nachgeholt werden. Das kommt häufiger vor, als man denkt, etwa wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger die Steuer über Jahre nicht mehr gemacht hat.

Ehegatten: Zusammenveranlagung im Todesjahr

War der Verstorbene verheiratet, kann der überlebende Ehepartner für das Todesjahr in der Regel noch die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Das ist steuerlich meist günstiger. Im Jahr nach dem Tod greift für den verwitweten Partner unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Witwensplitting (auch Gnadensplitting genannt), bei dem der Splittingtarif noch ein weiteres Jahr angewendet wird. Ob und in welchem Umfang das gilt, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater geklärt werden.

Welche Fristen gelten?

Der Tod verschiebt die normalen Abgabefristen nicht automatisch. Für eine Pflichtveranlagung gilt grundsätzlich der übliche Termin im Folgejahr. Wer die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat deutlich länger Zeit. Die genauen Stichtage ändern sich und werden teils verlängert, prüfen Sie den aktuellen Termin daher beim Finanzamt. Wird gar nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und einen Verspätungszuschlag festsetzen. Eine Schätzung fällt fast immer zu Ihren Ungunsten aus.

Erstattung oder Nachzahlung: was passiert damit?

Kommt es zu einer Erstattung, gehört diese zum Nachlass und wird unter den Erben nach Erbquote aufgeteilt. Eine Nachzahlung ist eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB. Das heißt, sie wird grundsätzlich aus dem Nachlass beglichen. Ist der Nachlass überschuldet, können Erben ihre Haftung über die entsprechenden erbrechtlichen Instrumente begrenzen, etwa Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Erstattungen und Nachzahlungen können außerdem für die Erbschaftsteuer relevant sein, da sie den Wert des Nachlasses zum Stichtag beeinflussen.

So gehen Sie praktisch vor

  • Unterlagen sichern: Rentenbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen, Bank- und Depotunterlagen, Belege über Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten sowie Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Finanzamt informieren: Zuständig bleibt in der Regel das bisherige Wohnsitzfinanzamt. Die Steuernummer des Verstorbenen läuft für die Abwicklung weiter, auch die Abgabe über ELSTER ist unter dieser Nummer möglich.
  • Absetzbares prüfen: Hohe Krankheits- und Pflegekosten des letzten Jahres, außergewöhnliche Belastungen, unter Umständen anteilige Bestattungskosten und haushaltsnahe Leistungen können die Steuer senken.
  • In der Erbengemeinschaft abstimmen: Klären Sie früh, wer die Erklärung koordiniert, und dokumentieren Sie das gemeinsame Vorgehen.

Wann sich fachliche Hilfe lohnt

Bei einfachen Verhältnissen (nur Rente, keine Zusatzeinkünfte) ist die letzte Erklärung oft überschaubar. Sobald aber Vermietung, Selbstständigkeit, ausländische Einkünfte, mehrere offene Jahre oder eine überschuldete Erbmasse im Spiel sind, sollten Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einbeziehen. Steuerrecht ist ein Bereich mit finanziellen Folgen, und die hier genannten Regeln und Werte können sich ändern. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf pauschale Angaben, sondern lassen Sie Ihren konkreten Fall prüfen.

Wenn parallel eine Wohnung oder ein Haus aufgelöst werden muss, kümmern wir uns von Parlak diskret und aus einer Hand um die Haushaltsauflösung und Räumung im Raum Essen, Düsseldorf, Bochum und ganz NRW, damit Sie den Kopf für die Behördengänge frei haben.

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