Mit einem Testament kann jeder frei bestimmen, wer erben soll, doch die engsten Angehörigen lassen sich nicht völlig leer ausgehen lassen. Ihnen sichert das Gesetz einen Pflichtteil zu: einen Mindestanspruch am Nachlass, der selbst gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers besteht. Dieser Leitfaden erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Anspruch ausfällt und wie man ihn durchsetzt. Weil es dabei um erhebliche Beträge und knappe Fristen geht, gilt: Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass. Er entsteht, wenn ein Angehöriger durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, wurde. Rechtlich ist der Pflichtteil kein Anteil am Nachlass selbst, sondern ein Geldanspruch gegen den oder die Erben (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe, tritt nicht in eine Erbengemeinschaft ein und hat kein Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses, er kann lediglich Geld verlangen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Kreis der Berechtigten ist bewusst eng gezogen (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind nur:

  • Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, bei deren Vorversterben deren Kinder (Enkel).
  • Der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner.
  • Die Eltern des Erblassers, allerdings nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Nichten, Neffen, Großeltern oder entferntere Verwandte. Voraussetzung ist außerdem immer, dass die Person tatsächlich enterbt wurde. Wer ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge ohnehin erbt, braucht keinen Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Formel des Gesetzes ist klar: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Man ermittelt also zunächst, was der Enterbte ohne Testament geerbt hätte, und halbiert diese Quote.

Beispiel: Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder und enterbt eines davon per Testament. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt daher die Hälfte von einer Hälfte, also ein Viertel des Nachlasswertes.

Wie sich die Quote in anderen Familienkonstellationen berechnet und welche Werte in den Nachlass einfließen, zeigt der vertiefende Ratgeber Pflichtteil berechnen. Welche Erbschaftsteuer auf einen Erwerb entfällt, lässt sich zusätzlich mit dem Erbschaftsteuer-Rechner überschlägig einschätzen.

Auskunft und Durchsetzung

Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass oft nicht genau. Deshalb gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB): Diese müssen ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände vorlegen und auf Verlangen den Wert ermitteln lassen; auf Wunsch ist das Verzeichnis notariell aufzunehmen. Die Kosten trägt der Nachlass. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Pflichtteil beziffern und einfordern. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber Pflichtteil einfordern.

Schenkungen: der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Manche Erblasser versuchen, den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten zu schmälern. Dagegen schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Verschenktes Vermögen wird dem Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv wieder hinzugerechnet. Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto geringer wird sie berücksichtigt; nach zehn Jahren bleibt sie in der Regel außer Betracht. Die Einzelheiten dieser Abschmelzung behandelt der Ratgeber Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Kann man den Pflichtteil entziehen?

Der Pflichtteil ist bewusst schwer zu entziehen. Eine Entziehung durch letztwillige Verfügung ist nur in den eng umgrenzten Ausnahmefällen des § 2333 BGB möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen. Bloßer Kontaktabbruch oder Zerwürfnis genügen nicht. Möglich ist dagegen ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten (§ 2346 BGB), der jedoch notariell beurkundet werden muss und meist gegen eine Abfindung vereinbart wird.

Verjährung nicht verpassen

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte vom Erbfall und von der enterbenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung. Wer seinen Pflichtteil geltend machen will, sollte deshalb nicht zu lange warten.

Pflichtteil und Immobilie

Besteht der Nachlass vor allem aus einer Immobilie, entsteht für die Erben oft ein Liquiditätsproblem: Der Pflichtteil ist in Geld zu zahlen, das Vermögen steckt aber in Grundstück und Haus. Erben müssen die Immobilie dann unter Umständen beleihen oder verkaufen, um den Pflichtteil zu erfüllen. Umgekehrt hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf einen Teil des Hauses selbst, er kann nur Geld verlangen. Bei einer besonderen Härte kann der Erbe eine Stundung nach § 2331a BGB verlangen.

Pflichtteil und Erbschaftsteuer

Auch der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht wird; dem Berechtigten stehen dabei dieselben persönlichen Freibeträge zu wie einem Erben. Der zahlende Erbe kann die Pflichtteilslast im Gegenzug von seinem eigenen steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Eine überschlägige Orientierung bietet der Erbschaftsteuer-Rechner; den verbindlichen Betrag ermitteln Finanzamt und Steuerberater.

Lässt sich der Pflichtteil reduzieren?

Vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil kaum. Zu Lebzeiten kommen aber Gestaltungen in Betracht, die ihn verringern können, etwa ein notarieller Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung oder rechtzeitige Schenkungen, deren Wirkung nach zehn Jahren entfällt. Wie sich Vermögen steuerschonend zu Lebzeiten übertragen lässt, zeigt der Leitfaden zur vorweggenommenen Erbfolge. Solche Schritte sind komplex und wirken nur, wenn sie sauber gestaltet sind; sie gehören in die Hand eines Notars oder Fachanwalts. Die Grenzen zeigt der Ratgeber zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Pflichtteil trotz Erbeinsetzung?

Auch wer als Erbe eingesetzt wurde, kann pflichtteilsberechtigt bleiben: Fällt der zugewandte Erbteil kleiner aus als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil in Höhe der Differenz (§ 2305 BGB). Auch ein mit Beschränkungen oder Auflagen belastetes Erbe kann der Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Besonders häufig entsteht ein Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament, bei dem die Kinder beim ersten Erbfall zugunsten des überlebenden Ehegatten enterbt werden. Ob das günstiger ist, sollte vorher genau durchgerechnet werden.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, letztere nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil. Voraussetzung ist stets, dass die Person enterbt wurde.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man ermittelt, was der Enterbte ohne Testament geerbt hätte, und halbiert diese Quote. Der so errechnete Anteil bezieht sich auf den Wert des Nachlasses.

Ist der Pflichtteil ein Anteil am Haus oder Geld?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und erhält keinen Anteil an einzelnen Gegenständen wie der Immobilie, sondern kann nur die Zahlung eines Geldbetrags verlangen.

Kann der Erblasser den Pflichtteil einfach streichen?

Nein. Eine Entziehung ist nur in den engen Ausnahmefällen des § 2333 BGB möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Kontaktabbruch oder Streit genügen nicht. Möglich ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten.

Fazit

Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, als Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Enterbte sollten ihren Auskunftsanspruch nutzen, den Anspruch sorgfältig berechnen und die dreijährige Verjährungsfrist im Blick behalten. Weil Bewertung, Schenkungen und Fristen komplex sind und schnell hohe Beträge betreffen, ist die Begleitung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt in aller Regel sinnvoll. Vertiefende Details finden Sie in unseren Ratgebern zum Berechnen, Einfordern und zur Pflichtteilsergänzung.